Normen
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
AVG §56 ff
AVG §66 Abs4
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
AVG §56 ff
AVG §66 Abs4
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Bundespolizeidirektion (BPD) Wien.
Nach mehrfachen - hier nicht relevanten - Verwendungsänderungen wurde er kurzfristig bei der BPD Wien / Wirtschaftspolizei verwendet.
Am 2. März 1998 wurde ihm folgendes, als "Dienstauftrag" überschriebenes, mit 26. Februar 1998 datiertes Schreiben, das vom Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der BDP Wien gefertigt ist, ausgefolgt:
"Sch. F. (der Beschwerdeführer), Rev.Insp., am ... geb., ... wh., wird mit 28.02.1998 von der WP. (Wirtschaftspolizei) zum Büro f. EKF. (Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung) Ref. 2 (Referat 2) zur Dienstleistung zugewiesen."
Der Beschwerdeführer betrachtete diesen "Dienstauftrag" als Bescheid und erhob gegen ihn Berufung an die - gemäß §41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994 (BDG), eingerichtete - Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission).
Diese Behörde wies das Rechtsmittel mit Bescheid vom 5. Juni 1998 gemäß §66 Abs4 AVG als unzulässig zurück, weil die Verfügung vom 26. Februar 1998 "nicht als Bescheid zu qualifizieren ist und eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorliegt".
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin wird begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Sachentscheidung sei nicht gesetzwidrigerweise verweigert worden; der schriftliche "Dienstauftrag" vom 26. Februar 1998 sei nämlich nicht als Bescheid zu werten gewesen.
4. Darauf replizierte der Beschwerdeführer.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.a) Die Berufungskommission hat die vom Beschwerdeführer an sie erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Sie hat ihm daher eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel verweigert. Hätte sie dies zu Unrecht getan, so hätte sie den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
b) Die Berufungskommission hat aber im Ergebnis rechtsrichtig entschieden:
Der bei ihr bekämpfte schriftliche "Dienstauftrag" ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält er eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Es fehlen ihm also alle von §58 AVG für einen Bescheid verlangten Formalerfordernisse. Schon aus der Benennung des Schriftstückes als "Dienstauftrag" ergibt sich der objektiv erkennbare Wille der Behörde, keinen Dienstrechtsbescheid, sondern eine schriftliche innerdienstliche Weisung zu erlassen (vgl. im besonderen zur Frage der rechtlichen Qualifikation eines "Dienstauftrages" VfSlg. 9420/1982 und 9797/1983; im allgemeinen zur Frage, ob eine Erledigung als Bescheid anzusehen ist, z.B. VfSlg. 13642/1993, 13723/1994, 13750/1994, 14197/1995, 14713/1996, 14803/1997).
Da der Berufungskommission also kein Bescheid iS des AVG und des DVG vorlag, hatte sie die Berufung mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Erörterungen darüber, ob die mit dem angefochtenen Dienstauftrag angeordnete Maßnahme eine Versetzung (§38 Abs1 BDG) oder eine "qualifizierte Verwendungsänderung" iS des §40 Abs2 BDG darstellt, waren nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die in diese Richtung gehenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Berufungskommission sind daher lediglich als obiter dictum zu betrachten und entfalten keine Rechtskraftwirkung.
c) Die Berufungskommission hat sohin die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen. Sie hat also das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
d) Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß die durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung eine Versetzung iS des §38 BDG oder eine qualifizierte Verwendungsänderung iS des §40 BDG sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Erfordernisse des §38 Abs5 BDG zulässig war (s. VfSlg. 9420/1982, 9797/1983). Die Dienstbehörde wäre gemäß §73 Abs1 AVG verpflichtet, darüber ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Nach Ablauf von sechs Monaten hätte der Einschreiter die Möglichkeit, gemäß §73 Abs2 AVG einen Devolutionsantrag an die Berufungskommission zu stellen.
2. Im Hinblick darauf, daß die Behörde rechtsrichtig entschieden hat und gegen die bei Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in einem anderen als dem oben (Pkt. 1.c) erwähnten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. z.B. VfSlg. 14810/1997).
Die Beschwerde war infolgedessen abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
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