VfGH B119/04

VfGHB119/044.10.2006

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, ua. des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf das zu V23/06 protokollierte, am 3. Oktober 2006 entschiedene Verordnungsprüfungsverfahren - aber nur (mehr) die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Die Beschwerde war nicht gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, weil ein solcher Antrag ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellt wurde (vgl. VfGH 24.11.2003, B1146/01, V77/01).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

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