VfGH B177/77

VfGHB177/7725.11.1983

Oö. BauO; keine Bedenken gegen die §§46 und 50; keine Berücksichtigung von nicht auf baurechtliche Bestimmungen gestützten Einwendungen durch die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren

Normen

StGG Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö BauO §46
Oö BauO §50
Schieß- und SprengmittelG §22
StGG Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö BauO §46
Oö BauO §50
Schieß- und SprengmittelG §22

 

Spruch:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Bürgermeister der Gemeinde M in OÖ erteilte den Beteiligten dieses Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 15. Juni 1976 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück der Katastralgemeinde O unter Vorschreibungen sowie der Abweisung der als "Forderungen" bezeichneten Einwendungen von Nachbarn. Der dagegen von den Bf. als Eigentümern von Nachbargrundstücken erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 9. August 1976 keine Folge.

Die Bf. erhoben gegen den Bescheid des Gemeinderates Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft K an der Krems, die jedoch ebenso erfolglos blieb wie ihre sodann gegen deren abweisenden Bescheid vom 8. November 1976 an die Oö. Landesregierung ergriffene Berufung.

Der aufsichtsbehördliche Bescheid der Landesregierung vom 23. März 1977 bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in der die Bf. die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behaupten und die Bescheidaufhebung begehren.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die erstbf. Kommanditgesellschaft, welche auf einem Nachbargrundstück ein Pulverwerk (Erzeugung von Schwarzpulver) betreibt, macht eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung geltend. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, daß das Baugrundstück möglicherweise in dem von der Baubehörde nicht genau festgestellten Gefährdungsbereich liege, in welchem kein Wohngebäude errichtet werden dürfe, weil sonst ihr Betrieb aus Sicherheitsgründen geschlossen werden müßte.

Es kann jedoch auf sich beruhen, ob der angefochtene Bescheid überhaupt in das geltend gemachte Grundrecht eingreift, das nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8492/1979) nur dann verletzt wird, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige V in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist. Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid in das geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift, käme dessen Verletzung im Hinblick auf die aus der Sicht des Beschwerdefalles gegebene verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides nur in dem hier zweifellos nicht gegebenen Fall einer denkunmöglichen Gesetzeshandhabung in Betracht. Die Baubehörde hat nämlich - wie sich aus dem Zusammenhalt der §§46 und 50 der Oö. BauO ergibt - ausschließlich solche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, die sich auf Bestimmungen des Baurechts (oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes) stützen; eine baurechtliche Bestimmung, wonach der schieß- und sprengmittelgesetzlich festgelegte Gefährdungsbereich zu berücksichtigen wäre, besteht jedoch nicht (s. hingegen die Bestimmungen des - zuletzt durch die Nov. BGBl. Nr. 92/1975 geänderten - Schieß- und SprengmittelG, BGBl. Nr. 196/1935, im besonderen dessen §22 Abs3 über das Erfordernis einer Zustimmung zur Einrichtung von Baulichkeiten im weiteren Gefährdungsbereich).

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums machen die bf. Parteien deswegen geltend, weil die Baubehörde nicht auf ein ihnen zustehendes Wasserrecht Rücksicht genommen habe. Hiezu genügt jedoch der Hinweis, daß ein anläßlich eines Baubewilligungsverfahrens ergangener gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht in das Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift (s. dazu mit näherer Begründung VfSlg. 9343/1982).

3. Das Beschwerdeverfahren erbrachte auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen als den geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt wurden.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

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