Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9
Flächenwidmungsplan der Stadt Klagenfurt vom 31.03.92
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §6 Z1
Krnt BauO 1992 §21 Abs5
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9
Flächenwidmungsplan der Stadt Klagenfurt vom 31.03.92
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §6 Z1
Krnt BauO 1992 §21 Abs5
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde der Berufung der beschwerdeführenden Nachbarin gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt, mit dem der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung II) die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Einstellhallen und einer KFZ-Prüfhalle auf den Grundstücken Nr. 45 und 850, KG Ehrenthal, unter Einhaltung von Auflagen erteilt wurde, keine Folge gegeben.
2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch als verletzt, daß die Bestimmung des §6 Z1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51 idF LGBl. Nr. 30/1990, Nr. 59/1992 und Nr. 105/1994 vor der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995, (im folgenden GPG 1982) - derzufolge das Baugrundstück als Fläche ersichtlich gemacht wurde, die für überörtliche Maßnahmen oder Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt ist, - keinen Immissionsschutz für Nachbarn vorsehe. Weiters hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob das Bauvorhaben auf Grundlage der vorliegenden Widmungskategorie überhaupt zulässig sei, da mit erheblichen gesundheitsschädigenden Immissionen zu rechnen sei. Auch seien von der belangten Behörde die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes falsch beurteilt worden, da die Verletzung des Flächenwidmungsplanes immer ein subjektives öffentliches Recht auf Versagung der Baubewilligung begründe. Überdies verstoße der angefochtene Bescheid gegen baurechtliche Vorschriften, da keinerlei Auflagen erteilt wurden, welche die Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen gewährleisteten.
Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 31. März 1992, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. September 1992, Z Ro-48/17/1992, soweit darin die Grundstücke Nr. 45 und Nr. 850, KG Ehrenthal, als Kaserne-militärische Übungsflächen ausgewiesen sind, als verletzt. Der Flächenwidmungsplan sei insofern gesetzwidrig, als das gegenständliche Baugrundstück gemäß §6 Z1 GPG 1982 als Fläche, die für überörtliche Maßnahmen oder Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt ist, ersichtlich gemacht worden sei und mit dieser "Widmung" entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde kein Immissionsschutz verbunden sei.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend wird dazu vorgebracht, daß der Nachbar nur dann einen Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung des Flächenwidmungsplanes habe, wenn dieser einen Schutz der Nachbarn vor Immissionen kenne. Mit der Bestimmung des §6 Z1 GPG 1982 sei jedoch kein solcher Immissionsschutz für Nachbarn verbunden. Es sei der belangten Behörde daher aufgrund der beschränkten Parteistellung der Nachbarin weder eine Überprüfung dahingehend möglich gewesen, ob durch das geplante Bauvorhaben eine Immissionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei, noch ob entsprechende Auflagen zur Verringerung der Immissionen vorzuschreiben gewesen wären.
4. Der Bund, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt, erstattete eine Stellungnahme, in welcher er sich vollinhaltlich den von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgebrachten Argumenten anschließt. Weiters wird seitens der Bundesgebäudeverwaltung II ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in keinen Rechten verletze, da die bewilligten Einstellhallen in beachtlicher Entfernung vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin situiert seien und die näher gelegene KFZ-Prüfhalle gänzlich durch die Spritzlackiererei, welche entgegen den Beschwerdeausführungen nicht Gegenstand des derzeitigen Bewilligungsverfahrens sei, abgeschirmt sei.
5. Der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt legte die Verordnungsakten vor und erstattete einen Schriftsatz, in welchem ausgeführt wird, daß die vorgebrachten Bedenken gegen das GPG 1982 sowie insbesondere gegen den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als unbegründet erscheinen.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht §6 Z1 des GPG 1982, LGBl. Nr. 51, (in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 30/1990, Nr. 59/1992 und Nr. 105/1994 vor der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995) nicht dem Gleichheitssatz. Der Landesgesetzgeber ist vielmehr verfassungsrechtlich verpflichtet, raumbezogene Maßnahmen, die der Bund in seinem Kompetenzbereich setzt, raumplanungsrechtlich gehörig zu berücksichtigen (VfSlg. 7658/1975, 11845/1988, 11849/1988). Wie der Verfassungsgerichtshof in der bezogenen Judikatur deutlich machte, kann die Berücksichtigung entsprechender Vorhaben und Planungen des Bundes in dem von der Gemeinde gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG in Verbindung mit der jeweiligen raumplanungsrechtlichen Ermächtigung zu erlassenden Flächenwidmungsplan nicht nur durch entsprechende (Sonder-)widmungen (vgl. §5 GPG 1982) erfolgen; landesgesetzlich ist vielmehr regelmäßig und von der Sache her unbedenklich die Berücksichtigung der jeweiligen, dem Bund obliegenden Aufgabe durch deren Kenntlichmachung im Interesse der Vollständigkeit des Flächenwidmungsplanes angeordnet. So sind gemäß §6 Z1 GPG 1982 "Flächen, die durch überörtliche Maßnahmen oder Planungen für eine besondere Nutzung gewidmet sind (wie Eisenbahnen, Flugplätze, Bundesstraßen, Landesstraßen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung)", im Flächenwidmungsplan "ersichtlich zu machen". Dieser Ersichtlichmachung kommt nicht die Rechtswirkung einer Flächenwidmung zu. Sie dient der Übersichtlichkeit des Flächenwidmungsplanes sowie dessen Informationswert, ohne entsprechende Rechte und Pflichten von Grundeigentümern oder sonstigen Personen zu begründen. Daß der Gesetzgeber sohin gemäß §21 Abs5 Kärntner Bauordnung 1992 den Nachbarn subjektive öffentliche Rechte prinzipiell begrenzt einräumt und neben den dort angeführten Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne diese lediglich verbindlichen Flächenwidmungen entnehmen läßt, ist nicht unsachlich: für ausschließlich der Information der Planadressaten dienende planerische Hinweise auf im öffentlichen Interesse gelegene Sonderraumnutzungen wäre es mit Rücksicht auf ihren landesplanungsrechtlich unverbindlichen Charakter geradezu ein Widerspruch, daraus subjektive öffentliche Nachbarrechte ableiten zu lassen.
Im übrigen ist der Gesetzgeber, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 12465/1990 im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Militärflugplätzen ausdrücklich ausgesprochen hat, von Verfassungs wegen nicht gehalten, jedermann, der durch Immissionen beeinträchtigt sein könnte, Parteistellung einzuräumen (vgl. zur Sachlichkeit der Abgrenzung der Parteistellung im Bereich des Bundesstraßenrechtes auch VfSlg. 5271/1966).
2. Treffen die Überlegungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des §6 Z1 GPG 1982 aber nicht zu, so ist auch ihr Vorwurf der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung nicht berechtigt: daß der Flächenwidmungsplan der Stadt Klagenfurt deswegen rechtswidrig ist, weil für das für die Kaserne bestimmte und dafür auch tatsächlich verwendete Grundstück der mitbeteiligten Partei "keine eigene Widmung" festgelegt ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das GPG 1982 begründet keine Verpflichtung, für überörtlich bereits gewidmete oder faktisch verwendete Flächen eine - zusätzliche - gemeindliche Flächenwidmung zu bestimmen. Zwar ist die Gemeinde nicht gehindert, auch für derartige Flächen gleichsam begleitende Widmungen (vgl. nur Art15 Abs5 letzter Satz B-VG über die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus bei öffentlichen Zweckbauten des Bundes) verbindlich zu normieren, sofern dadurch die im öffentlichen Interesse gelegene Widmung "durch überörtliche Maßnahmen oder Planungen für besondere Nutzung" nicht beeinträchtigt wird (Hauer, Kärntner Baurecht, 1993, 364). Die Gemeinde ist aber nicht gezwungen, Flächen, deren besondere, im öffentlichen Interesse gelegene Nutzung im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht wurde, zusätzlich zu "widmen", zumal in vielen Fällen für eine derartige zusätzliche Widmung durch die Gemeinde kein planerischer Gestaltungsspielraum verbleiben wird.
3. Ob die Beschwerdeführerin durch die Anwendung der baurechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Einwendungen in ihren Rechten verletzt wurde, insbesondere ob die von ihr begehrten Auflagen von der belangten Behörde zu Recht abgelehnt wurden, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Ein willkürliches und daher gleichheitswidriges Vorgehen, wie die Beschwerdeführerin wegen des ihrer Meinung nach fehlenden Immissionsschutzes meint, ist der Behörde jedenfalls nicht vorzuwerfen.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei findet nicht statt.
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