Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 3. November 2003, die an diesem Tag zur Post gegeben wurde und am darauf folgenden Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. August 2003, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Asylgewährung abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §6 Z3 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß §8 AsylG iVm §57 FrG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass der angefochtene Bescheid am 22. September 2003 "in der Kanzlei des Verfahrenshelfers gemeinsam mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt wurde (Zahl: VH 2003/01/0333-22), und mit dem Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien zur Zahl Vz 1854/2003 vom 15. September 2003, mit dem der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zugestellt" worden sei.
2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem angeführten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zur Verfahrenshilfe offenbar für das (wohl denselben Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein den selben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01).
3. Über Aufforderung gab der einschreitende Rechtsanwalt bekannt, dass der Beschwerdeführer "sich nicht daran erinnern kann, an welchem Tag die Zustellung bewirkt worden ist". Anzumerken sei, "dass die Zustellung mit Hinterlegung nicht bewirkt werden konnte, da der Beschwerdeführer keinen Ausweis besitzt und dass es ihm daher anfangs nicht möglich war, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben". Weiters werde beantragt, die Beschwerde zuzulassen, in eventu "die Beschwerde gemäß Art11 Abs3 BVG (gemeint wohl: B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten".
Auf Anfrage teilte die belangte Behörde mit, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25. August 2003 durch Hinterlegung zugestellt worden sei; am 27. August 2003 sei der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erschienen, wo ihm der Bescheid persönlich ausgefolgt worden sei.
4. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.
5. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.
6. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
II. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefasst.
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