VfGH B1509/03

VfGHB1509/0322.12.2003

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Normen

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

 

Spruch:

Der Antrag des E R, ..., vertreten durch Rechtsanwälte F, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 12. September 2003 wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter wendet sich in seinem beim Verfassungsgerichtshof am 13. November 2003 eingelangten Antrag gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes, mit dem festgestellt wird, dass die ihm bisher ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren "Mehrleistungszulage Telekom" und "Betriebssonderzulage" ab 1. August 2003 nicht mehr gebühren.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Einschreiter über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.384 Euro verfügt, ein Kraftfahrzeug der Marke Toyota, Bj. 1991, besitzt und eine Lebens- sowie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Dem stehen - nicht näher bezifferte - Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau sowie monatliche Zahlungen für die Benützung einer Mietwohnung in der Höhe von 246,86 Euro gegenüber. Der Kontostand des Einschreiters beläuft sich derzeit auf -7.898,05 Euro. Dazu kommen - zum Stand 31. Dezember 2002 - Verbindlichkeiten in der Höhe von 3.524,90 Euro, die den Einschreiter in Form von monatlichen Rückzahlungen in der Höhe von rd. 160 Euro belasten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) u.a. voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

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