VfGH B1194/02

VfGHB1194/0223.2.2004

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen zwei im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt ergangene einstweilige Verfügungen wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Sache selbst

Normen

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2002, Z N-31/02-9, gab das Bundesvergabeamt (BVA) im Vergabeverfahren des Bundes "Örtliche Bauaufsicht und örtliche Aufsicht Chemie bei der Sanierung der Altlast Dkfm. Fischer Deponie" dem Antrag von beteiligten Bietern auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insofern statt, als dem Auftraggeber betreffend das Teillos "Örtliche Aufsicht Chemie" bis zur Entscheidung des BVA über den Nachprüfungsantrag, längstens jedoch bis 26. August 2002, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens untersagt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Bundes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz behauptet wird.

2. Nach in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG erfolgtem Vorhalt, dass die mit dieser Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte einstweilige Verfügung bereits außer Kraft getreten sei, zog der beschwerdeführende Bund mit Schriftsatz vom 27. November 2003 seine Beschwerde zurück.

Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen, was gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

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