Normen
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art119a
AVG §61a
Nö GdO 1973 §60, §61
VfGG §82
VfGG §87 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art119a
AVG §61a
Nö GdO 1973 §60, §61
VfGG §82
VfGG §87 Abs3
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die Beschwerdeführer hatten mit einem Antrag aus dem Jahr 1999, ergänzt durch einen am 31. Jänner 2001 vorgelegten Auswechslungsplan, beim Bürgermeister der Marktgemeinde Göllersdorf um die Baubewilligung für "diverse Stallungen und Zusatzgebäude" angesucht.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde, der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Göllersdorf, den "Antrag [der Beschwerdeführer] vom 13.07.2005 [...] auf Übergang der Zuständigkeit an den Gemeindevorstand und Bewilligung des landwirtschaftlichen Bauvorhabens im Sinne der Planwechslungsvorlage vom 31.01.2001" zurück.
Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, der ursprünglich bei der Marktgemeinde Göllersdorf anhängig gewesene Bauakt sei gemäß §1 der NÖ Bauübertragungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur weiteren Veranlassung übermittelt worden, da aufgrund von Gutachten landwirtschaftlicher Amtssachverständiger festgestellt worden sei, dass die ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden das Ausmaß des landwirtschaftlichen Nebengewerbes überschritten habe. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn habe mit Bescheid vom 11. Februar 2004 das Bauansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen, die Niederösterreichische Landesregierung habe die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23. März 2005 abgewiesen. Somit liege keine Zuständigkeit der Marktgemeinde Göllersdorf als Baubehörde vor.
Der bekämpfte Bescheid enthält die "Rechtsmittelbelehrung", gegen diesen Bescheid sei gemäß §60 NÖ Gemeindeordnung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, es könne jedoch beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
3. In der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß Art144 B-VG behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte "insbesondere nach Art83 Abs2 B-VG, Artikel 6 EMRK und Artikel 5 Staatsgrundgesetz".
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VfGG kann nur der Bescheid, der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges durch die im Einzelnen in Betracht kommende höchste Verwaltungsbehörde ergangen ist, mittels Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §61 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 11.269/1987, 14.351/1995) ist die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug i.S. des Art144 B-VG eröffnet.
Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden und seine Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung ausgesprochen. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw. der unrichtige Hinweis gemäß §61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts (vgl. etwa VfSlg. 16.604/2002).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Göllersdorf war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)