VfGH B1185/90,G214/90

VfGHB1185/90,G214/90B1185/90,G214/9026.11.1990

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; Beschwerde gegen Bescheide, denen die angefochtene Bestimmung zugrundeliegt, bereits anhängig; gleichzeitige Zurückweisung dieser Beschwerde mangels bestimmten Antragsbegehrens

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §15 Abs2
EStG §28
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §15 Abs2
EStG §28

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. Juni 1990, Z6/217/1-BK/Gr-1989, mit dem den Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 18. Dezember 1986, 31. März 1987, 2. März 1988, 10. Mai 1989 und 13. Oktober 1989 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß §188 BAO für die Jahre 1984 bis 1988 nur teilweise Folge gegeben wurde.

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde nicht beantragt.

2. Nach §87 Abs1 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattfand, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand.

Wird demnach in einer (Bescheid-)Beschwerde ein Aufhebungsantrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VerfGG (so VfSlg. 10766/1986; siehe auch VfGH 12.12.1987 B430/87, 28.11.1988 B1531/88, 25.9.1989 B771/89).

Das Fehlen dieses notwendigen und unverzichtbaren Beschwerdeelementes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, 10766/1986, VfGH 12.12.1987 B430/87 und 25.9.1989 B771/89) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel zu werten, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist.

3. Die zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde ist daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen.

II. 1. In seinem Schriftsatz stellt der Einschreiter weiters unter ausdrücklicher Berufung auf Art140 B-VG den Antrag, §28 Abs3 EStG 1972 bzw. §28 Abs5 EStG 1988 sowie mit diesen Bestimmungen zusammenhängende Durchführungsbestimmungen des Bundesministers für Finanzen zu überprüfen.

Seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 nimmt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen Normunterworfenen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt (zB VfSlg. 10591/1985, 10672/1985; VfGH 9.6.1988 V2/88).

2. Ein derartiger, die Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art140 Abs1 B-VG ausschließender Weg ist hier jedoch gegeben:

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hatte - wie zu Punkt I. dargelegt - mit dem keinem weiteren Rechtsmittel unterliegenden Bescheid vom 27. Juni 1990 den Berufungen des Antragstellers teilweise keine Folge gegeben.

Damit stand dem Einschreiter aber die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10591/1985; VfGH 5.10.1987 V18/87, 9.6.1988 V2/88)

zumutbarerweise zu nützende (s. Punkt I. (Verfahren B1185/90); daß die Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich war, ist hiefür ohne Bedeutung) - Möglichkeit offen, im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid vom 27. Juni 1990 alle seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §28 EStG, auf die sich die bescheiderlassende Behörde gestützt hatte, geltend zu machen, um auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung dieser Norm zu erwirken.

Der vorliegende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch VfSlg. 10591/1985, VfGH 9.6.1988 V2/88).

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

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