VfGH B1442/98

VfGHB1442/9829.9.1998

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Normen

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die am 4. August 1998 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Mai 1998, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt der für den Beschwerdeführer nunmehr einschreitende Rechtsanwalt vor, daß ihm am 24. Juni 1998 sowohl der seine Bestellung zur Verfahrenshilfe betreffende Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien als auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei.

2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zum Vertreter für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. zB VfSlg. 13747/1994 und 13926/1994).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

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