VfGH B174/91

VfGHB174/9128.9.1992

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979 nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch freisprechendes Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt; kein Kostenzuspruch wegen Nichtvorliegen eines Falles der Klaglosstellung iSd §88 VfGG

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
BDG 1979 §126 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
BDG 1979 §126 Abs2

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. November 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §123 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. 333, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 27. Februar 1992 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das das erstinstanzliche Disziplinarverfahren abschließende Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. Juni 1991 Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß §126 Abs2 BDG 1979 von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen.

3. Im Hinblick auf das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. In einer Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, daß einerseits dadurch, daß er sich als Beschuldigter gegen die einzelnen Anschuldigungspunkte verteidigen mußte und andererseits ihm dadurch ein hoher Kostenaufwand entstanden sei, keine "völlige Schadlosstellung" erfolgt sei.

II. 1. Mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt ist das Disziplinarverfahren, das mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitet worden war, abgeschlossen (vgl. etwa den Beschluß VfSlg. 9077/1981). Damit kann dieser Bescheid nicht mehr unmittelbar Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sein.

Da somit der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG vorliegt (vgl. etwa VfGH 11.12.1984 B500/79, VfSlg. 10722/1985).

3. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

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