Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3
Krnt ObjektivierungsG §15
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3
Krnt ObjektivierungsG §15
Spruch:
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit € 2142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Landesschulrat für Kärnten, wo sie seit 1997 als Leiterin der Personalabteilung tätig ist; ab dem Jahr 1998 war sie darüber hinaus auch mit der Stellvertretung des Landesschulratsdirektors betraut.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich - mit drei weiteren Personen, von denen eine die Bewerbung in der Folge jedoch wieder zurückzog - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. August 2001 ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors des Landesschulrates für Kärnten.
2. Die für die Bestellung eines Amtsdirektors des Landesschulrates maßgebliche Bestimmung des §11 Abs3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz lautet wie folgt:
"Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art67 Abs1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt."
3.1. Die Bewerber und Bewerberinnen um die ausgeschriebene Funktion hatten sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. 1992/98 idF vor der Novelle LGBl. 2000/50 (im Folgenden: K-OG), für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wurde. Gemäß §15 K-OG sind in diesem Objektivierungsverfahren von einer Beurteilungskommission die Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit sowie das Abschneiden der Bewerber in einem Hearing zu bewerten.
3.2. Durchgeführt wurde das Objektivierungsverfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung; die Beurteilungskommission, die sich aus zwei Beamten der Landesregierung sowie einer Angehörigen eines Personalberatungsbüros zusammensetzte, wurde seitens des Landesschulrates bestellt. Am 24. Oktober 2001 hatten die Bewerber die schriftliche Arbeit zu erstellen, das Hearing fand am 7. November 2001 statt. Darüber hinaus wurde ein psychologischer Test durchgeführt, der von einer Psychologin ausgewertet wurde.
Als Grundlage für die Bewertung wurde von der Beurteilungskommission das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Funktion unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Kriterien konkretisiert und ein Bewertungssystem in der Art festgelegt, dass jedes Kriterium des Anforderungsprofiles prozentmäßig zu gewichten sei. Auf Basis dessen wurden von jedem Gutachter für jeden der Verfahrensschritte (Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit, Hearing) pro zu bewertendem Kriterium Punkte von 0 bis 5 vergeben. Die vergebenen Punkte wurden dann in Prozentzahlen umgerechnet und auf diese Weise ermittelt, zu wieviel Prozent der jeweilige Bewerber das Anforderungsprofil erfülle.
3.3. Auf Basis der dabei gewonnenen Ergebnisse beschloss die Beurteilungskommission einstimmig einen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle, der in weiterer Folge ernannte Mitbewerber an die erste Stelle gereiht war. Die Begründung der Beurteilungskommission lautete wie folgt:
"An erster Stelle wurde Herr Dr. W gereiht. Er erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 85,82%. Diese Positionierung ergibt sich insbesondere aus der nachgewiesenen Managementausbildung und aus seinem Vorsprung im Bereich der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit, wenn auch die Zweitgereihte bei den Fachkenntnissen deutlich einen höheren Abdeckungsgrad aufweist.
An zweiter Stelle wurde Frau Hofrätin Dr. M gereiht. Sie erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 84,25%. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der Berufspraxis und der einschlägigen Fachkenntnisse."
4. Der Landesschulrat für Kärnten erstattete auf Grund des Beschlusses seines Kollegiums in der Sitzung vom 10. Jänner 2002 einen Ernennungsvorschlag an das zuständige Bundesministerium, in dem der seitens der Beurteilungskommission vorgeschlagenen Reihung gefolgt wurde. Das Kollegium schloss sich dabei auch der Begründung, die im Gutachten der Beurteilungskommission angeführt war (vgl. Pkt. I.3.3.), an. Nach Durchführung ergänzender Erhebungen schlug die zuständige Bundesministerin den Erstgereihten zur Bestellung vor; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 wurde der Genannte schließlich zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Kärnten bestellt. Mit Bescheid der Bundesministerin vom 27. Juni 2002 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin gemäß §11 Abs3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz abgewiesen.
5. Die von der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte, auf Art144 Abs1 gestützte Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 als auch gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002. Geltend gemacht wird in dieser Beschwerde - mit näherer Begründung - die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art3 Abs1 StGG).
6. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
7. Im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens langte auch eine Äußerung des letztlich zum Amtsdirektor bestellten Mitbewerbers als mitbeteiligter Partei ein, in der dieser dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde als sachlich nicht gerechtfertigt beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Insoweit sie sich gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 richtet, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin nicht Adressatin der Entschließung vom 10. Juni 2002 ist.
1.2. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.
2. Die Beschwerde ist - insoweit sie zulässig ist - im Ergebnis auch begründet.
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde in erster Linie willkürliches Vorgehen bei der Bewertung und Reihung der zur Auswahl stehenden Bewerber vor.
Die Beschwerdeführerin verfüge auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit (18 Jahre als Lehrerin; ab 1997 Leiterin der Personalabteilung in der Direktion des Landesschulrates für Kärnten, ab 1998 Stellvertreterin des Direktors) über die besten Erfahrungen und Kenntnisse iSd. §4 Abs3 BDG für die ausgeschriebene Funktion. Im Vergleich dazu sei der letztlich ernannte Mitbewerber zwar auf verschiedenen Gebieten der Landesverwaltung tätig gewesen, habe jedoch nie mit Schulen oder Schulverwaltung zu tun gehabt. Sichtlich um auszuschließen, dass der qualifizierteste Bewerber ernannt würde, sei dem Anforderungsmerkmal "mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen" von der Beurteilungskommission nur eine unsachlich geringe Bedeutung - von hundert erreichbaren Punkten seien auf dieses Merkmal max. vier Prozent entfallen - beigemessen worden. Die fachspezifischen Qualifikationen seien damit für nahezu unerheblich erklärt worden. Erschwerend komme hinzu, dass dem ernannten Mitbewerber - obgleich diesem jegliche Praxis in Schulverwaltungsorganisationen fehle - in der Wertung der Beurteilungskommission nur geringfügig weniger Punkte gegeben worden seien als der Beschwerdeführerin und diese - nicht im geringsten nachvollziehbare - Wertung in der Folge sowohl vom Landesschulrat als auch von der belangten Behörde übernommen worden sei.
Nach der Gewichtung der - von der Beurteilungskommission festgelegten - Kriterien des Auswahlverfahrens seien auf fachliche Anforderungen bloß 40%, auf die Persönlichkeit hingegen 60% der Punkte entfallen. Die Bewertung der Persönlichkeit der Bewerber sei auf der Grundlage einer schriftlichen Arbeit, eines psychologischen Tests und eines Hearings erfolgt, wobei jedoch die entsprechenden Unterlagen weder dem Kollegium des Landesschulrates noch der belangten Behörde vorgelegt worden seien, sodass es diesen unmöglich gewesen sei, die Punkteverteilung durch die Beurteilungskommission zu überprüfen. Die belangte Behörde habe daher ihre Entscheidung im Ernennungsverfahren gefällt, ohne dass die Grundlagen dieser Entscheidung aktenkundig oder nachvollziehbar gewesen wären; sie habe vielmehr kritiklos das Ergebnis der Begutachtung und den Vorschlag des Landesschulrates übernommen. Der belangten Behörde sei daher auch insofern Willkür vorzuwerfen, als ihre Entscheidungen an Begründungslosigkeit litten.
2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. zB VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 15.696/1999 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zustande kommt (vgl. VfSlg. 15.826/2000).
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war. Im Hinblick darauf müssen aber die für die getroffene und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen. Nur auf diese Weise ist nämlich die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle solcher Bescheide durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich.
2.3. Die eigentliche Begründung des Bescheides vom 27. Juni 2002 erschöpft sich jedoch - nach wörtlicher Wiedergabe des Ausschreibungstextes und einer ausführlichen Darstellung des gesamten Verfahrensablaufes, einschließlich insbesondere der Erstellung des Anforderungsprofiles, das die Beurteilungskommission ihrer Bewertung zu Grunde legte (s. oben Pkt. I.3.2.) - allein in Folgendem:
"Schlüssig war schließlich auch [nämlich so wie die Erstellung des Anforderungsprofiles] die sich aus den Auswertungstabellen ergebende Begründung der Beurteilungskommission. Der gewichtete Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles ergab bei den Managementfähigkeiten (Organisationsvermögen, Delegationsfähigkeit) bei Dr. W [dem letztlich ernannten Mitbewerber] 9,40%, bei Ihnen 7,80%. Bei der allgemeinen Persönlichkeit (Belastbarkeit, Selbstständigkeit, sicheres und repräsentatives Auftreten, Einfühlungsvermögen) lag der Abdeckungsgrad bei Dr. W bei 10,45% und bei Ihnen bei 10,35%. Der Arbeitsstil (Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zielorientiertheit) wurde bei Dr. W mit 10,20%, bei Ihnen mit 10,80%, die geistigen Fähigkeiten (Durchsetzungsvermögen, kritisch-analytisches Denken) bei Dr. W mit 9,80%, bei Ihnen mit 9% und die Kommunikation bzw. Kooperation (Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation, schriftliche Ausdrucksfähigkeit) bei Dr. W mit 10,40%, bei Ihnen mit 10,13% - gemessen am Anforderungsprofil - abgedeckt.
Da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zugrundeliegenden Objektivierungsverfahren bei Dr. W der höchste von den Bewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles und damit die Erstreihung des Genannten im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und dem Herrn Bundespräsidenten Dr. W zur Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden."
Auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Überlegungen die Beurteilungskommission - und dieser folgend der Landesschulrat sowie in weiterer Folge die zuständige Bundesministerin - im Einzelnen gerade zu diesem Ergebnis gelangte, geht weder aus dem Bescheid noch aus den diesem angeschlossenen Berechnungstabellen hervor.
Die belangte Behörde macht somit in der Begründung des bekämpften Bescheides weder deutlich, welche Kriterien sie selbst ihrer (Auswahl-)Entscheidung zu Grunde legt noch wie sie diese Kriterien gewichtet noch welchen Stellenwert sie den einzelnen Elementen im Rahmen der Gesamtbewertung zumisst.
Eine derart krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht etwa dadurch behoben werden, dass die belangte Behörde ihre Motivation in der Gegenschrift darlegt (vgl. zB VfSlg. 10.997/1986, 12.141/1989, 13.166/1992).
Damit hat es die belangte Behörde aber verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen die Beschwerdeführerin und den zum Zug gekommenen Mitbewerber sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Feststellung, dass "der gegenständliche Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen" sei und die - ohne Begründung und entsprechende Belege aufgestellte - Behauptung, dass sich im Objektivierungsverfahren "in schlüssiger Weise" die Bestqualifikation des ernannten Mitbewerbers ergeben habe, genügen den oben genannten - aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden - Anforderungen an die Begründung eines derartigen Bescheides nicht. Der belangten Behörde ist mithin - gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 15.696/1999) - der Vorwurf der - objektiven - Willkür zu machen.
3. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid war aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen und geprüft zu werden brauchte, ob auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern stattgefunden hat.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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