Normen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StarkstromwegeG 1968 §18, §19, §20
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StarkstromwegeG 1968 §18, §19, §20
Spruch:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt II. des
angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin
mehrerer Grundstücke in der steirischen Gemeinde Weitendorf. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides räumte die belangte Behörde zu Gunsten der Verbund-Austrian Power Grid AG (in der Folge: APG) zur Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der 380 kV-Freileitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" verschiedene Dienstbarkeitsrechte an diesen Grundstücken der beschwerdeführenden Gesellschaft ein. Sie stützte sich dabei auf die §§18, 19 und 20 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 - StWG), BGBl. 70.
Mit Spruchpunkt II. setzte die belangte Behörde gemäß §20 litb StWG die für die Einräumung der in Spruchpunkt I. bezeichneten Dienstbarkeitsrechte von der APG an die beschwerdeführende Gesellschaft zu leistende Entschädigung für diese "Enteignung" im Sinne des StWG fest.
Mit Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde näher bezeichnete Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft zurück bzw. ab. Spruchpunkt IV bezeichnet einen bestimmten Plansatz als integrierenden Bestandteil des Bescheides. Spruchpunkt V. spricht über Verfahrenskosten ab.
2. In ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und beantragt, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfange nach aufzuheben.
II. Soweit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. gerichtet
ist, ist sie unzulässig:
1. Gemäß §20 litc StWG kann jede der beiden Parteien binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung für eine Enteignung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 17.036/2003 mwN) ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen ist.
Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen den Spruchpunkt II. gerichtet ist, mangels Legitimation zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
III. Zur Beschwerde im Übrigen:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. "gemeinschaftsrechtswidriger genereller Normen".
Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfach-gesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).
Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Gegen die Stellung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als Eigentümervertreter eines Enteignungswerbers und als Enteignungsbehörde bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa auch zur Unbedenklichkeit der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, auch über Bauvorhaben der Gemeinde als Baubehörde zu entscheiden, bereits VfSlg. 4389/1963).
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich nicht gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)