VfGH B1271/99

VfGHB1271/998.3.2002

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §53a ASVG betreffend den pauschalierten Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte mit E v 07.03.02, G219/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit - im zweiten Rechtsgang ergangenem - Bescheid vom 6. Mai 1999 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse aus, daß die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet sei, für die bei ihr im Kalenderjahr 1998 geringfügig beschäftigten Dienstnehmer Dienstgeber-Pauschalbeiträge gem. §53a Abs1 Z2 ASVG in Höhe von insgesamt S 137.750,63 zu entrichten (S 10.834,32 an Unfall-,

S 29.794,37 an Kranken- und S 97.121,94 an Pensionsversicherungsbeiträgen).

2. Dagegen erhob die Gesellschaft hinsichtlich der Feststellung ihrer Pflicht, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten, Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich, der dieses Rechtsmittel jedoch mit Bescheid vom 11. Juni 1999 als unbegründet abwies und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gem. Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung - des §53a ASVG - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides verteidigt wird.

5. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs1 Z2, des §19a sowie des §53a ASVG, je in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 (54. Novelle zum ASVG), sowie der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 27. Juni 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesbestimmungen eingeleitet hat.

6. Mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des §53a ASVG, insbesondere dessen Abs1 Z2 und Abs2, als verfassungswidrig aufgehoben, ausgesprochen, daß die ebenfalls in Prüfung genommenen Bestimmungen des §5 Abs1 Z2 sowie des §19a ASVG nicht als verfassungswidrig aufgehoben würden, und das Gesetzesprüfungsverfahren im übrigen eingestellt.

7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstellen - nämlich §53a Abs1 Z2 und Abs2 ASVG - angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.

9. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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