Normen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ElWOG §21 Abs2
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs3
EnergieliberalisierungsG Art8
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ElWOG §21 Abs2
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs3
EnergieliberalisierungsG Art8
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 verpflichtete die Energie-Control Kommission die beschwerdeführende Partei gemäß §16 Abs1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) iVm §21 Abs2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) zur Zahlung von € 78.033,78 samt Zinsen, da die beschwerdeführende Partei ab Dezember 2001 trotz entsprechender Netznutzung monatlich rund 20 Prozent der Rechnungsbeträge des Netzbetreibers zurückgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art6 EMRK, Art7 und Art83 B-VG, Art5 StGG) behauptet, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Prüfung mehrerer Verordnungen zu den Systemnutzungstarifen der Elektrizitäts-Control Kommission (nunmehr Energie-Control Kommission) sowie des §16 Abs5 E-RBG und des §21 Abs2 ElWOG angeregt wird. Begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sich der Monopolist in Vorarlberg im Bereich Stromübertragungsnetze bei der Kalkulation der Tarife nicht an die zwingende Trennung der Kosten für Stromlieferung und Netzzugang (unbundling) halte. Die der beschwerdeführenden Partei in Rechung gestellten Systemnutzungstarife seien daher überhöht und nicht gesetzeskonform kalkuliert, weshalb die beschwerdeführende Partei vorerst 20 Prozent der ihr in Rechnung gestellten Systemnutzungstarife einbehalten habe. Weiters rügt die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, einen Leistungsbescheid zu erlassen. Außerdem sei auch bedenklich, dass jene Behörde im Streitschlichtungsverfahren über die ordnungsgemäße Kalkulation und das richtige Zustandekommen der Systemnutzungstarife entscheidet, die zuvor die Systemnutzungstarife verordnet hat.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diese als unbegründet abzuweisen, und führte zur Zulässigkeit der Beschwerde Folgendes aus:
"Gem Art144 Abs1 letzter Satz B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gemäß der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs[1] B-VG gestützten Beschwerde nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen ist (VfGH v 1.10.2002, B633/2002 ua, mwN). Der angefochtene Bescheid der Energie-Control Kommission stützt sich auf die in §21 Abs2 ElWOG (BGBl I 143/1998 in der Fassung BGBl I 121/2000 und BGBl I 149/2002) iVm §16 Abs1 Z5 Energie-Regulierungsbehördengesetz (BGBl I 121/2000 in der Fassung BGBl I 148/2002) vorgesehene Kompetenz zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern. Gem §16 Abs3 Energie-Regulierungsbehördengesetz hat die Energie-Control Kommission in Angelegenheiten der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§21 ElWOG) durch Bescheid zu entscheiden. Die Partei, die sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden gibt, kann die Sache im Wege der sukzessiven Kompetenz bei Gericht anhängig machen.
Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere des oben genannten Beschlusses vom 1.10.2002, der ebenfalls in einer Angelegenheit gem §21 Abs2 ElWOG ergangen ist, ist die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, im konkreten Fall gegeben, weshalb keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gem Art144 Abs1 B-VG besteht.
Auch aus einem weiteren Grund ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig: Die Antragstellerin hat nämlich bereits am 21.8.2003 beim Landesgericht Feldkirch eine Feststellungsklage eingebracht, welche dort zur GZ 5 Cg 211/03 i protokolliert ist."
3. Daraufhin erstattete die beschwerdeführende Partei eine Replik, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes kein Mittel sei, die geltend gemachten Ansprüche wirksam und endgültig durchzusetzen. Die Richtigkeit der Systemnutzungsentgelte zu überprüfen sei nicht unmittelbar Aufgabe der Zivilgerichte. Da die beschwerdeführende Partei keinen Einblick in die Berechnungsgrundlagen der Systemnutzungstarife des Netzbetreibers habe, könne sie kaum ausreichend Beweise anbieten, um bei einem Gericht Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung herbeizuführen. Weiters betont die beschwerdeführende Partei, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handle und dass sie vor Gericht einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt sei.
II. §21 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I 143/1998 (ElWOG), lautet in der derzeit geltenden Fassung:
"Streitbeilegungsverfahren
§21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 §7 Abs2 oder nach Verstreichen der im Artikel 8 §7 Abs3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."
§16 Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz), BGBl. 121/2000 (E-RBG), lautet in der derzeit geltenden Fassung auszugsweise:
"Aufgaben der Energie-Control Kommission
§16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
- 1. ...
- 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§21 ElWOG);
- 6. ...
(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs1 Z1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs1 Z3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(4) ..."
III. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 4972/1965, 13.997/1994, VfGH 1.10.2002, B633/02 ua.; vgl. auch VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen ist.
Die vorliegende Beschwerde betrifft Rechtsstreitigkeiten zwischen der beschwerdeführenden Partei als Netzzugangsberechtigten und dem Netzbetreiber im Zusammenhang mit den Tarifen für die Systemnutzung. Gemäß §21 ElWOG sind zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesen Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen. Die innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren zu erhebende Klage vor den ordentlichen Gerichten setzt den ergangenen Bescheid außer Kraft (§16 Abs3 E-RBG).
Damit hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden der Energie-Control Kommission bei Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über Systemnutzungstarife verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung konnte der vorliegende Bescheid nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden, zumal bereits eine Klage bei den ordentlichen Gerichten anhängig und der Bescheid daher außer Kraft getreten ist. Dass das gemäß Art89 Abs2 B-VG zu einer etwaigen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes berufene Gericht die Bedenken der Verfahrenspartei hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilt, begründet ebenso wenig die Zulässigkeit eines Individualantrages wie die damit verbundenen Kostenfolgen (VfSlg. 14.752/1997, 15.030/1997).
IV. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
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