VfGH B1481/96

VfGHB1481/964.12.1996

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Versagung der Parteistellung für den geschiedenen Vater im Verfahren zur Namensänderung seiner ehelichen minderjährigen Tochter; Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Äußerung im Namensänderungsverfahren seiner Tochter aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen des Kindschaftsrechts

Normen

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
NamensänderungsG §8
NamensrechtsänderungsG
ABGB §154 Abs2
ABGB §178 Abs1
B-VG Art83 Abs2
AVG §8
NamensänderungsG §8
NamensrechtsänderungsG
ABGB §154 Abs2
ABGB §178 Abs1

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers - sie entstammt der mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter - beantragte, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gemäß §2 Abs1 Z9 Namensänderungsgesetz 1988 idF BGBl. 25/1995 die Änderung ihres Familiennamens.

Nach ihrer Wiederverheiratung hat die Mutter den Namen ihres nunmehrigen Ehemannes als gemeinsamen Familiennamen angenommen. Durch die beantragte Namensänderung sollte auch der Name des Kindes auf diesen Namen geändert werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung stimmte in weiterer Folge der Namensänderung zu. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt. Nachdem diesem jedoch die erfolgte Namensänderung zur Kenntnis gelangt war, beantragte er die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreich. Diese wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem nunmehrigen Beschwerdeführer Parteistellung nicht mehr zukomme; dies aufgrund des seit 1. Mai 1995 in Kraft befindlichen Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 25/1995, das unter anderem §8 Namensänderungsgesetz, BGBl. 195/1988, betreffend die Parteistellung geändert hat.

2. In der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als belangte Behörde gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird in Hinblick auf die Versagung der Parteistellung die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, in eventu die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im wesentlichen damit, daß durch das Wort "jedenfalls" in §8 Namensänderungsgesetz 1988 idF BGBl. 25/1995 eine demonstrative Aufzählung der Personen, denen im Namensänderungsverfahren Parteistellung eingeräumt werden soll, gegeben sei. Bei Beantwortung der Frage, ob ihm im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter somit Parteistellung zukomme, hätte die belangte Behörde aufgrund des §8 AVG die Bestimmung des §154 Abs2 ABGB (gemeint wohl: §178 Abs1 iVm §154 Abs2 ABGB, weil im vorliegenden Fall die Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner ehelichen Tochter geschieden ist und dem Beschwerdeführer die Obsorge über das Kind nicht zukommt, was zur Folge hat, daß dem Beschwerdeführer keine Zustimmungsrechte nach §154 ABGB sondern lediglich die Mindestrechte des §178 Abs1 ABGB zustehen) heranzuziehen gehabt, aus der sich die Parteistellung des Beschwerdeführers im Namensänderungsverfahren ergeben hätte.

Für den Fall, daß ihm aufgrund dieser Bestimmungen Parteistellung nicht zukäme, hält der Beschwerdeführer §8 Namensänderungsgesetz 1988 idF BGBl. 25/1995 wegen Widerspruchs zu Art8 EMRK für verfassungswidrig.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Problematik jedoch abgesehen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), indem sie etwa zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985).

2. Es ist im vorliegenden Fall somit zu klären, ob die Meinung der belangten Behörde zutrifft, daß dem Beschwerdeführer aufgrund des durch die Novelle BGBl. 25/1995 geänderten §8 Namensänderungsgesetz 1988, BGBl. 195, die Stellung einer Partei im Verfahren auf Änderung des Familiennamens seiner minderjährigen Tochter nicht mehr zukomme.

3.1. §8 Namensänderungsgesetz 1988, BGBl. 195 (im folgenden: NÄG aF) lautete:

"Parteien

§8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

2. dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt;

3. dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß §5 auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß §5 Abs3 gestellt worden wäre;

4. der Person, die im Sinn des §3 Z3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist;

5. den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben.

(2) Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß §5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß §5 Abs3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.

(3) Sind Parteien gemäß Abs1 Z4 der Behörde namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des §41 AVG 1950 bekanntzumachen."

3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes 1988 idF des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. 25/1995, (im folgenden: NÄG) lauten:

"Antrag auf Namensänderung

§1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des §2 vorliegt, §3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

  1. 1. einen österreichischen Staatsbürger;
  2. 2. ...
  3. 3. ...

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Voraussetzungen der Bewilligung

§2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. - 8. ...

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

10. - 11. ...

(2) ...

Versagung der Bewilligung

§3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. - 2. ...

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des §2 Abs1 Z5 und 7 bis 9;

4. - 8. ...

(2) ...

§4 - §7 ...

Parteien

§8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren

auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

  1. 2. der Person, die im Sinn des §3 Abs1 Z3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

(2). Lassen sich Parteien nach Abs1 Z2 nicht nach §5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des §41 AVG bekanntzumachen."

3.3. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ABGB lauten wie folgt:

"Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern

§139. ...

...

§154. (1) ...

(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, ... betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. ...

(3) ...

...

Mindestrechte der Eltern

§178. (1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu den im §154 Abs2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

(2) ..."

4. Parteistellung im Namensänderungsverfahren hat sohin explizit gemäß §8 Abs1 Z1 NÄG der Antragsteller auf Namensänderung. (§8 Abs1 Z2 NÄG trifft auf den hier vorliegenden Fall nicht zu, weil §3 Abs1 Z3 NÄG die Parteistellung für den hier vorliegenden Fall der Antragstellung gemäß §2 Abs1 Z9 NÄG ausdrücklich ausschließt.)

Nach dem Wortlaut des §8 Abs1 NÄG und insbesondere am Wort "jedenfalls" zeigt sich, daß die Aufzählung der Parteien in §8 Abs1 NÄG durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist (so bereits die Erläuternden Bemerkungen zu §8 NÄG aF RV 467,

17. GP, 11). Da den Eltern eines minderjährigen Kindes im Gegensatz zum NÄG aF nunmehr Parteistellung nicht mehr explizit zukommt, ist daher unter Anwendung des §8 AVG zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" Parteistellung zukommt. §8 AVG enthält selbst keine Bestimmung darüber, wann ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Es ist daher bei der Beurteilung dieser Frage nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschließlich des Privatrechtes auszugehen, soweit diese Rechtsvorschriften in einer Beziehung zur konkreten Angelegenheit stehen.

So judizierte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum NÄG aF, daß dem Elternteil, dem die Obsorge für das Kind nicht zukommt, aus §178 Abs1 iVm §154 Abs2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahren erfließt und hat die Parteistellung, die diesem Elternteil nach dem NÄG aF bereits explizit aus dem Gesetz erwuchs, in dem durch §178 Abs1 ABGB eingeschränkten Umfang verstanden (s. zB VwGH 21.9.1994, 93/01/1289 und 15.12.1993, 93/01/0876).

Da §178 Abs1 iVm §154 Abs2 ABGB durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. 25/1995, keine Änderung erfahren hat, steht dem Beschwerdeführer, dem aufgrund dieser Bestimmung sohin ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter erwächst, gemäß §8 Abs1 NÄG iVm §8 AVG Parteistellung im Rahmen des §178 Abs1 ABGB zu. Auf den Vorwurf, daß der Entfall der Parteistellung Art8 EMRK widerspreche, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

5. Da die belangte Behörde sohin dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat, wurde dieser im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

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