Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §1a
RAO §21c Z7
RL-BA 1977 §40
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §1a
RAO §21c Z7
RL-BA 1977 §40
Spruch:
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Salzburger Rechtsanwaltskammer und Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1992 stellten sie an den Ausschuß der Salzburger Rechtsanwaltskammer den Antrag festzustellen, daß die von ihnen beabsichtigte Errichtung einer Filialkanzlei in Wien zulässig sei. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992, Z S 1 RL/NOVE, wies der Ausschuß der Salzburger Rechtsanwaltskammer diesen Antrag gemäß §§5 Abs1, 21, 28 Abs2 der Rechtsanwaltsordnung (künftig: RAO) iVm §40 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (künftig: RL-BA 1977) ab.
Der abweisende Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
"... Der Antrag ist abzuweisen, da der Betrieb einer Filialkanzlei nach dem klaren Wortlaut des §40 Satz 2 RL-BA unzulässig ist. ...
...
Da die RL-BA Verordnungscharakter besitzen (VfSlg 9470,
11647), ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und
gegebenenfalls die Aufhebung des §40 RL-BA ... allein dem VfGH
zugewiesen. ... ist die Rechtsanwaltskammer daher gehalten, den
§40 Satz 2 RL-BA unabhängig davon anzuwenden, ob sie die Norm für verfassungswidrig hält oder nicht.
... Dem Ausschuß der Salzburger Rechtsanwaltskammer ist die
Diskussion über die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Filialverbotes gemäß §40 RL-BA bekannt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VfSlg 2400 und VfSlg 11647 in den Jahren 1952 und 1988, in beiden Fällen sohin vor der RAO-Novelle 1990 erklärt, gegen das Filialverbot für Rechtsanwälte keine Bedenken zu haben. Im Arbeitskreis Standes- und Disziplinarrecht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages wird seit vielen Jahren über die Aufhebung des Filialverbotes gemäß §40 Abs2 RL-BA diskutiert, ohne daß ein einheitlicher Wille zustandegekommen wäre. In den Tulbinger Thesen (Ergebnis der Klausurtagung des Ausschusses der Wiener Rechtsanwaltskammer am 22. und 23. Feber 1991) wurde die Aufhebung des Filialverbotes ebenso gefordert wie von einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Rechtsanwälte in der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer im März 1991. Mehrere Arbeitskreise des Anwaltstages in Salzburg im November 1991 haben die Aufhebung des Filialverbotes gefordert. Mit dem Filialverbot - allerdings beschränkt auf die Rechtsanwalts-Partnerschaft - kritisch auseinandergesetzt haben sich auch Torggler in FS Kastner, S. 453 ff, Die Rechtsanwalts-Partnerschaft zwischen Gesellschafts- und Standesrecht und Mayer - Anwaltliches Filialverbot und überörtliche Sozietät, wobei diese Abhandlung demnächst im Österreichischen Anwaltsblatt veröffentlicht wird. Auch die "Ruster Perspektiven" als Ergebnis der Beratungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien am 24. und 25. April 1992, beschlossen in den Ausschußsitzungen der Rechtsanwaltskammer Wien am 7. und 21. Juli 1992 haben bei entsprechenden begleitenden Maßnahmen die Aufhebung des Filialverbotes gefordert. Im Hinblick auf diesen Diskussionsstand hat die Salzburger Rechtsanwaltskammer bei der Sitzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages am 19. September 1992 in Graz die Änderung des §40 Abs2 RL-BA im Hinblick auf die Aufhebung des Filialverbotes beantragt, wobei die Mehrheit der Delegierten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und die Delegierten der Mehrheit der Österreichischen Rechtsanwaltskammern gegen diesen Antrag gestimmt haben.
§40 letzter Satz RL-BA ist daher nach wie vor als Verordnung gültig. ... "
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, die belangte Behörde hätte §40 RL-BA 1977 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt; die RAO-Novelle 1990 hätte dieser Bestimmung materiell derogiert. Durch die von der belangten Behörde gewählte Auslegung ergebe sich eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen der Tätigkeit von Rechtsanwälten und der von Wirtschaftstreuhändern, obwohl beide Beraterberufe in einer großen Nähe zu den Interessen der Mandaten stehen. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Berufsgruppen sei aber nicht gerechtfertigt.
Des weiteren stelle sich die Frage, ob sich für §40 zweiter Satz RL-BA 1977, der die Unzulässigkeit des Betriebes einer Filialkanzlei normiert, überhaupt eine gesetzliche Grundlage finde. Die RAO enthalte keine Definition des Begriffes Kanzleisitz. Der Verfassungsgerichtshof habe sich zwar in seinem Erkenntnis VfSlg. 11647/1988 am Rande mit der Frage des Kanzleisitzes befaßt und festgestellt, daß ein Rechtsanwalt außerhalb seines Wohnsitzes nicht einen zweiten Wohnsitz (Berufssitz) haben dürfe; diese Frage sei jedoch gar nicht verfahrensgegenständlich gewesen. Zudem habe dieses Erkenntnis nur einen einzigen Anwalt betroffen, nicht aber eine Rechtsanwaltsgemeinschaft. Im übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ebensowenig wie in dem bereits früher ergangenen Erkenntnis VfSlg. 2400/1952 die Verfassungsmäßigkeit der RAO in diesem Punkt geprüft. Es werde daher von den Beschwerdeführern angeregt, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und §40 RL-BA 1977 als gesetzwidrig aufzuheben. Wenn man aber zum Ergebnis käme, daß die Richtlinie im Gesetz Deckung finde, dann sei die gesetzliche Regelung mit Verfassungswidrigkeit belastet, weil sie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoße. Für diesen Fall werde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO und der RL-BA 1977 haben folgenden Wortlaut:
3.2.1. RAO
"§1a. (idF BGBl. Nr. 474/1990) (1) Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, insbesondere eingetragene Erwerbsgesellschaften (Rechtsanwalts-Partnerschaften), sind bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel sie ihren Kanzleisitz haben, zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenen Formblatts vorzunehmen und hat zu enthalten:
- 1. ...
- 2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
- 3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
- 4. ...
- 5. ...
..."
"§5. (idF BGBl. Nr. 159/1956 und 524/1987) (1) Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.
(2) ...
..."
"§21. (idF BGBl. Nr. 524/1987) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; ..."
"§21c. (idF BGBl. Nr. 474/1990) Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
...
7. Die Gesellschaft darf nur einen Kanzleisitz haben.
8. Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf.
..."
3.2.2. §40 RL-BA 1977 vom 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 sowie im Anwaltsblatt 1977, S 478:
"§40. Der Rechtsanwalt darf seinen Beruf nur von dem Kanzleisitz aus, den er dem Ausschuß seiner Rechtsanwaltskammer gemäß §5 Absatz 1 der Rechtsanwaltsordnung angezeigt hat, ausüben. Der Betrieb einer Filialkanzlei ist unzulässig."
3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob das Gebot des §21 c Z7 RAO ("Die Gesellschaft darf nur einen Kanzleisitz haben"), überhaupt ein Filialverbot festlegt. Auch wenn der Wortlaut allenfalls so gedeutet werden könnte, daß eine Filiale nicht als weiterer Kanzleisitz zu werten ist, spricht für die Absicht des Gesetzgebers, ein Filialverbot für Anwaltsgesellschaften zu verfügen, der Bericht des Justizausschusses (1380 BlgNR XVII. GP) über die Regierungsvorlage (1188 BlgNR XVII. GP) zu §21c RAO, wo ausdrücklich gesagt wird: "So wie der einzelne Rechtsanwalt (§21 RAO und §40 der oben zitierten Richtlinien), darf auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur einen Kanzleisitz haben (Z7). Der Betrieb einer Filialkanzlei ist daher auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft untersagt".
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran, daß §40 zweiter Satz RL-BA 1977 im Gesetz Deckung findet. Auch wenn nämlich keine der Bestimmungen der RAO expressis verbis ein Filialverbot verfügt, entspricht dieses Ergebnis doch der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers. Diese Auffassung wird auch in der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte vertreten (vgl. so schon das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 21. Mai 1908, Ds VII 3/8, JBl. 1908, 419 f.).
3.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher mit der Frage zu befassen, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände gegen ein Filialverbot bei Anwaltsgesellschaften zutreffen und dieses daher gleichheitswidrig ist oder allenfalls gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verstößt. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sieht sich der Verfassungsgerichtshof jedoch aus folgenden Gründen nicht dazu veranlaßt, den behaupteten Bedenken zu folgen:
Der Verfassungsgerichtshof verweist zunächst auf seine Vorjudikatur, in der er sich in VfSlg. 2400/1952 und neuerlich im Erkenntnis VfSlg. 11647/1988 mit der Zulässigkeit von Sprechtagen befaßte und mit letzterer Entscheidung §41 RL-BA 1977, welcher eine Bewilligungspflicht zur Abhaltung von Sprechtagen festlegte, als gesetzwidrig aufhob. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesem Erkenntnis davon aus, daß der Rechtsanwalt nach der Rechtsanwaltsordnung seinen Beruf nicht an mehreren Berufssitzen ausüben darf. Er legte des weiteren dar, daß der Rechtsanwaltskammertag, soweit er in seiner Äußerung das System rechtfertige und ausführe, daß die RAO die Verpflichtung zu lediglich einem Kanzleisitz und damit nur zu einer einzigen "Organisationsbasis" festlege, etwas verteidige, was vom Verfassungsgerichtshof gar nicht in Zweifel gezogen worden sei. Die Abhaltung von Sprechtagen erfordere keine eigene Organisationsbasis und begründe daher auch keinen zweiten Berufssitz. Zur Aufhebung des §41 RL-BA 1977 gelangte der Verfassungsgerichtshof lediglich deshalb, weil keine Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung eine Genehmigungspflicht als Voraussetzung für die Abhaltung von Sprechtagen vorsah.
Wenn die nunmehrigen Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen §21c Z7 RAO idF BGBl. Nr. 474/1990 unter Berufung auf das Erkenntnis VfSlg. 11647/1988 geltend machen, unterliegen sie also einem Irrtum über das, was der Verfassungsgerichtshof tatsächlich ausgesagt hat.
Es ist andererseits richtig, daß die zitierten Erkenntnisse auf dem Boden einer Rechtslage ergingen, die Rechtsanwalts-Partnerschaften noch nicht vorsah. Wenn nunmehr Anwaltsgesellschaften in Form eingetragener Erwerbsgesellschaften (Rechtsanwalts-Partnerschaften) nach §1a Abs1 RAO zulässig sind, ändert dies dennoch nichts an der prinzipiellen Auffassung, die den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegt und von einem System ausgeht, wonach die Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder durch eine Rechtsanwaltschaftsgesellschaft nur von einem Kanzleisitz aus zulässig ist. Gleiches ist ja auch für Anwaltsgesellschaften vorgesehen, die nach §21c Z7 RAO idF BGBl. Nr. 474/1990 ebenfalls nur einen Sitz haben dürfen, und zwar ungeachtet dessen, daß die Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft von ihrem eigenen Kanzleisitz aus ausüben dürfen (vgl. VfGH 24. Juni 1994 V61/94, V72/94, mit welchem Erkenntnis §25 RL-BA 1977, welcher gebot, daß die Partner einer Anwaltsgesellschaft ihren Sitz am Sitz der Anwaltsgesellschaft haben müssen, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde).
Hinter dieser Systementscheidung des Gesetzgebers steht offenkundig die Auffassung, daß die Ausübung des Anwaltsberufes von der unmittelbaren persönlichen Beziehung und dem hierauf beruhenden Vertrauen zwischen Anwalt und Klient geprägt ist.
Ein Vergleich mit der Berufsordnung der Wirtschaftstreuhänder ändert daran nichts, da wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsständen der Rechtsanwälte und der Wirtschaftstreuhänder bestehen; was die Organisation der Standeseinrichtungen und die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auszuübenden Befugnisse betrifft, wird auf das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. 20/1948, verwiesen. Abgesehen von allem anderen, entfallen für Wirtschaftstreuhänder forensische Aufgaben, die für den Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer von erheblicher Bedeutung sind. Eine Unsachlichkeit des Verbotes mehrerer Berufssitze und von Filialkanzleien, wie es für Rechtsanwälte vorgesehen ist, läßt sich aus einem Vergleich mit dem Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder somit nicht begründen.
Damit bleibt lediglich der Einwand, das generelle Filialverbot sei deshalb gleichheitswidrig, weil Rechtsanwälte die einer Anwaltsgesellschaft angehören, ihren Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben dürfen. Auch dieser Einwand ist jedoch verfehlt, da das Filialverbot sowohl Einzelanwälte als auch Anwaltsgesellschaften trifft. Daß Anwälte, die Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft sind, auch außerhalb dieser als einzelne den Anwaltsberuf ausüben dürfen, hat weder mit zwei Berufssitzen noch mit dem Filialverbot etwas zu tun; es muß vielmehr jeder Rechtsanwalt, gleichgültig ob er nur Einzelanwalt oder auch Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft ist, einen Kanzleisitz haben - entweder am Sitz der Gesellschaft oder sonst -, den er seiner Standesorganisation zu melden hat. Hat ein Rechtsanwalt keinen Kanzleisitz, so ist er auch kein vertretungs- und geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter (§1a Abs2 Z2 RAO). Ist aber das Verbot mehrerer Kanzleisitze und das Verbot von Filialkanzleien sachlich begründet, dann muß dies schon aus Gründen des Gleichheitsgebotes auch für Anwaltsgesellschaften gelten.
Der Verfassungsgerichtshof hält aus den dargelegten Gründen somit das Verbot mehrerer Kanzleisitze und das Verbot von Filialkanzleien für objektiv gerechtfertigt, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes sicherzustellen und um die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sieht sich der Verfassungsgerichtshof daher zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §21c Z7 RAO weder unter dem Gesichtspunkt des Art6 StGG noch unter dem des Art7 B-VG veranlaßt.
3.3.3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat auch sonst nicht stattgefunden. Daß der Vollzug mit einem solchen Fehler belastet wäre, wird von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet und ist dem Verfassungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Das Verfahren hat aber auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in anderer Weise wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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