Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs6
EMRK Art10
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betr Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern (WerbeständerVO), ABl 20/1980 idF ABl 41/2002 §1, §2
Wr Stadtverfassung §76, §108
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs6
EMRK Art10
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betr Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern (WerbeständerVO), ABl 20/1980 idF ABl 41/2002 §1, §2
Wr Stadtverfassung §76, §108
Spruch:
Die beschwerdeführende politische Partei ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerden einer politischen Partei anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der 7. Juni 2009 war in Österreich der Wahltag für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Laut §1 Abs2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern (WerbeständerVO) dürfen frühestens 5 Wochen vor dem Wahltag Werbeständer aufgestellt werden. Der erste Tag, an dem zulässiger Weise Werbeständer aufgestellt werden durften, war daher der 3. Mai 2009. Werbeständer der beschwerdeführenden politischen Partei waren jedoch bereits am 30. April 2009 aufgestellt. Gestützt auf §2 der genannten Verordnung hat die Gemeinde Wien/MA 48 am 30. April 2009 und am 1. Mai 2009 diverse Wahlwerbeständer entfernt und der beschwerdeführenden politischen Partei den Ersatz der entstandenen Kosten in der Höhe von € 7.435,01 mit Bescheid vorgeschrieben. Gegen den die Berufung gegen diesen Bescheid abweisenden Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien wendet sich die vorliegende zu B1737/10 protokollierte Beschwerde.
1.2. Am 10. Oktober 2010 fand in Wien die Gemeinderatswahl statt. Laut §1 Abs2 der WerbeständerVO dürfen maximal 1100 mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Werbeständer je wahlwerbender Partei aufgestellt werden. Gestützt auf §2 der genannten Verordnung hat die Gemeinde Wien/MA 48 im Zeitraum vom 6. September 2010 bis 22. Oktober 2010 82 Großwerbeanlagen und 96 Dreieckständer entfernt, weil diese ohne entsprechenden Aufkleber und zum Teil auch noch nach der für deren Beseitigung vorgesehenen Frist von einer Woche nach der Wahl aufgestellt waren. Der beschwerdeführenden politischen Partei wurde der Ersatz der entstandenen Kosten in der Höhe von € 16.939,42 mit Bescheid vorgeschrieben. Gegen den die Berufung gegen diesen Bescheid teilweise abweisenden Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien - die Kosten wurden auf € 14.477,90 herabgesetzt - wendet sich die vorliegende zu B296/12 protokollierte Beschwerde.
2. In beiden Beschwerden behauptet die beschwerdeführende politische Partei die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf freie Meinungsäußerung (Art10 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie wegen Anwendung einer wegen Verstoßes gegen die genannten Grundrechte und gegen das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG) verfassungswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.
3. Der Berufungssenat der Stadt Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen er den Antrag stellt, die Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen.
II. Rechtslage
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien
betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern (WerbeständerVO), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1980 idF des Amtsblatts der Stadt Wien Nr. 41/2002, lautet:
"Auf Grund der §§76 und 108 der Wiener
Stadtverfassung wird verordnet:
§1. (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen, die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind, verboten, sofern diese weder einer Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 noch einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien bedürfen.
(2) Maximal 1100 mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Anlagen je wahlwerbender Partei, die ausschließlich der politischen Werbung vorbehalten sind, bleiben vom Verbot nach Abs1 zu Wahlzeiten ausgenommen. Als Wahlzeit gilt jeweils bei der Wahl des Bundespräsidenten und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen der Zeitraum fünf Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf einer Woche nach dem Wahltag sowie bei Volksabstimmungen nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift der Zeitraum fünf Wochen vor der Volksabstimmung bis zum Ablauf einer Woche nach dem Abstimmungstag. Dasselbe gilt sinngemäß bei Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs2 ist auf Kosten der wahlwerbenden Parteien am oberen Rand ein deutlich erkennbarer, witterungsbeständiger und fälschungssicherer amtlicher Aufkleber (Anlage I zu dieser Verordnung) anzubringen, der einen Hinweis auf die wahlwerbende Partei in Kurzbezeichnung und eine Nummer, beginnend mit der arabischen Ziffer 1 in aufsteigender Reihenfolge, enthalten und auf dem ein amtliches Zeichen der Behörde ersichtlich sein muss.
(4) Die Anlagen gemäß Abs2, die nicht mehr ausschließlich der politischen Werbung dienen, sind spätestens am zweiten Tag nach dem jeweiligen Wahltag von den wahlwerbenden Parteien entfernen zu lassen.
§2. Anlagen, die entgegen dem Verbot des §1 Abs1 oder ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des §1 Abs3 aufgestellt, angebracht oder stehen gelassen werden oder entgegen §1 Abs4 nicht entfernt werden, sind vom Magistrat auf Kosten der jeweiligen wahlwerbenden Partei ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen und sechs Monate lang aufzubewahren. Die Eigentümer sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, die Anlagen innerhalb dieser Frist zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die unwiderlegliche Vermutung, daß sich der Eigentümer der nicht übernommenen Anlagen entledigen wollte.
§3. Wer dem Verbot gemäß §1 Abs1 zuwiderhandelt oder eine Anlage gemäß §1 Abs2 ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des §1 Abs3 aufstellt, anbringt oder stehen lässt oder entgegen §1 Abs4 nicht entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im §108 Abs2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl für Wien Nr 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
§4. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in Kraft.
Anlage I
[In der Anlage wird der Aufkleber dargestellt]"
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in
sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Die beschwerdeführende politische Partei bringt zunächst vor, die angefochtenen Bescheide beschränkten sie im Recht auf freie Meinungsäußerung (Art10 Abs1 EMRK).
1.1. Zunächst ist zu erwähnen, dass mit den angefochtenen Bescheiden jeweils eine Kostenvorschreibung bekämpft wird, die als solche nicht in die Meinungsäußerungsfreiheit eingreifen kann. Da aber die Kostenvorschreibung für die amtliche Entfernung von Plakatständern, die der Äußerung von Meinungen dienen, erfolgte, der Entfernung kein die Entfernung anordnender Bescheid vorangegangen ist und deswegen im Wege der Kostenvorschreibung auch die Rechtmäßigkeit der Entfernung überprüfbar ist (und von der belangten Behörde in ihrem Bescheid auch überprüft wurde), wobei die Behörde die WerbeständerVO anzuwenden hat, ist zu untersuchen, ob die Entfernung der Plakatständer, auf die sich die Kostenvorschreibung bezog, mit dem geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vereinbar ist.
1.2. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).
1.3. Die beschwerdeführende politische Partei meint, die Entfernung der Plakatständer stützte sich lediglich auf die WerbeständerVO und sie sei daher gesetzlos erfolgt.
Bei der Verordnung handelt es sich um eine ortspolizeiliche Verordnung im Sinne des §108 Abs2 Wiener Stadtverfassung, der seinerseits auf Art118 Abs6 B-VG beruht. Danach hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, solche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu einer Verwaltungsübertretung zu erklären. Derartige Verordnungen beruhen unmittelbar auf der Verfassung und werden von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Organ erlassen. Sie sind daher jedenfalls eine geeignete rechtliche Grundlage für Eingriffe im Sinne des Art10 Abs2 EMRK und stehen insofern einem formellen Gesetz gleich.
1.4. Die beschwerdeführende politische Partei stellt weiters einen Vergleich mit einzelnen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§35, 82, 84, 89a StVO) an, die unter verschiedenen Gesichtspunkten, insbesondere der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und ähnlicher auf den Verkehr bezogener Gesichtspunkte, Genehmigungspflichten für Werbung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorsehen. Sie meint, demgegenüber enthalte die Verordnung keine Zielbestimmung und keine näheren Bewilligungsvoraussetzungen, sodass nicht erkennbar wäre, unter welchen Gesichtspunkten ein Eingriff in Art10 EMRK erfolge und ob dieser gerechtfertigt sei. Zusammengefasst meint sie wohl, dass die Verordnung und die darauf gestützte Entfernung der Plakatständer nicht im Sinne von Art10 Abs2 EMRK gerechtfertigt sei.
1.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe insbesondere VfSlg. 17.943/2006, 18.378/2008) sind Interessen des Ortsbild-, Natur- und Umweltschutzes sehr wohl öffentliche Interessen, die Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne des Art10 Abs2 EMRK rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschränkung verhältnismäßig ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 18.652/2008 festgestellt hat, wäre ein allgemeines Werbeverbot, das sogar auch Informationen für die Allgemeinheit unterbindet (damals ging es um das Verbot jeglicher Werbung außerhalb von Ortsgebieten im Interesse des Landschaftsschutzes), nicht verhältnismäßig.
Von einem derartigen umfassenden Werbeverbot kann
aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. §1 Abs1 der WerbeständerVO erfasst in räumlicher Hinsicht lediglich öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünanlagen und andere Bereiche, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, sowie auch nicht jede Form der Plakatierung, sondern lediglich das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen, die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch also die Werbung vor allem mit sogenannten Dreieckständern, wovon in der Folge kurz gesprochen wird, wie sie vor allem für politische Werbung gebräuchlich ist).
Insofern ist die WerbeständerVO auch nicht mit den Verordnungen gemäß §11 Pressegesetz bzw. §48 Mediengesetz vergleichbar (vgl. VfSlg. 6999/1973, 8019/1977, 9591/1982, 13.127/1992, 16.330/2001 [wobei es in diesen Fällen vor allem darum ging, ob die Verordnungen den Voraussetzungen der genannten medienrechtlichen Bestimmungen entsprachen]).
Jede andere Form der Werbung mit Plakaten und Druckwerken an den in der Verordnung genannten öffentlichen Orten ist erlaubt und vom Gebrauchsabgabegesetz 1966 bzw. von der Bauordnung geregelt. Dazu zählen etwa Plakatwände, Schaukästen, an Bauwerken angebrachte Werbung und Ähnliches. Für diese Form der Werbung ist im Regelfall eine Gebrauchserlaubnis gemäß §1 Abs1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 bzw. eine Baubewilligung zu erwirken, bei deren Erteilung im Einzelfall gemäß §2 Abs2 leg.cit. das Vorliegen der öffentlichen Interessen an einer allfälligen Untersagung - auch im Lichte des Art10 Abs2 EMRK - zu prüfen sind.
1.4.2. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die WerbeständerVO von ihrem praktischen Anwendungsbereich her vor allem politische Werbung betrifft. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat (VfSlg. 10.948/1986, 16.911/2003), gelten für politische Meinungsäußerungen grundsätzlich strengere Eingriffsvoraussetzungen als für kommerzielle. Dem trägt §1 Abs2 WerbeständerVO ausreichend Rechnung: Während Wahlzeiten (in denen offenkundig ein besonderes Bedürfnis nach dieser Werbeform besteht), das sind jeweils fünf Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf einer Woche nach dem Wahltag sowie bei Volksabstimmungen sowie Volksbefragungen fünf Wochen vor der Volksabstimmung bis zum Ablauf einer Woche nach dem Abstimmungstag, ist die Werbung mit Werbeständern erlaubt, und zwar im Ausmaß von 1100 Anlagen je wahlwerbender Partei, wobei diese Anzahl mit Hilfe von amtlichen Aufklebern überprüft wird.
Es ist daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit wahlwerbender Gruppen zu erkennen.
1.4.3. Soweit die beschwerdeführende politische
Partei aus einem Vergleich mit den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (die ganz andere öffentliche Interessen im Sinne des Art10 Abs2 EMRK sichert als die in Rede stehende Bestimmung) einen Eingriff in Art10 EMRK daraus ableitet, dass der Ausnahmetatbestand für Wahlwerbung keinerlei Einschränkungen enthalte, ist dies unverständlich: Gerade dadurch, dass keine näheren Bewilligungsvoraussetzungen für das Aufstellen von politischen Werbeständern gelten und zudem jeder wahlwerbenden Partei eine gleiche Anzahl von solchen Ständern zusteht, erfolgt ein möglichst geringfügiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung wahlwerbender Parteien.
1.4.4. Soweit die beschwerdeführende politische
Partei in der Beschwerdesache B1737/10 geltend macht, sie werde in ihrem durch Art10 EMRK geschützten Recht auch dadurch verletzt, dass die belangte Behörde die Wahlzeit im Sinne des §1 Abs2 WerbeständerVO um einige Tage falsch berechnet habe, handelt es sich um eine einfachgesetzliche Frage eines Eingriffs in Rechte durch den Bescheid, deren Beurteilung keinerlei Unterschied unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in Art10 EMRK bzw. einer Beurteilung unter den Eingriffsvoraussetzungen des Art10 Abs2 EMRK macht, und daher vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
1.4.5. Die beschwerdeführende politische Partei meint weiters, ihr durch Art10 EMRK geschütztes Recht werde auch dadurch verletzt, dass die Entfernung der Plakatständer nicht mit Bescheid angeordnet worden sei, sondern durch amtswegige Entfernung mit nachträglicher Vorschreibung eines Kostenersatzes. Es ist aber nicht erkennbar, welchen Unterschied diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt des Art10 EMRK macht, zumal sie einerseits in der auf Art118 Abs6 B-VG gestützten WerbeständerVO ausdrücklich vorgesehen ist (§2) und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entfernung im Wege der Bekämpfung der Kostenvorschreibung (siehe oben III.1.1.) möglich ist.
1.4.6. Soweit die beschwerdeführende politische
Partei vorbringt, die Rechtswidrigkeit der Entfernung (bzw. der Entfernung ohne bescheidmäßigen Entfernungsauftrag) sei bereits vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien festgestellt worden, ist Folgendes zu betonen:
Der in der Beschwerdesache B296/12 genannte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2011, Z UVS-02/11/9458/2010-12, bezog sich auf die Entfernung anderer Plakatständer (siehe die unwidersprochen gebliebene Gegenschrift der belangten Behörde, S. 6). Zu diesem Bescheid ist aber noch Folgendes zu bemerken:
Dieser Bescheid lässt die WerbeständerVO als Rechtsgrundlage völlig außer Acht, weil sie nach Meinung der entscheidenden Behörde dem "Grundrecht (Art10 EMRK) auf unbeschränkte Meinungsfreiheit" widerspreche. Damit verkennt das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien seine verfassungsrechtlichen Befugnisse völlig: Hat es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung, so ist es verpflichtet, gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG den Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ausschließlich der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit genereller Normen zu überprüfen, bis zu ihrer Aufhebung sind sie auch von Unabhängigen Verwaltungssenaten anzuwenden.
2. Die beschwerdeführende politische Partei behauptet auch, die WerbeständerVO verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil sie in ihrem §1 Abs1 eine Differenzierung zwischen Werbeanlagen, die einer Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 und/oder einer Baubewilligung nach der Bauordnung von Wien bedürfen, einerseits, sowie allen anderen Werbeanlagen andererseits vornehme.
2.1. Die beschwerdeführende politische Partei
verkennt mit ihrem Vorbringen die normative Funktion des §1 Abs1 WerbeständerVO. Dieser schafft einen differenzierten Anwendungsbereich in folgender Form: Die meisten Werbeformen im öffentlichen Raum, das ist der Großteil der Werbung mittels Druckwerken, die im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen und vergleichbaren öffentlichen Orten im weitesten Sinne angeschlagen bzw. ausgehängt wird (auch durch Leuchtreklame, elektronische Anzeigetafeln usw.), unterliegen dem Gebrauchsabgabegesetz bzw. der Bauordnung und sind nach diesen rechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig. Daneben wird für eine bestimmte Werbeform, nämlich mittels Werbeständern auf öffentlichen Verkehrseinrichtungen, Grünflächen und vergleichbaren Flächen, die Werbung (in mit Art10 EMRK vereinbarer Weise, siehe unter III.1.) zur Gänze verboten, mit Ausnahme von politischer Werbung zu Wahlzeiten. Insofern wird nicht Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, sondern es werden unterschiedliche Formen der Werbung in einer im rechtspolitischen Spielraum des Verordnungsgebers liegenden Weise unterschiedlich behandelt.
2.2. Soweit die beschwerdeführende politische Partei eine Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bescheide mit den gleichen Gründen wie deren Verstoß gegen Art10 EMRK behauptet, ist auf Punkt III.1. zu verweisen.
3. Die beschwerdeführende politische Partei behauptet weiters, die WerbeständerVO verstoße wegen Unbestimmtheit gegen das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG).
3.1. Die beschwerdeführende politische Partei
begründet den Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG) zusammengefasst damit, der WerbeständerVO seien keine Kriterien zu entnehmen, nach denen zu beurteilen sei, welche Werbeständer das Stadtbild nun störten oder nicht.
3.2. Dem ist zu erwidern, dass die WerbeständerVO
völlig eindeutig ist: Das Aufstellen von Werbeständern (in der Definition des §1 Abs1 WerbeständerVO) ist auf öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünanlagen generell verboten, insofern ist die WerbeständerVO präzise bestimmt. Interpretationsbedürftig ist lediglich die Wendung "andere Bereiche, die für das Stadtbild von Bedeutung sind". Diese Wendung ist aber im Zusammenhalt mit den beiden anderen Tatbeständen, öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen, präzise bestimmbar.
Was nun den Zeitraum des Verbots betrifft, ist auch dieser völlig klar: Das Verbot gilt immer, außer in Wahlzeiten. Politische Werbung ist gemäß §1 Abs2 WerbeständerVO zu Wahlzeiten mit einer bestimmten Anzahl von Anlagen erlaubt. Auch die Definition der "Wahlzeit" ist - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden politischen Partei - als der genannte Zeitraum vor der Wahl und nach dem Wahltag feststellbar.
Auch dieses Vorbringen besteht daher nicht zu Recht.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende politische Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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