Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StudFG 1992 §7 Abs2
StudFG 1992 §8 Abs2
StudFG 1992 §9 Z2
EStG 1988 §18 Abs6, Abs7
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StudFG 1992 §7 Abs2
StudFG 1992 §8 Abs2
StudFG 1992 §9 Z2
EStG 1988 §18 Abs6, Abs7
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 9. November 1993 die Gewährung einer Studienbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 30. November 1993 mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 28. März 1994 keine Folge.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
"Gemäß §6 Z1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende sozial bedürftig ist.
Gemäß §7 Abs2 StudFG ist für die Beurteilung von Einkommen der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Gemäß 8 Abs1 Z1 und 2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß §2 Abs2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß §9 StudFG.
Gemäß §8 Abs2 StudFG sind bei der Ermittlung des Einkommens
... die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die
in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr
zugeflossen sind, wenn im Einkommen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit enthalten sind.
Gemäß §9 Z2 StudFG sind dem Einkommen ... u. a. die Beträge
nach §18 Abs6 und 7 EStG (Verlustabzüge) hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.
Gemäß §11 Abs1 Z1 StudFG ist das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen.
...(Es) steht folgender Sachverhalt fest:
...
Bei der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung Ihrer
Eltern hat die Studienbeihilfenbehörde die zum Zeitpunkt der
Antragstellung zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide 1991
..., die Lohnzettel aus dem der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahr sowie Bestätigungen ... über im Kalenderjahr
bezogene steuerfreie Bezüge zugrundegelegt. Diese
Einkommensunterlagen ergaben eine ... zumutbare
Unterhaltsleistung, die insgesamt höher war als die in Betracht kommende jährliche Höchststudienbeihilfe.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung (9. November 1993) waren die
Einkommensteuerbescheide über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr
die Einkommensteuerbescheide 1991 ... Diese
Einkommensteuerbescheide waren im Sinne der ... §§7 Abs2 und 11
Abs1 StudFG bei der Berechnung des Einkommens nach
Studienförderungsgesetz heranzuziehen. Bei der Ermittlung der
Einkommen in den Einkommensteuerbescheiden wurden Verlustabzüge
abgezogen. Die Verlustabzüge ... waren daher nach ... §9 Z2
StudFG dem Einkommen hinzuzurechnen. Weiters waren im Sinne des
... §8 Abs2 erster Satz StudFG die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus 1992 anzusetzen, da diese ... in
dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen
sind. Schließlich mußten die im Kalenderjahr 1992 bezogene
Notstandshilfe ... und das im Kalenderjahr 1992 bezogene
Krankengeld ... gemäß §9 Z1 StudFG dem Einkommen hinzugerechnet
werden. Die ... ermittelte zumutbare Unterhaltsleistung der
Eltern durch die Studienbeihilfenbehörde entspricht somit den oben zitierten Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens. Da für die Ermittlung des Einkommens der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, konnte der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 23. März 1994 für die Ermittlung des Einkommens nicht herangezogen werden."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, nämlich des §8 Abs2 und des §9 Z2 des Studienförderungsgesetzes 1992, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Zu der als verfassungswidrig erachteten Wortfolge im §9 Z2
StudFG 1992:
Alle (sonstigen) in §9 Z2 StudFG genannten Bestimmungen des EStG. als steuerfrei erklärten Beträge beeinflussen nicht die wirtschaftliche Leistungfähigkeit des Studienbeihilfenwerbers (bzw. der Unterhaltspflichtigen) und damit auch nicht dessen soziale Bedürftigkeit. Sie sind lediglich durch wirtschaftspolitische Zielsetzungen motiviert ...
Die in §18 Abs6 und 7 EStG normierten Sonderausgaben stellen jedoch tatsächliche Belastungen des Steuerpflichtigen dar, die zwangsläufig erwachsen und die Leistungsfähigkeit bis zur sozialen Bedürftigkeit mindern können.
Die Nichterfassung dieser Sonderausgaben als gleichsam negative Einkommensteile in der Bemessungsgrundlage ist nicht nur sachlich ungerechtfertigt, sondern im Zusammenhang mit den anderen in §9 Z2 StudFG genannten Hinzurechnungsbeträgen völlig systemwidrig...
Überdies ist es paradox, nur den Erlös aus einer notwendig gewordenen Betriebsveräußerung in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen, nicht jedoch den Verlust ...
Nachdem der Studienbeihilfengesetzgeber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den von ihm normierten Einkommensbegriff einfließen ließ, war er gezwungen, bei der Verweisung auf das Einkommensteuergesetz Bestimmungen auszuscheiden, die nicht die soziale Bedürftigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern bzw. des Beihilfenwerbers selbst beeinflussen. Die systemwidrige Aufnahme der als verfassungswidrig erachteten Wortfolge in §9 Z2 StudFG 1992 verzerrt jedoch die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dermaßen, daß sie im Sinne des Gleichheitssatzes keineswegs zu rechtfertigen ist.
... Zu dem als verfassungswidrig erachteten §8 Abs2 StudFG:
§8 Abs2 StudFG enthält eine Regelung, die schon aufgrund ihrer Unklarheit verfassungswidrig ist. Es ist auch bei mehrmaligem Studium nicht klar, in welchem Verhältnis der zweite Satz dieses Absatzes zum ersten steht. Ebensowenig ist klar, welchen Fall der 2. Satz überhaupt im Auge hat. Die einzig mögliche sinnvolle Interpretation ergibt ... eine ... Gleichheitswidrigkeit.
Nach dem ersten Satz wird es meist zu einem Periodensplitting kommen. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß dem letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid wird in der Regel eine ältere Periode betreffen als jenes Jahr, das der Antragstellung unmittelbar vorangeht. Das Gesetz sieht also vor, das jeweils jüngste bekannte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und das jeweils jüngste bekannte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zusammenzurechnen. Dies ist im Interesse möglichst aktueller Daten und lebensnaher Entscheidungsfindung unter Umständen sinnvoll ...
Eine derartige Begründung läßt sich für den zweiten Satz nicht finden. Die in ihm enthaltene Norm führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, daß das Einkommen zweier aufeinanderfolgender Jahre zusammengezählt und die Summe der Entscheidung zu Grunde gelegt wird! Das "zuletzt veranlagte Jahr" ist im vorliegenden Fall nicht jenes, das der Antragstellung unmittelbar vorangegangen ist. Im zuletzt veranlagten Jahr hat mein Vater ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezogen. Im folgenden Jahr (das ist jenes, das der Antragstellung unmittelbar vorangegangen ist) bezog er tatsächlich Einkommen ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit. Gemäß §8 Abs2 StudFG wurden diese beiden Einkommen aus zwei Jahren zusammengezählt und führten zu einer entsprechend hohen, realitätsfremden Bemessungsgrundlage. (Die) Vorschrift ist ... für mich ... ohne sachliche Rechtfertigung nachteilig; insbesondere werde ich gegenüber anderen Förderungswerbern, deren Eltern gleich hohes Einkommen aus nur einer Einkunftsart erzielen, in gleichheitswidriger Weise benachteiligt.
Die Rechtsfolge der Anspruchsgewährung darf jedoch nicht davon abhängen, ob sich die soziale Bedürftigkeit des Antragstellers auf Einkünfte aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit gründet.
Auch kann es wohl nicht darauf ankommen, ob bei der Antragstellung der Einkommensteuerbescheid des Studenten bzw. des Unterhaltspflichtigen für das vergangene Jahr bereits vorliegt oder nicht. Man würde dann nämlich den Eintritt der Rechtsfolge der Gewährung der Studienbeihilfe von Zufälligkeiten abhängig machen, die der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur ... als verfassungswidrig erachtet. Die auf solchen Zufälligkeiten beruhende unterschiedliche Berechnungsbasis ändert nämlich nichts an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in dem Jahr, in dem die Beihilfe beantragt wird. Egal, ob man nun als Bemessungsgrundlage das Jahreseinkommen einer bereits der Veranlagung unterworfenen Vorperiode heranzieht (wie im StudFG 1969) oder ob man eine Einkommensschätzung durchführt, es kann durch ein Nachreichen von Steuerbescheiden für das jeweilige Bezugsjahr die aktuelle wirtschaftliche Lage des Beihilfenwerbers beurteilt werden. Im §51 StudFG 1992 sind für verschiedene Fälle ohnehin Rückzahlungen der Studienbeihilfe vorgesehen."
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Begründend wird dazu vor allem folgendes ausgeführt:
"Das StudFG knüpft in seiner Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit am Instrumentarium des EStG an. Dies wird dadurch bewirkt, daß der Einkommensbegriff gemäß §2 Abs2 EStG 1988 zur Ausgangsbasis für die Bewertung des Einkommens im Studienförderungsgesetz gemacht wird. Da aber im Einkommensteuergesetz eine Reihe von Lenkungseffekten und subventionspolitischen Überlegungen Eingang gefunden haben, welche einerseits nicht ausschließlich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einkommensbeziehers Bezug nehmen und andererseits mit dem auf einen Stichtag abstellenden Beurteilungssystem des StudFG nicht übereinstimmen, ist dieser Einkommensbegriff nach dem EStG für die Heranziehung im Studienbeihilfenverfahren zu modifizieren. Die entsprechenden Überlegungen zu der Form des Einkommensbegriffes im StudFG finden sich in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StudFG (473 BlgNR 18. GP).
Das StudFG geht bei der Erfassung der sozialen Bedürftigkeit des Antragstellers, die sich insbesondere aus der Familiensituation und den Einkommensverhältnissen des Studierenden, seiner Eltern und allenfalls seines Ehegatten ergibt, von dem Prinzip aus, eine möglichst aktuelle, aber gleichzeitig abschließende Beurteilung dieser Situation vorzunehmen. Daraus ergibt sich zum einen, daß ein bestimmter Stichtag, nämlich der Antragszeitpunkt für die Betrachtung gewählt wird, andererseits aber nur komplette Einkommensnachweise über eine geschlossene Jahresperiode herangezogen werden:
Lohnzettel über das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, der letztergangene Einkommensteuerbescheid. Rein buchhalterische, subventionspolitische, auf Lenkung ausgerichtete Bestimmungen des Steuerrechtes sollen dabei aus dem Einkommensbegriff eliminiert werden, um an die zeitlich wie faktisch höchste Aktualität der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aller relevanten Personen heranzukommen.
...
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in §9 Z2 StudFG (Hinzurechnung der Beträge nach §18 Abs6 und 7 EStG 1988):
...
In §9 StudFG werden unter jenen Beträgen, welche dem Einkommen nach §2 Abs2 EStG 1988 hinzuzurechnen sind, unter anderem auch die Beträge gemäß §18 Abs6 und 7 EStG 1988 genannt, soweit diese bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Es ist der Argumentation der Beschwerdeschrift insoweit allenfalls zuzustimmen, als sich der Großteil der Sonderausgaben gemäß §18 EStG 1988 durchaus auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken kann. Dies ist jedoch beim "Verlustabzug" (§18 Abs6 EStG 1988), bei dem Verluste aus den letzten sieben Jahren zur Verringerung der Steuerlast in Folgejahren herangezogen werden und bei den Anlaufverlusten aus den ersten drei Betriebsjahren (§18 Abs7 EStG 1988), die zur Verringerung der Steuerlast in den Folgejahren herangezogen werden, nicht der Fall.
In beiden Fällen handelt es sich um steuerpolitische Unterstützungen für Unternehmen, die über die Leistungsfähigkeit zur Unterstützung der Lebensunterhaltung von Kindern nach der Situation des letzten veranlagten Jahres nichts aussagen, weil die "Verluste" in länger zurückliegenden Jahren entstanden sind.
Die Bestimmungen des §9 StudFG ... zielen nicht nur auf die Eliminierung von allfälligen subventionspolitischen Lenkungseffekten, sondern auch auf die Adaptierung der steuerlichen Einkommensermittlung auf die Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz ab.
Diese ist ... streng auf das letzte Jahr, über das eine verläßliche Einkommensermittlung (Lohnzettel und Einkommensteuerbescheid) vorliegt, orientiert. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des §7 Abs2 StudFG, welche auf den Antragszeitpunkt abstellt.
Unter diesem Aspekt hat der Gesetzgeber auch jene Bestimmung des Einkommensteuerrechtes, welche dieses Einjährigkeits-Prinzip im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verlusten der letzten sieben Jahre durchbricht, bewußt nicht übernommen. Durch die Hinzurechnung wird gewährleistet, daß lediglich der Einkommenszeitraum des letzten Jahres (bei Selbständigen des letzten veranlagten Jahres, bei Unselbständigen des letztvergangenen Kalenderjahres) herangezogen wird.
Nach Ansicht der belangten Behörde ist diese Entscheidung des Gesetzgebers durchaus sachlich gerechtfertigt und innerhalb jenes politischen Gestaltungsspielraumes, welcher dem Gesetzgeber bei Erlassung seiner Normen offensteht.
... Zu der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §8 Abs2 StudFG:
§8 Abs2 StudFG regelt jene Fälle, in denen sowohl Einkünfte aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wurden und der Einkommensteuerbescheid nicht aus dem letztvergangenen Kalenderjahr stammt.
... Auch diese Regelung ergibt sich aus dem bereits oben dargestellten Prinzip, eine möglichst umfassende Aktualität der Einkommensverhältnisse und damit der sozialen Lage zu erzielen.
Da naturgemäß zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht immer der Steuerbescheid über das letztvergangene Kalenderjahr vorgelegt werden kann, hingegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit immer abschließend beurteilt werden können, sieht das Studienförderungsgesetz eine Verknüpfung dieser Einkommensdaten vor, um diese angestrebte Aktualität der Einkommensverhältnisse zu erzielen.
(Es) muß festgehalten werden, daß hier nicht das Zufallsprinzip zum Tragen kommt, sondern daß lediglich von jenen vollständigen Einkommensunterlagen ausgegangen werden kann, die zum Antragszeitpunkt auch vorliegen.
...
Die behauptete Unklarheit des §8 Abs2 zweiter Satz StudFG läßt sich dahingehend auflösen, daß den aktuellsten Einkommensdaten jedenfalls ein Primat zukommt. Dies bedeutet, daß die Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, welche mangels entsprechender steuerlicher Veranlagung immer im nächstfolgenden Jahr vorliegen, jedenfalls für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind. Sie sind also auch dann hinzuzurechnen, wenn in dem letztergangenen Einkommensteuerbescheid, der sich nicht auf das vorvergangene Kalenderjahr bezieht, keine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit enthalten sind, solche Einkünfte aber im vorangegangenen Jahr bezogen wurden. Es versteht sich, daß der Einkommensteuerbescheid eines länger zurückliegenden Kalenderjahres nur dann Berücksichtigung findet, wenn zum Antragszeitpunkt noch immer eine steuerliche Veranlagung besteht.
Es wird daher nicht ... das Einkommen zweier verschiedener Jahre zusammengezählt, sondern lediglich das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut letztvergangenem Steuerbescheid abzüglich des darin allenfalls enthaltenen Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit zuzüglich des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit laut Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr berücksichtigt.
Eine Gleichheitswidrigkeit kann nach Ansicht der belangten Behörde in diesem Prinzip nicht erblickt werden. Die unterschiedliche Behandlung der Einkommensbezieher von Einkünften aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit ergibt sich lediglich aus der Unterschiedlichkeit der Ermittlung dieses Einkommens, ob diese durch eine Veranlagung nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt oder lediglich durch den Vorweis des Lohnzettels."
II. Die Beschwerde ist, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig; sie ist aber nicht gerechtfertigt.
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im wesentlichen wegen der behauptetermaßen mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen der §8 Abs2 und §9 Z2 StudFG, letztere insoweit als sie auf §18 Abs6 und 7 des EStG 1988 verweist, in seinen Rechten verletzt.
2.1. §8 Abs2 StudFG, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 305/1992, lautet wie folgt:
"Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind."
2.2. Diese Bestimmung steht in folgendem normativen Zusammenhang:
Gemäß §6 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe u.a., daß der Studierende sozial bedürftig ist. Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit iS des StudFG ist gemäß §7 Abs1 leg.cit u.a. das Einkommen des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten. Einkommen iS des StudFG ist gemäß §8 leg.cit. das Einkommen gemäß §2 Abs2 EStG 1988, zuzüglich der Hinzurechnung gemäß §9 StudFG und des Pauschalierungsausgleiches gemäß §10 StudFG. Nach §2 Abs2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben gemäß §18. Zu den in §2 Abs3 EStG 1988 angeführten Einkunftsarten zählen u.a. die Einkünfte aus selbständiger und solche aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß §11 Abs1 StudFG, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit außerdem durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, wenn dieser nicht erlassen wurde, durch die Vorlage der Lohnbestätigung über das letztvergangene Jahr nachzuweisen.
Für die Beurteilung des Einkommens ist gemäß §7 Abs2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Studienbeihilfen werden gemäß §39 StudFG auf Antrag zuerkannt; im allgemeinen sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen.
Gemäß §41 Abs1 StudFG wird die Studienbeihilfe für zwei Semester zuerkannt.
2.3. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich im hier maßgeblichen Zusammenhang folgendes:
Bei der Ermittlung des für die Studienbeihilfe maßgebenden Einkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist für diese Einkünfte grundsätzlich an den entsprechenden Daten des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr anzuknüpfen. Wenn aber das zuletzt veranlagte Kalenderjahr und das letztvergangene Kalenderjahr nicht identisch sind, dann sind diese Daten, "um ein möglichst aktuelles Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu gewinnen" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage BlgNR 746, 15. GP 9, die der Novelle BGBl. Nr. 333/1981 zum StudFG, BGBl. Nr. 421/1969, zugrunde lag und mit der das auch im Beschwerdefall noch geltende System der Ermittlung des für die Studienbeihilfe maßgeblichen Einkommens geschaffen wurde), in der durch §8 Abs2 StudFG näher geregelten Weise zu aktualisieren.
Dieser Aktualisierungszweck läßt die Regelung sachlich gerechtfertigt erscheinen, u.zw. auch insoweit, als gemäß ihrem zweiten Satz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr zugeflossen sind, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn im zuletzt veranlagten Kalenderjahr keine derartige Tätigkeit entfaltet wurde und somit auch solche Einkünfte nicht zugeflossen sind. Bedenken im Hinblick auf den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz würden sich nur dann ergeben, wenn die Regelung auch Fälle erfaßte, in denen die Bezugsperson im letztvergangenen Kalenderjahr überhaupt nicht (mehr) zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Dann würden nämlich in der Tat - wie in der Beschwerde behauptet - bei der Ermittlung des für die Studienbeihilfe maßgeblichen Einkommens die Einkommen aus zwei aufeinanderfolgenden Jahren zugrunde gelegt und würden die davon betroffenen Personen gegenüber solchen, denen in beiden in Betracht kommenden Jahren jeweils nur Einkommen aus einer Einkunftsart zugeflossen ist, in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Diese Bedeutung ist aber dem §8 Abs2 StudFG nicht zu unterstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß "Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, ... stets (nur) das Einkommen aus dem letztvergangenen Jahr nachweisen" müssen (vgl. dazu gleichfalls die o.e. Erläuterungen BlgNR 746, 15. GP 9).
Dies trifft im übrigen auf den hier vorliegenden Fall deshalb nicht zu, weil - wovon sich der Verfassungsgerichtshof durch Einsicht in die Verwaltungsakten überzeugen konnte - die Eltern des Beschwerdeführers auch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr noch zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Daß, wie sich letztlich aus dem für dieses Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid ergab, das in diesem Jahr zugeflossene Einkommen aus selbständiger Arbeit negativ und somit geringer war als in dem im Zeitpunkt der Antragstellung zuletzt veranlagten Kalenderjahr, mag eine Härte darstellen. Die gesetzliche Regelung ist aber deshalb nicht gleichheitswidrig.
Dabei ist hinzuzufügen, daß der Verfassungsgerichtshof - anders als der Beschwerdeführer - auch gegen die Regelung des §7 Abs2 StudFG, derzufolge für die Beurteilung des Einkommens als Kriterium der sozialen Bedürftigkeit eines Studienbeihilfenwerbers der Zeitpunkt der Antragstellung - und nicht etwa der der behördlichen Entscheidung - maßgeblich ist, keine Bedenken im Hinblick auf den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz hegt: Diese Regelung bedeutet, daß die Prüfung des Anspruches auf Studienbeihilfe auf Grund der im Zeitpunkt der Antragstellung - die ihrerseits an gesetzlich bestimmte Fristen gebunden ist (§39 StudFG) - tatsächlich vorliegenden Einkommensnachweise zu erfolgen hat. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß die Beurteilung des auf einen bestimmen Zeitraum beschränkten Anspruches (§41 Abs1 StudFG) nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen soll (vgl. 473 BlgNR 18. GP 28), sachlich gerechtfertigt.
3. Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seiner Behauptung, §9 Z2 StudFG sei, insoweit die Bestimmung auf §18 Abs6 und 7 EStG 1988 verweist, verfassungswidrig, nicht im Recht.
Dabei ist von folgendem auszugehen:
Gemäß §9 Z2 StudFG sind - für die Zwecke des StudFG - dem Einkommen gemäß §2 Abs2 EStG 1988 u.a. die Beträge nach §18 Abs6 und 7 EStG 1988 hinzuzurechnen. Die Abs6 und 7 EStG 1988 lauten:
"(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§4 bis 14 zu ermitteln.
(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß §4 Abs3 ermittelt, nach Abs6 zu berücksichtigen."
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet somit der Hinweis auf §18 Abs6 und 7 EStG 1988 in §9 Z2 StudFG keineswegs, daß Verluste bei der Berechnung des für die Gewährung der Studienbeihilfe maßgeblichen Einkommens (überhaupt) nicht berücksichtigt würden. Stellt doch das StudFG in §8 Abs1 leg.cit. ausdrücklich auf den Einkommensbegriff des §2 Abs2 EStG 1988 ab, der das Einkommen als den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§18) umschreibt. Die - für die Zwecke des StudFG - Nichtabzugsfähigkeit der Sonderausgaben gemäß §18 Abs6 und 7 EStG 1988 betrifft vielmehr lediglich Verluste aus vorangegangenen Kalenderjahren, nicht aber Verluste, die sich im Veranlagungszeitraum selbst ergeben haben. Mit dieser Nichtabzugsfähigkeit der Sonderausgaben nach §18 Abs6 und 7 EStG wollte der Gesetzgeber des StudFG offenkundig zum Ausdruck bringen, daß nur die Verhältnisse des - gemessen am Zeitpunkt der Antragstellung - jeweils maßgeblichen Kalenderjahres, nicht aber wirtschaftliche Ergebnisse aus früheren Jahren, die nach den zitierten Bestimmungen bei der Einkommensbesteuerung ausnahmsweise im Interesse der Erzielung eines Ausgleiches einer längeren Rechnungsperiode Berücksichtigung finden können, berücksichtigt werden sollen (VwGH 26.9.1979, Zl 1826, 1827/78). Gegen eine derartige Regelung bestehen unter dem Gesichtspunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes keine Bedenken.
4. Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bzw. in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder sonst wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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