Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2002 der Beschwerde zu B1807/99, zu der sich die Antragstellerin als mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 8. März 2000 geäußert hatte, stattgegeben und den bekämpften Bescheid aufgehoben.
2. Mit einem auf §423 ZPO iVm §35 VfGG gestützten Antrag auf Ergänzung des Erkenntnisses begehrt die mitbeteiligte Partei nunmehr den Zuspruch der Kosten für ihre Äußerung. Sie begründet ihren Antrag damit, daß sie in ihrer Äußerung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) gerügt und damit einen Beitrag zur Rechtsfindung geleistet habe.
3. Der Antrag ist nicht begründet: Wird, wie im vorliegenden Fall, der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zur Äußerung gegeben, so handelt es sich nicht um einen abverlangten Schriftsatz. Kosten für den nicht abverlangten Schriftsatz vom 8. März 2000 waren nicht zuzusprechen, zumal der Schriftsatz zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich war.
Der Antrag war deshalb abzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahre in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
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