VfGH B149/05

VfGHB149/054.2.2005

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos mangels Bescheidqualität der angefochtenen Mitteilung der Sozialabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung über die Nichtgewährung einer einmaligen Hilfe

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Oö SozialhilfeG 1998 §30
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Oö SozialhilfeG 1998 §30
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

Der Antrag des G R, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Schreiben des Landes Oberösterreich vom 16. Dezember 2004, Z ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein - vom Einschreiter als "Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung" gedeutetes - Schreiben des Landes Oberösterreich, mit welchem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass in seinem Fall "keine Möglichkeit" bestehe, eine einmalige Hilfe des Landes Oberösterreich zu gewähren.

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus.

Dem angefochtenen Schreiben kommt entgegen der Auffassung des Einschreiters Bescheidcharakter nicht zu: Die nicht in der Form eines Bescheides ergangene Erledigung enthält vielmehr eine in einer Förderungsangelegenheit (nach §30 Abs1 Z2 litb des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998) abgegebene privatrechtsgeschäftliche Willenserklärung; es ist nicht erkennbar, dass das - namens des Landes eingeschrittene - Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Sozialabteilung) beabsichtigt hätte, gegenüber dem Antragsteller eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen (s. zum Bescheidbegriff iS des Art144 B-VG zB VfSlg. 6187/1970). Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof aber die Befugnis ein, einen solchen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes in Prüfung zu ziehen (zB VfSlg. 8861/1980, 10.060/1984, 13.968/1994).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Schreiben erscheint daher als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Gerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte