Normen
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme
FinStrG §89 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme
FinStrG §89 Abs1
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Volksbank M. registrierte Genossenschaft mbH an den VfGH richtet sich ausschließlich gegen die von Organen des Finanzamtes Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 6. März 1981 veranlaßte gewaltsame Eröffnung zweier versperrter Handkassen (Kassetten), welche aus dem Besitz der Beschwerdeführerin stammten und von der genannten Finanzbehörde bereits am 27. Feber 1981 zu Beweiszwecken beschlagnahmt worden waren.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin liegt hier ein nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 vor dem VfGH anfechtbarer Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person nicht vor; denn der bekämpfte Vorgang stellt sich nach Art und Umfang nur als tatsächliche Disposition über beschlagnahmtes Gut auf Grund der schon früher stattgefundenen - von der Beschwerdeführerin mit einer zu B88/81 protokollierten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gesondert angefochtenen - Beschlagnahme dar und geht - da sichtlich bloß auf eine Inaugenscheinnahme des als Beweismittel in Betracht gezogenen Kassetteninhalts abzielend - über die mit einer solchen Maßnahme notwendig verbundenen (Vollzugs-)Schritte (vgl. etwa 94 Abs5 FinStrG) nicht hinaus (s. VfSlg. 8052/1977).
2.2. Aus diesen Gründen war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.
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