VfGH B1149/10 ua

VfGHB1149/10 ua13.12.2011

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.620,- (somit insgesamt € 31.440,-) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Vom 26. bis 28. Mai 2009 fanden u.a. die Wahlen in die Universitätsvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, darunter u.a. jene der Universität Linz, der Universität Innsbruck, der Technischen Universität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Universität Graz, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Medizinischen Universität Graz und der Technischen Universität Graz, statt. Bei diesen Wahlen wurde erstmals die Stimmabgabe im elektronischen Weg (im Folgenden: E-Voting) gemäß §34 Abs4 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I 22/1999 idF BGBl. I 2/2008, eingesetzt. Das E-Voting fand gemäß §62 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO 2005), BGBl. II 91 idF BGBl. II 351/2008, in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe vom 18. bis 22. Mai 2009 statt.

1.2. Gegen die Wahl der Universitätsvertretung an der Universität Linz wurden sowohl durch die wahlwerbende Gruppe "Verband Sozialistischer StudentInnen Österreichs, Initiative kritischer StudentInnen & Unabhängige (VSStÖ)" als auch durch die wahlwerbende Gruppe "Grüne und Alternative StudentInnen Linz (GRAS)" Einsprüche gemäß §45 HSG 1998 bei der zuständigen Wahlkommission eingebracht. Die Wahl der Universitätsvertretung an der Universität Innsbruck wurde sowohl durch die wahlwerbende Gruppe "Verband Sozialistischer StudentInnen Österreichs, Sektion Innsbruck" als auch durch die wahlwerbende Gruppe "Plattform Unabhängige Fachschaftslisten - Grüne & Alternative StudentInnen (PUFL-GRAS)" beeinsprucht. Gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen an der Technischen Universität Wien wurde durch die wahlwerbende Gruppe "Verband Sozialistischer StudentInnen Österreichs (VSStÖ)", an der Universität für Bodenkultur Wien durch die wahlwerbende Gruppe "Basisgruppe Grüne & Alternative StudentInnen an der BOKU (bagru*GRAS*boku)" und an der Universität Graz, der Wirtschaftsuniversität Wien sowie der Medizinischen Universität Graz wurden durch die wahlwerbende Gruppe "Grüne & Alternative StudentInnen (GRAS)" Einsprüche erhoben. Die Wahl der Universitätsvertretung an der Technischen Universität Graz wurde sowohl durch die wahlwerbende Gruppe "Basisliste Alternativer Technikerinnen und Techniker (BLATT)" als auch durch die wahlwerbende Gruppe "Verband Sozialistischer StudentInnen Österreichs (VSStÖ)" sowie durch die wahlwerbende Gruppe "Fachschaftsliste" beeinsprucht.

1.3. Diese Einsprüche wurden von den jeweiligen Wahlkommissionen abgewiesen, wogegen die beschwerdeführenden Parteien Berufungen an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung gemäß §45 Abs6 HSG 1998 erhoben, welche ebenfalls abgewiesen wurden. In den Begründungen dieser abweisenden Bescheide wird zu den grundsätzlichen Bedenken der beschwerdeführenden Parteien gegen die Verfassungskonformität der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass darüber nicht abgesprochen werden könne, da die Prüfung von Verordnungen und Gesetzen nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung liege.

1.4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerechten Beschwerden gemäß Art144 B-VG (zur Zulässigkeit vergleiche auch V85-96/11), in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide begehrt werden. Im Wesentlichen werden die Beschwerden mit der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über das E-Voting im HSG 1998 bzw. mit der Gesetzeswidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen in der HSWO 2005 begründet.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des 8. Abschnittes (§§61 bis 69) der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO 2005), BGBl. Nr. II 91 idF BGBl. Nr. II 351/2008, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, V85-96/11, hob er die genannten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.

3. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von je € 400,-

sowie zwölf Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von je € 220,- enthalten.

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