VfGH B1739/10

VfGHB1739/1011.6.2012

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 9. März 2010 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §52 lita Z10a iVm §99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 110,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 24. Juli 2009 im Gemeindegebiet von Klosterneuburg, Scheiblingstein auf der Tullnerstraße, 175,6 m vor ONr. 25 in Fahrtrichtung Tulln die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten hatte. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Oktober 2010 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. Juni 2008, Z WUS1-V-0451, wonach das Befahren der L 120 ab dem südlichen Ortsende von Scheiblingstein (km 16,935) bis km 17,150 mit einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h verboten ist, ein. Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2012, V121/11, hob er diese Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig auf.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige

Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den

angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

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