VfGH B1184/87

VfGHB1184/8715.3.1990

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von §20 Abs2 GehG 1956 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, soweit diese Bestimmung zufolge §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, mit Ev 14.03.90, G317/89.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Im Zuge einer Dienstreise mit seinem privatem Personenkraftwagen verursachte er am 2. Dezember 1985 einen Verkehrsunfall, bei dem sein Kraftfahrzeug erheblich beschädigt wurde.

Mit Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 20. August 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des ihm durch diesen Verkehrsunfall entstandenen Schadens abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab dieselbe Behörde unter Berufung auf §20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 214/1972, iVm §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. 1, mit Bescheid vom 16. September 1987 keine Folge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §20 GG 1956 angeregt wird.

3. Die Salzburger Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verteidigt sowie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden - zulässigen - Beschwerde von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2 GG 1956 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, soweit diese Bestimmung zufolge §2 Abs1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 14. März 1990, G317/89, wurde diese Vorschrift als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als nachteilig erweist.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 1.000,-- enthalten.

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