VfGH B1117/99

VfGHB1117/9916.3.2001

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung und Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung durch Verweigerung der Löschung bestimmter gemäß dem SicherheitspolizeiG gespeicherter Daten vor Fristablauf

Normen

EMRK Art8
DSG §1
SicherheitspolizeiG §57, §58
SicherheitspolizeiG §61, §63
EMRK Art8
DSG §1
SicherheitspolizeiG §57, §58
SicherheitspolizeiG §61, §63

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Zur Zentralen Informationssammlung wird in den §§57, 58, 61 und 63 SPG, idF BGBl. I Nr. 104/1997, Folgendes bestimmt (die in Prüfung gestandenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung

§57. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn

1. gegen den Betroffenen ein inländischer richterlicher Befehl oder eine Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehördlichen Spruchsenates zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht;

  1. 2. gegen den Betroffenen ein sicherheitsbehördlicher Befehl zur Festnahme gemäß §177 Abs1 Z2 StPO besteht;
  2. 3. gegen den Betroffenen ein Vorführbefehl nach dem Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, besteht;
  3. 4. gegen den Betroffenen ein ausländischer

    richterlicher Befehl zur Festnahme oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates getroffene Anordnung mit gleicher Rechtswirkung besteht, die im Inland wirksam ist;

  1. 5. gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher Angriffe oder mit der Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität ermittelt wird;
  2. 6. gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind;
  3. 7. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene, dessen Aufenthalt unbekannt ist, habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
  4. 8. der Betroffene unbekannten Aufenthaltes und auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist;
  5. 9. der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß §146b ABGB vorliegt;
  6. 10. der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung, der er ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben muß, der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;
  7. 11. der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen;
  8. 12. dem Betroffenen ein ausländischer Reisepaß oder Paßersatz entfremdet worden ist.

(2) Wenn der Zweck einer Datenverarbeitung nicht in der Speicherung von Personendatensätzen gemäß Abs1 besteht, dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift von Menschen erfassen und zusammen mit Sachen oder rechtserheblichen Tatsachen im Rahmen der Zentralen Informationssammlung für Auskünfte auch an andere Behörden speichern, sofern dies für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist. Hiebei darf die Auswählbarkeit dieser personenbezogenen Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen sein.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen und daraus Auskünfte zu erteilen; letzteres ist an andere als Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftliche Behörden und Finanzstrafbehörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes

und Löschen

§58. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß §57 Abs1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren

1. in den Fällen der Z1 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;

  1. 2. in den Fällen der Z2 nach Widerruf des sicherheitsbehördlichen Befehles, spätestens jedoch 24 Stunden nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung;
  2. 3. in den Fällen der Z3 nach Widerruf des Vorführbefehles;
  3. 4. in den Fällen der Z4 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
  4. 5. in den Fällen der Z5, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
  5. 6. in den Fällen der Z6

    a) sobald feststeht, daß eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt;

    1. b) fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer

      Speicherungen gemäß Z6 fünf Jahre nach der letzten;

  1. 7. in den Fällen der Z7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
  2. 8. in den Fällen der Z10, wenn der Betroffene seine Zustimmung widerruft oder die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;
  3. 9. in den Fällen der Z11, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht.

Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs1 aufgehoben werden.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß §57 Abs1 Z10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß §57 Abs1 Z1, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Zulässigkeit der Aktualisierung

§61. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

§63. (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

(2) Personenbezogene Daten, auf die sich ein anhängiges Verfahren gemäß §62 oder gemäß §90 bezieht, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen gelöscht werden.

(3) Sollen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet worden sind, gelöscht werden, so sind die Datenträger auszuscheiden und zu vernichten, es sei denn, es wäre sichergestellt, daß die Daten nach Übergabe an das Österreichische Staatsarchiv von den Sicherheitsbehörden nicht weiter verwendet werden können."

2.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Dem Beschwerdeführer, einem in der Türkei geborenen österreichischen Staatsbürger, wurde im Zuge eines Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bekannt, dass bei der Bundespolizeidirektion Wien insgesamt fünf Vormerkungen betreffend seine Person im "Kriminalpolizeilichen Aktenindex" gespeichert waren, wovon zwei Vormerkungen identisch waren. Die Vormerkungen betrafen strafrechtlich relevante Sachverhalte, die seinerzeit zur Anzeige gebracht worden waren; die Anzeigen waren jedoch mittlerweile von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt worden bzw. war der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen worden.

Im Hinblick darauf stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 an die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag, sämtliche Vormerkungen zu löschen. In Reaktion auf diesen Antrag wurden die bestehenden Vormerkungen um jeweils einen Vermerk über die Zurücklegung der Anzeige, die Einstellung der Vorerhebungen bzw. den erfolgten Freispruch ergänzt und die zweifache Speicherung derselben Vormerkung korrigiert. Dies wurde dem Beschwerdeführer mittels Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer richtete daraufhin am 16. November 1998 an die Datenschutzkommission eine Beschwerde gemäß §14 DatenschutzG, mit der er die Feststellung begehrte, durch die Evidenthaltung der ihn betreffenden Vormerkungen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz verletzt worden zu sein, und darüber hinaus den Antrag stellte, die Datenschutzkommission möge der Bundespolizeidirektion Wien auftragen, diese Vormerkungen unverzüglich zu löschen.

2.2. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 wies die Datenschutzkommission diese Anträge des Beschwerdeführers ab.

Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Gemäß §1 Abs1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Gemäß Abs2 dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen dieses Rechts nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Im gegenständlichen Zusammenhang kommen als den Anspruch auf Geheimhaltung im Sinne des §1 Abs1 DSG zulässigerweise beschränkende Bestimmungen insbesondere die §§57, 58 und 61 SPG in Frage.

Gemäß §57 Abs1 Z6 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind. Gemäß §58 Abs1 Z6 SPG '... sind diese personenbezogenen Daten, die gemäß §57 Abs1 evident gehalten werden, für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren in den Fällen der Z6,

a) sobald feststeht, daß eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt

b) 5 Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Fall mehrerer Speicherungen gemäß Z6 fünf Jahre nach der letzten;'.

Das aufgrund des Antrages vom 14. Oktober 1998 des Beschwerdeführers bei der Bundespolizeidirektion Wien eingeleitete Verfahren ergab, daß die Vormerkungen - mit Ausnahme der Doppelspeicherung einer Vormerkung, die im Zuge dieses Verfahrens sofort gelöscht wurde - aufgrund der Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz gem. §57 Abs1 Z6 rechtmäßig ermittelt und verarbeitet wurden und die Löschungsvoraussetzungen des §58 Abs1 Z6 SPG nicht gegeben sind. Es war daher in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Voraussetzungen für eine Löschung dieser Vormerkungen bei Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft bzw. Einstellung des Verfahrens oder Freispruch durch das Gericht sind im SPG nicht vorgesehen, vielmehr ist der Bestimmung des §58 Abs1 Z6 litb SPG eine zumindest 5-jährige Evidenthaltung zu entnehmen. §61 SPG normiert lediglich, daß die Sicherheitsbehörden ermächtigt sind, die von ihnen verwendeten Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben. §63 Abs1 SPG normiert eine Richtigstellungs- bzw. Löschungsverpflichtung nur für jene Fälle, in denen festgestellt wird, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelte Daten aufbewahrt werden. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden. Keiner dieser Tatbestände ist im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal §58 Abs1 Z6 litb ausdrücklich eine Löschungsfrist enthält. Die Vormerkungen wurden, wie bereits ausgeführt, jeweils durch einen entsprechenden Vermerk um die Zurücklegung der Anzeige bzw. des rechtskräftigen Freispruches ergänzt. Die weitere Evidenthaltung dieser Daten entspricht daher den im SPG normierten Voraussetzungen. Es war daher auch in Punkt 2 des Spruches die Beschwerde abzuweisen."

3. Gegen diesen, die Beschwerde abweisenden Bescheid der Datenschutzkommission richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Begründet werden diese Beschwerdebehauptungen im Wesentlichen wie folgt:

"a) Art8 MRK - Recht auf Privatleben

Gem. Art8 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Abs2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von Strafhandlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

...

Die Ermächtigung des §57 Abs1 Z6 sowie §58 Abs1 Z6 SPG stützt sich auf den Vorbehalt des Art8 Abs2 MRK, wonach öffentliche Behörden zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in das Grundrecht eingreifen dürfen. Den materiellen Eingriffserfordernissen des Art8 Abs2 MRK entsprechen §57 Abs1 Z6 und §58 Abs1 Z6 SPG jedoch nicht.

Zum einen ist die informationsunterstützte Erfassung von personenbezogenen Daten von Menschen, die freigesprochen wurden bzw. deren Verfahren eingestellt wurde, nicht zur Verhinderung von strafbaren Handlungen geeignet. Auch wenn die EB der RV zum SPG (148 BlgNR, 18. GP) undifferenziert davon ausgingen, daß die einzelnen Verarbeitungsgründe des §57 Abs1 Z1 bis 10 SPG für sich sprächen, so muß dem entgegengehalten werden, daß aus der bloßen Tatsache, daß gegen einen Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind, keinerlei Rückschlüsse für die Ermittlungstätigkeit der Sicherheitsbehörden gezogen werden können und dürfen.

Aufgrund der Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK haben diese Personen als in allen Belangen unbescholten zu gelten und dürfen ihnen die gegen sie geführten Verfahren, die zu keiner Verurteilung geführt haben, nicht zur Last gelegt werden und daher keinen Einfluß auf die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden haben. Insoweit ist die Ermächtigung des §57 Abs1 Z6 SPG bei verfassungskonformen Vollzug als nicht geeignet anzusehen, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen beizutragen.

Ebensowenig erweist sich diese Befugnis als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSd. Eingriffsermächtigung des Art8 Abs2 EMRK. Der EGMR verlangt für eine derartige Notwendigkeit eines Grundrechtseingriffes ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis als Rechtfertigung. Es ist in einer demokratischen Gesellschaft jedoch keinesfalls erforderlich, den Sicherheitsbehörden die Befugnis einzuräumen, über mehrere Jahre hindurch personenbezogene Daten zu speichern, die in weiterer Folge sämtlichen Verwaltungsbehörden offenstehen, obwohl die Betroffenen erwiesenermaßen keinerlei strafbare Handlung begangen haben und aufgrund der Gesetzeslage als völlig unbescholten zu gelten haben.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der vorliegende Fall belegt, daß die Sicherheitsbehörden in der Vollzugspraxis lediglich die Einleitung der Ermittlungstätigkeit automationsunterstützt erfassen, die Einstellung dieser Verfahren im Normalfall jedoch völlig unberücksichtigt lassen. Im vorliegenden Fall wurde zwar in 5 Fällen die Einleitung von Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege in den kriminalpolizeilichen Aktenindex aufgenommen, jedoch kein einziges Mal (!) der erfolgte Freispruch bzw. die erfolgte Einstellung des Verfahrens.

Dies bewirkt, daß Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftliche Behörden und Finanzstrafbehörden, die Rückgriff auf die zentrale Informationssammlung nehmen, davon auszugehen haben, daß gegen den Betroffenen zahlreiche Verfahren anhängig sind, die seit mehreren Jahren nicht abgeschlossen sind. Daraus kann diese Behörde nur den unzulässigen Schluß ziehen, daß es sich bei dieser Person um eine potentiell kriminelle handelt.

Schließlich ist die Befugnis, die aufgenommenen Daten 5 Jahre gespeichert zu lassen, als unverhältnismäßig anzusehen. Dazu sei angemerkt, dass die Tilgungsfrist einer rechtkräftigen, gerichtlichen und unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr ebenfalls 5 Jahre beträgt, sodaß der Grundrechtseingriff in einem derartigen Fall die gleiche Intensität aufweist, wie wenn der Betroffene freigesprochen wird. Die über den Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bzw. des Freispruches hinausgehende Evidenthaltung derartiger Daten stellt daher einen unverhältnismäßigen, weil über das gelindeste Mittel hinausgehenden Grundrechtseingriff dar.

Aus diesen Gründen verstoßen die Befugnisse der §57 Abs1 Z6 und §58 Abs1 Z6b SPG gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art8 MRK.

b) §1 DSG - Grundrecht auf Datenschutz

Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sofern er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat (§1 DSG).

Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 MRK genannten Gründen notwendig sind, d.h. einem der in Art8 Abs2 MRK aufgezählten Eingriffsziele dienen, auf das Erforderliche beschränkt und einem demokratischen Staat angemessen sind (VfSlg. 12.228/1989), zulässig. Solche Gesetze müssen also dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Auch im Falle einer solchen Beschränkung ist aber der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben (§1 Abs2, 2. Satz DSG). Der dadurch normierte Vorrang der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten schließt das Gebot in sich, sowohl die Voraussetzungen, die im Sinne der Ermächtigung des §1 Abs2 1. Satz DSG gesetzliche Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz zu rechtfertigen vermögen, als auch die zu Folge dieser Ermächtigung erlassenen, das Grundrecht beschränkenden Rechtsvorschriften restriktiv auszulegen.

...

(D)ie Ermächtigung der §57 Abs1 Z6 und §58 Abs1 Z6 SPG (geht) über die Grenzen des materiellen Eingriffsvorbehaltes des Art8 Abs2 EMRK hinaus, weil die Speicherung personenbezogener Daten von als unbescholten zu geltenden Bürgern keinesfalls geeignet ist, zukünftige strafbare Handlungen zu verhindern, die Befugnis zur informationsunterstützten Speicherung dieser Daten daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich ist und schließlich die Speicherdauer von 5 Jahren ohne jede Berücksichtigung von erfolgten Freisprüchen bzw. Einstellungen der Verfahren als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Die in §1 Abs2 2. Satz DSG verlangte restriktive Auslegung der Grundrechtsbeschränkung gebietet daher, dem Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten insoweit zu entsprechen, als dass die Befugnis zur informationsunterstützten Evidenthaltung von Vormerkungen jedenfalls erlischt, sobald ein Verfahren eingestellt oder ein Freispruch rechtskräftig wird. Die mit der in §58 Abs1 Z6 normierten Speicherdauer von 5 Jahren (zuzüglich zweier weiterer Jahre bis zur tatsächlichen Löschung) vorgenommene Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen der Sicherheitsbehörden widerspricht daher dem §1 Abs2 2. Satz SPG, der dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten den grundsätzlichen Vorzug einräumt.

Die den Sicherheitsbehörden eingeräumten Befugnisse der §57 Abs1 Z6 und §58 Abs1 Z6 SPG verstoßen somit gegen die restriktiv auszulegenden Eingriffserfordernisse des §1 Abs2 DSG.

c) Art6 Abs2 MRK - Unschuldsvermutung:

Nach Art6 Abs2 MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Das erkennende Organ darf nicht von der Überzeugung ausgehen, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegte Tat begangen (VfSlg. 8483/1979).

...

Die Berücksichtigung von Umständen, die nicht im Zusammenhang mit der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Straftat stehen, ist nur insoweit mit Art6 Abs2 MRK vereinbar, als diese Aufschlüsse über die Persönlichkeit des Angeklagten geben können (EGMR Fall Engel u. a., EuGRZ 1976, 422).

Eben solche Wirkung hatten die im kriminalpolizeilichen Aktenindex gespeicherten Vormerkungen des Bf., die im Strafverfahren ... vorgelegt wurden. Das erkennende Organ, das Landesgericht für Strafsachen Wien, mußte aus dem Auszug unweigerlich den Eindruck gewinnen, dass gegen den Bf. zum Zeitpunkt der Entscheidung fünf strafgerichtliche Verfahren anhängig wären und er einschlägig in Erscheinung getreten ist, was jedenfalls eine Voreingenommenheit von Sicherheitsbehörden, amtshandelnden Organen und dem erkennenden Gericht indizierte und befürchten ließ.

Insoweit haben nicht nur Umstände, die in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, Einfluß auf die strafgerichtliche Entscheidung, sondern darüberhinaus auch unzutreffende und unvollständige Daten des kriminalpolizeilichen Aktenindexes.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach dem SPG die Behörden lediglich berechtigt sind, von ihnen verwendete personenbezogene Daten - etwa um einen erfolgten Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens - zu ergänzen (§61 SPG). Eine Verpflichtung, diese für den Betroffenen aber entscheidungswesentlichen Änderungen in die automationsunterstützte Datenspeicherung aufzunehmen, besteht jedoch nicht. Eine solche Verpflichtung besteht nur, wenn die verarbeiteten Daten unrichtig (nicht aber unvollständig) (sind) oder entgegen den Bestimmungen des SPG aufbewahrt wurden.

Die Speicherung von 5 Vormerkungen zum Bf. ohne jeden Hinweis auf die in diesen Verfahren erfolgten Freisprüche und (die) Verfahrenseinstellung entsprach daher den gesetzlichen Erfordernissen des SPG. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass in 99% aller Fälle nicht angemerkt wird, wenn jemand freigesprochen oder ein Strafverfahren eingestellt wird.

Aus diesem Grund verstößt die Befugnis der §57 Abs1 Z6 und §58 Abs1 Z6 SPG, die den Sicherheitsbehörden 5 Jahre lang die Speicherung von personenbezogenen Daten von Menschen ermöglicht, gegen die Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind, ohne eine Pflicht zur Ergänzung und Löschung nach erfolgten Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen zu normieren, gegen die Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK.

d) Art2 StGG - Gleichheit vor dem Gesetz:

...

Ein Gesetz entspricht dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist, unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes, verfassungswidrig.

Die Ermächtigung des §57 Abs1 Z6 SPG, über Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde und die von dem wider sie erhobenen Vorwurf rechtskräftig freigesprochen wurden, weiterhin automationsunterstützt personenbezogene Daten in Evidenz zu halten und unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterzugeben, entspricht diesen Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung nicht, da sie die Frage, ob es zu einer Verurteilung oder einem Freispruch gekommen ist, völlig außer Acht läßt und keinerlei Relevanz einräumt. Verbunden mit der fehlenden Verpflichtung der Sicherheitsbehörden, etwaige Änderungen im Verlauf des Strafverfahrens zu ergänzen, ist es somit für die Behandlung im kriminalpolizeilichen Aktenindex gleichgültig, ob eine Person rechtskräftig verurteilt wird oder als unbescholten zu gelten hat. Diese unsachliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte macht diese Bestimmungen verfassungswidrig.

Ebensowenig sachlich gerechtfertigt ist die in §58 Abs1 Z6b SPG normierte Dauer von 5 Jahren, die verstreichen muß, bis die in die Zentrale Informationssammlung aufgenommenen Daten gesperrt werden. Diese Dauer entspricht jener, die für die Tilgung einer einjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe gem. §3 Abs1 Z2 erforderlich ist, was offenkundig macht, dass eine derartige lange Speicherung von Daten bezüglich einer unbescholtenen Person gleichheitswidrig ist.

Aus diesen Gründen verstoßen die Bestimmungen der §57 Abs1 Z6 und §58 Abs1 Z6b SPG gegen Art2 StGG."

4. Die Datenschutzkommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie - iW mit folgender Argumentation - die Abweisung der Beschwerde beantragt:

Der Beschwerdeführer bringe hauptsächlich Argumente vor, die eine Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes, in concreto der §§57 Abs1 Z6 und 58 Abs1 Z6 SPG, darzulegen versuchten. Die belangte Behörde berufe sich aber auf das Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs1 B-VG, das sie ans Gesetz binde und den klaren und unzweifelhaften Willen des einfachen Gesetzgebers zur alleinigen Richtschnur ihrer Entscheidungen bestimme. Nur im Falle der Möglichkeit, interpretativ zwischen mehreren möglichen Auslegungen zu wählen, müsse - entsprechend dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation - jene als Norminhalt verstanden werden, die das Gesetz als verfassungskonform erscheinen lasse. Gerade die Regelung über die Sperr- und Löschungsfristen für in der Zentralen Informationssammlung verarbeitete Daten (§58 Abs1 Z6 SPG) sei aber klar und unzweideutig. Auch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Zentrale Informationssammlung gemäß §57 Abs1 Z6 SPG sei zu Recht erfolgt, weshalb der Antrag auf Löschung dieser Daten abzuweisen gewesen sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die Nicht-Ergänzung der ihn betreffenden Daten bzw. durch die Nicht-Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die belangte Behörde in seinen Rechten verletzt worden, hält die Datenschutzkommission entgegen, dass sich aus dem SPG kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ergänzung bzw. Fortführung einer einmal erfolgten Datenspeicherung ableiten lasse. §57 Abs1 SPG stelle lediglich eine Ermächtigungsnorm dar, deren Notwendigkeit sich insbesondere aus dem damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 DSG ergebe. Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Sicherheitsbehörde die Daten zwingend zu ergänzen habe, sei nur unter dem Gesichtspunkt denkbar, dass eine unrichtige Datenverarbeitung vorliege, die den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Richtigstellung automationsunterstützt verarbeiteter Daten gemäß §1 Abs4 iVm. §12 Abs1 DSG verletzen könnte. Das Verfahren habe aber nicht ergeben, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Datenverarbeitungen unrichtig gewesen wären.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat auch den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes ersucht, zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken gegen die §§57 und 58 SPG Stellung zu nehmen. In der dazu erstatteten Äußerung wird diesen Bedenken Folgendes entgegengehalten:

"I. Art8 MRK - Recht auf Privatleben

...

Geht man davon aus, daß die gegenständliche Datenverarbeitung einen Eingriff in das Grundrecht nach Art8 MRK bildet, so stellt sich die Frage, ob diese Maßnahme dem Eingriffsvorbehalt des Art8 Abs2 MRK entspricht. Es ist daher zu prüfen, ob die Verarbeitung der in §57 Abs1 SPG vorgesehenen personenbezogenen Daten eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung von Verbrechen oder zur Wahrung der nationalen Sicherheit notwendig sind.

...

Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verhältnismäßigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Ziel der Regelung muß im öffentlichen Interesse liegen. Die Regelung muß zur Erreichung des Zieles geeignet sein. Zur Verfolgung des Zieles muß ein möglichst schonendes Mittel eingesetzt werden. Zwischen öffentlichem Interesse und der durch einen Eingriff verkürzten Grundrechtsposition des Betroffenen muß eine angemessene Relation bestehen.

Aufgrund der folgenden Überlegungen ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des Art8 Abs2 MRK im vorliegenden Fall vorliegen:

§57 Abs1 Z6 SPG enthält die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur zentralen Verarbeitung personenbezogener Daten eines Menschen, gegen den Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind. Die Speicherung gibt den zugriffsberechtigten Behörden ausschließlich die Information, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen einen Menschen der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung vorgelegen hat und dass diese Information von einer Sicherheitsbehörde an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist. Aus verschiedenen, im weiteren darzustellenden Gründen ist das Wissen der Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden und der Gerichte um solche Verdachtsmomente zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Sinne des Art8 Abs2 EMRK geeignet und notwendig. Im Rahmen der polizeilichen Aufgabenstellung, von der sicherheitspolizeilichen Klärungsverpflichtung zur Vorbeugung weiterer strafbarer Handlungen (§22 Abs3 SPG) bis zum strafprozessualen Aufklärungsgebot (§24 StPO), werden die in §57 Abs1 SPG aufgezählten personenbezogenen Daten ermittelt und verarbeitet, letztlich zur Verfolgung des übergeordneten Zieles der Verbrechensverhütung im Sinne des Art8 Abs2 MRK. Daten über Tatverdächtige sind etwa dazu erforderlich, um bei mehreren Verdächtigen möglichst rasch die notwendigen Hinweise für den Ausschluß von Nichtbeteiligten zu erlangen, um bundesweit allfällige örtliche Zusammenhänge einzelner Straftaten überprüfen zu können, um Informationen darüber zu erlangen, ob mehrere Verdächtige bandenmäßig oder organisiert vorgehen oder der Verdacht der gewerbsmäßigen Begehung vorliegt. Beamte vor Ort haben die Möglichkeit, innerhalb kürzester Zeit Anhaltspunkte über die bei einer Amtshandlung oft unerläßliche Frage der Gewaltneigung oder Rückfallsneigung eines Verdächtigen oder über die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte, wie z. B. von 'Nachtaten' oder 'Zusammenhangstaten' (etwa die Verwirklichung einer gefährlichen Drohung) zu erlangen. Auch bei einer durch Organe der Sicherheitsbehörden vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose in Bezug auf einen Gewalttäter im Familienkreis, gegen den angemessen vorgegangen werden soll, sind einschlägige Daten aus der zentralen Evidenz von entscheidender Bedeutung.

Auch für die Erledigung eines gerichtlichen Strafverfahrens ist die Speicherung und Aufbewahrung der nach §57 Abs1 Z6 SPG verarbeiteten Daten notwendig. So ergeht etwa eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Verfahren gemäß §42 StGB beendet wird, lediglich auf Grund einer (begründeten) Verdachtslage, wie sie sich aus dem von den Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft übermittelten Akteninhalt ergibt (siehe z.B. OGH 28.2.1978 JBl 1978, 494 oder EvBl 1980/135 = JBl 1981, 45). Die Bejahung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Delikts ist nicht erforderlich. Ganz im Gegenteil. Die restlose Klärung der Sachlage würde weitere Beweisaufnahmen verlangen, die aber die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nicht mehr in Frage stellen könnten, sondern dem Grundsatz der Prozeßökonomie zuwiderliegen. Darüber hinaus ist in den Fällen von vereinfachten Verfahrenserledigungen, Sanktionsverzicht und alternativen Sanktionsformen zunehmend relevant, ob gegen den Betreffenden erstmals Strafanzeige erstattet wurde oder nicht. Denkbar ist, daß nach einer Diversionsentscheidung das Verfahren fortgesetzt und mit dem auf der neuen Anzeige beruhenden Strafverfahren verbunden wird, oder dass trotz des Bagatellcharakters der neu vorgeworfenen Tat die Spezialprävention jedenfalls eine Anklage gebietet. Auch für die durch die Strafprozeßnovelle 1999 geschaffene diversionellen Maßnahmen, die ab 1. Jänner 2000 zum Rücktritt von der Verfolgung führen können, wird das Wissen der Strafverfolgungsbehörden über vergangene, einschlägige Verdachtsmomente von Bedeutung sein.

Der besondere Mehrwert, den diese sicherheitspolizeilichen Informationen gegenüber anderen Dateien bieten, besteht darin, daß die Informationen bereits in einem sehr frühen Stadium polizeilichen Einschreitens verfügbar sind - die Verarbeitung erfolgt bei Erstattung einer Anzeige wegen Verdachts einer strafbaren Handlung an eine Strafverfolgungsbehörde - und nicht erst nach Beendigung des Strafprozesses. Der Informationsgehalt der Daten zielt gerade nicht darauf ab, ob eine Straftat tatsächlich begangen wurde und eine Verurteilung nach dem StGB erfolgte, sondern wird, wie oben dargestellt, von den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, unabhängig davon, welchen Ausgang das Strafverfahren letztendlich genommen hat. Daher überwiegt auch das öffentliche Interesse der Sicherheitsbehörden an der Ermittlung und Verarbeitung der Daten nach §57 Abs1 Z6 SPG zur Verhinderung von strafbaren Handlungen das Interesse eines Betroffenen an der Geheimhaltung, zumal entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht sämtliche Verwaltungsbehörden, sondern nur Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftliche Behörden und Finanzstrafbehörden Zugriff auf die Daten haben.

Der Beschwerdeführer vergleicht die Speicherdauer von rechtskräftigen Freiheitsstrafen nach dem Tilgungsgesetz mit jener im Sicherheitspolizeigesetz. Diese Gegenüberstellung ist aber insofern unzulässig, als die Aussagekraft der Daten und der Zweck ihrer Verarbeitung unterschiedlich sind. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einem nach §57 Abs1 Z6 SPG verarbeiteten Datum um das bloße Faktum des Tatverdachts und der Anzeigenerstattung durch die Sicherheitsbehörde an die Staatsanwaltschaft. Im Gegensatz zu einer rechtskräftigen Verurteilung ist damit weder über die Schuld des Betroffenen noch über allfällige Rechtsfolgen (Strafen) eine Aussage getroffen.

Die Entscheidung für eine fünfjährige Speicherdauer läßt sich vielmehr auf Erfahrungswerte der Sicherheitsbehörden und Gerichte zurückführen, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wobei der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Speicherdauer von fünf Jahren eine sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und dem Interesse des Einzelnen an der Achtung seines Privatlebens und der Geheimhaltung seiner Daten zugrundeliegt.

II. §1 DSG - Grundrecht auf Datenschutz

Dieses Grundrecht garantiert dem Einzelnen die Geheimhaltung der ihn betreffenden Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, somit auch einen Schutz vor Verarbeitung in der automationsunterstützten Datenverarbeitung einer Sicherheitsbehörde (§1 Abs1 iVm. §6 DSG). Gemäß §1 Abs2 DSG sind Beschränkungen des Rechtes nach Abs1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art8 Abs2 MRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß jedoch der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang gegeben werden.

§57 Abs1 SPG stellt eine Eingriffsnorm im Sinne des Eingriffsvorbehalts gemäß §1 Abs2 DSG dar. Dabei sind die Grenzen der Zulässigkeit wie nach Art8 Abs2 MRK zu ziehen. Dem Beschwerdeführer ist insoferne zuzustimmen, als §1 Abs2 letzter Satz DSG sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet.

Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, dass die behaupteten Bestimmungen 'über die Grenzen des materiellen Eingriffsvorbehaltes des Art8 Abs2 EMRK hinaus(gehen)'. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt I verwiesen.

Gemäß §1 Abs4 DSG hat jedermann, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten. Gemäß §1 Abs5 DSG sind Beschränkungen der Rechte nach Abs3 und 4 nur unter den in Abs2 genannten Voraussetzungen zulässig. §58 Abs1 Z6 SPG stellt eine derartige beschränkende 'gesetzliche Bestimmung' dar. Auch derartige Beschränkungen des Löschungsrechtes sind nur unter den in §1 Abs2 DSG genannten Voraussetzungen zulässig. Auch diesbezüglich sei auf die unter Punkt I gemachten Ausführungen verwiesen.

III. Art6 Abs2 MRK - Unschuldsvermutung

Nach der Verfahrensgarantie des Art6 Abs2 MRK darf jemand erst dann bestraft werden, wenn Sachverhalt und Verschulden in einem gesetzmäßigen Verfahren festgestellt wurden. Nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht verletzt:

Wie oben bereits erläutert, normieren die §§57 Abs1 Z6 und 58 Abs1 Z6 SPG lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten von Menschen, gegen die Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind, ohne irgendwelche Folgen daran zu knüpfen. Die Speicherung von personenbezogenen Daten ist daher für sich alleine noch nicht geeignet, gegen Art6 Abs2 MRK zu verstoßen.

Im übrigen wurde die Notwendigkeit der Datenermittlung und Verarbeitung für die Erfüllung bestimmter staatlicher Aufgaben bereits ausgeführt und der Informationswert der Daten in diesem Zusammenhang erläutert. Wenn der Beschwerdeführer die Voreingenommenheit einer Sicherheitsbehörde, einer staatsanwaltschaftlichen Behörde oder eines unabhängigen Gerichts aufgrund allfälliger, früherer Anzeigenerstattungen durch die Sicherheitsbehörden behauptet, so verkennt er die Aussagekraft und Notwendigkeit der Datenverarbeitung: Dies zeigt sich schon daran, daß er von 'unzutreffenden' und 'unvollständigen' Daten im kriminalpolizeilichen Aktenindex spricht, weil Ergänzungen oder Löschungen nach Freisprüchen nicht vorgesehen sind. Ihm ist entgegenzuhalten, daß eine Aktualisierung der Daten, etwa nach Freisprüchen, gerade deshalb nicht von Amts wegen zu erfolgen hat, weil zu keinem Zeitpunkt über Schuld oder Strafe eine Aussage getroffen wurde und eine solche auch nicht indiziert werden soll. Bei richtiger Bewertung des Informationsgehaltes der Daten im Hinblick auf deren Verwendung durch die oben genannten Behörden und Gerichte bei Erfüllung ihrer Aufgaben kann von einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nicht gesprochen werden.

Im übrigen darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß nach der Rechtsprechung der Straßburger Konventionsorgane in einem Strafverfahren selbst eine Bezugnahme auf andere noch nicht rechtskräftig festgestellte Straftaten zulässig ist, soweit dies nur im Rahmen der Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten geschieht und sich nur auf die Strafzumessung, nicht aber auf die Schuldfeststellung auswirkt (siehe Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar2,1996, 292 unter Hinweis auf die Judikatur). Umso weniger kann aber die bloße Speicherung von Daten, die auf Schuldfeststellungen in Bezug auf den Betroffenen keinerlei Auswirkungen hat, mit Art6 Abs2 MRK in Widerspruch stehen."

6. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes u.a. wie folgt:

Nicht nur die erstmalige Erfassung und automationsunterstützte Speicherung von personenbezogenen Daten, sondern auch die Evidenthaltung dieser Daten bedürfe einer verfassungskonformen Ermächtigung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es der Eingriffsermächtigung des Art8 Abs2 EMRK entspräche, dass die Tatsache gegen eine Person eingeleiteter Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege gespeichert werden dürfe, so sei es nicht zu rechtfertigen, dass diese Befugnis zur Evidenthaltung nicht erlösche, sobald das Verfahren eingestellt worden oder der Freispruch in Rechtskraft erwachsen sei. Mit der in §58 Abs1 Z6 SPG normierten Speicherdauer von 5 Jahren (zuzüglich zweier weiterer Jahre bis zur tatsächlichen Löschung) werde den Sicherheitsbehörden eine Befugnis eingeräumt, die in keinem Zusammenhang mehr mit einer etwaigen Verbrechensprävention stehen könne oder dürfe, da es sich um Daten von unbescholtenen Bürgern handle. Die ausdrückliche Anordnung des §1 Abs2 DSG, dass dem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten der grundsätzliche Vorrang eingeräumt werden müsse, werde dadurch in eklatanter Weise verletzt.

II. 1. Die belangte Behörde stützt den vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid ausdrücklich u.a. auf §57 Abs1 Z6 iVm. §58 Abs1 Z6 litb SPG. Es hat daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde anzuwenden.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 30. Juni 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §57 Abs1 Z6 und des §58 Abs1 Z6 litb des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 104/1997, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G94/00, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §57 Abs1 Z6 und des §58 Abs1 Z6 litb des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 104/1997, nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Im Gesetzesprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §57 Abs1 Z6 und des §58 Abs1 Z6 litb des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 104/1997, auseinandergesetzt. Das Verfahren hat ergeben, dass die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen - im Hinblick auf Art8 Abs2 EMRK - nicht zutreffen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalls gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2. Die durch den angefochtenen Bescheid im Effekt bestätigte Zulässigkeit der Speicherung der Daten gemäß §57 Abs1 Z6 SPG (Anzeigen gegen den Beschwerdeführer) während des Zeitraumes gemäß §58 Abs1 Z6 litb SPG iVm dem zweiten Satz dieses Absatzes greift in das dem Beschwerdeführer gemäß Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich garantierte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Recht dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendete; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler beging, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellte (vgl. VfSlg. 11.638/1988).

Die belangte Behörde hat das Recht des Beschwerdeführers auf Löschung der über ihn gespeicherten Anzeigedaten vor Ablauf der in §58 Abs1 Z6 litb SPG iVm dem zweiten Satz dieses Absatzes genannten Frist unter Hinweis auf §§57, 58, 61 und 63 Abs1 SPG generell verneint.

Im Erkenntnis vom 16. März 2001, G94/00, ist der Verfassungsgerichtshof jedoch in verfassungskonformer Auslegung der §§61 und 63 SPG zum Ergebnis gekommen, dass eine Löschung auch vor Ablauf der in §58 Abs1 Z6 litb SPG iVm dem zweiten Satz dieses Absatzes genannten Frist zulässig und unter Umständen geboten ist. Dies dann, wenn die weitere Speicherung der Anzeigedaten für Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich ist. Ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen ist im Einzelfall unter Vornahme einer Interessenabwägung zu beurteilen.

Indem die belangte Behörde die Löschung der gemäß §57 Abs1 Z6 SPG gespeicherten Anzeigedaten vor Ablauf der in §58 Abs1 Z6 litb SPG iVm dem zweiten Satz dieses Absatzes genannten Frist von vornherein verweigerte und daher die Umstände des Einzelfalles nicht abgewogen hat, hat sie den §§61 und 63 SPG einen Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer dadurch in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist eine Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte