VfGH B1105/86

VfGHB1105/8624.9.1987

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung

gem. §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG; verfassungskonforme Auslegung des §6 Abs1 litc letzter Fall ist nicht in dem Sinn geboten, daß das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes bereits dann angenommen werden muß, wenn Wald in einer für forstwirtschaftlichen Nutzung signifikanten Weise bewirtschaftet wird - kein Widerspruch zu §1 Abs1 Z1;

angesichts der geringen Größe der Grundstücke jedenfalls keine Grundlage für einen Betrieb; keine Verletzung im Eigentumsrecht;

keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung; keine Willkür

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

 

Spruch:

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Kaufvertrag vom 29. Oktober/8. November 1985

erwarb Dr. H K von P O die Liegenschaft EZ ... KG Rum, bestehend

aus den Grundstücken ... und ..., alle Wald, im Gesamtausmaß von

3.456 m2.

2.1. Mit Anbringen vom 21. November 1985 ersuchten die Vertragspartner um Genehmigung des Rechtserwerbes mit dem Hinweis, daß Dr. H K Eigentümer der Liegenschaft P in Rum und diverser umliegender kleinerer Waldparzellen sei. Seit den 50er Jahren habe er diese Waldparzellen selbst bewirtschaftet; er werde dies auch bei den nunmehr gekauften, angrenzenden Waldparzellen tun.

Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Rum vom 16. Jänner 1986 wurde dem in Frage stehenden Rechtserwerb gemäß §3 Abs1 lita des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. für Tirol Nr. 69 (künftig: GVG), die Zustimmung erteilt.

2.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Landesgrundverkehrsreferent Berufung, weil zu besorgen sei, daß das Grundstück in der Hand des Erwerbers nicht im Rahmen eines leistungsfähigen Landwirtschaftsbetriebes bewirtschaftet werden würde; dies sei deshalb nicht zu erwarten, weil der Käufer die in seinem Besitz befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet habe. Darüberhinaus sei die Arbeitskraft des Käufers durch seine berufliche Tätigkeit (als Seilbahndirektor) so in Anspruch genommen, daß ihm für eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung keine Zeit mehr bleibe. Die Führung eines reinen "Hobbybetriebes" stehe im Widerstreit mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Stärkung eines gesunden Bauernstandes.

2.2.2. Dr. H K brachte hierauf der Berufungsbehörde zur Kenntnis, daß er seit langem Eigentümer des Anwesens P sei, das aus drei Waldparzellen und landwirtschaftlichem Grundbesitz im Ausmaß von 7.042 m2 bestehe. Darüberhinaus stünden vier Waldparzellen im Eigentum von Dr. He. K. Es sei durch viele Zeugen beweisbar, daß er die vorzitierten Waldparzellen, seit diese von ihm oder von Dr. He. K angekauft worden waren, mustergültig und durch persönlichen Arbeitseinsatz bewirtschaftet habe; dies werde auch durch ein Schreiben des langjährigen Waldaufsehers vom 18. März 1986 bestätigt.

2.2.3. Über Aufforderung der Landesgrundverkehrsbehörde erstattete die Landesforstdirektion einen Befund, in welchem insbesondere ausgeführt wird:

"Bei dem im Eigentum des Käufers stehenden P handelt es sich um eine geschlossene landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 7 042 m2 und 3 Waldgrundstücken im Ausmaß von 8 286 m2, die räumlich an die landwirtschaftlichen Flächen anschließen. Das auf dem Grundstück ... (Wiese) stehende Gebäude ist ein Wohnhaus ohne Wirtschaftsgebäude. Es muß auf grund der Ausstattung und Nutzung als Ferienhaus oder Zweitwohnsitz bezeichnet werden.

Der Käufer, Dr. H K, bewirtschaftet die in seinem Besitz befindlichen Waldgrundstücke insoweit selbst, als er die Nutzungen und Aufarbeitungen im Wald selbst durchführt. Die Holzbringung und -lieferung muß er, in Ermangelung eigener Geräte, an Fremdbetriebe übergeben. Der Wald ist in einem guten Zustand. Lediglich einige kleine aufforstbare Blößen sind vorhanden. ...

Die landwirtschaftliche Nutzung des Besitzes ist einem Bauern übertragen. Derselbe Bauer hat auch einige wenige Schafe, die im Besitz von Herrn K stehen, neben jenen, die er selbst besitzt, in ganzjähriger Obhut. ...

Es muß darauf hingewiesen werden, daß Frau Dr. He. K die in ihrem Besitz befindlichen Waldgrundstücke, unabhängig von den Nutzungen des Dr. H K, selbst bewirtschaftet.

...

Die Waldbesitzstruktur in den Gemeinden Arzl, Rum und Thaur ist ähnlich und für den gegenständlichen Fall von Bedeutung. Von den 507 Waldbesitzern in den drei Gemeinden sind lediglich 169 entweder Voll- oder Nebenerwerbsbauern. Das ist nur ein Drittel! (Als Nebenerwerbsbauern wurden jene gerechnet, die neben einem Beruf ihre eigenen landwirtschaftlichen Flächen mit eigenen Geräten selbst bewirtschaften.) Die restlichen zwei Drittel der Waldbesitzer haben im Durchschnitt eine Ertragswaldfläche von

1.2 ha im Eigentum, wobei die Streubreite von 500 m2 bis 10 ha reicht. ...

Die durchschnittliche Waldausstattung aller Voll- und Nebenerwerbsbauern in den Gemeinden Arzl, Rum und Thaur beträgt 2.2 ha Ertragswald. (zwischen 1500 m2 und 8 ha) Die sonstigen Waldflächen ... sind für betriebswirtschaftliche Überlegungen nicht interessant, da aus ihnen keine Erträge zu erwarten sind. ..."

2.2.4. Mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Oktober 1986, Z LGv-33/5, wurde der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und der beabsichtigten Eigentumsübertragung die Zustimmung gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc GVG versagt.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:

"...

Nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens kann als außer Streit gestellt erachtet werden, daß der Käufer die Bewirtschaftung seines gesamten landwirtschaftllichen Besitzes an einen Landwirt übertragen hat. Die in seinem Eigentum befindlichen Waldgrundstücke bewirtschafte der Gesuchsteller hingegen insoweit selbst, als er die Nutzung und Aufarbeitung im Wald selbst durchführt. Die Holzbringung und -lieferung wird in Ermangelung eigener Geräte jedoch an Fremdbetriebe übergeben.

Allein der Umstand, daß der Gesuchsteller einen (wesentlichen) Teil der Waldmanipulation, nämlich die forstwirtschaftliche Bringung, nicht selbst durchführt, kann ihm bei verfassungskonformer Betrachtungsweise zu keinem entscheidungsrelevanten Nachteil gereichen, zumal das Grundverkehrsgesetz keine Handhabe für die Gewährleistung einer bestimmten (optimalen) Art einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden bietet ...

Bleibt also vor dem Hintergrund des §6 Abs1 litc GVG 1983 weiters zu überprüfen, ob der ... Einschreiter auch den vom Gesetzgeber weiters geforderten Kriterium der (Selbst-)Bewirtschaftung des Kaufgrundstückes im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gerecht wird.

Was unter letzterem Begriffinhalt zu verstehen ist, kann nunmehr weder dem Grundverkehrsgesetz noch anderen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden landesgesetzlichen Regelungen entnommen werden. Auf Grund des sprachlichen Sinnes dieser Worte als auch aus dem Zweck der Regelung kann darunter aber wohl nur ein land- oder forstwirtschaftlicher Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb verstanden werden, der seinem Eigentümer und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten kann oder zumindest zu deren Lebensunterhalt in relevanter Weise beizutragen imstande ist. Als wesentliches Kriterium erscheint hiebei die Intention des Eigentümers, die Liegenschaft als Basis für einen selbständig lebensfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden

...

Da die Möglichkeit der Bewirtschaftung der Kaufsliegenschaft im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb auf Käuferseite unbestrittenermaßen nicht gegeben ist, könnte im gegenständlichen Fall nur eine Waldnutzung im Rahmen eines Forstwirtschaftsbetriebes in Frage kommen. Für die Forstwirtschaft erweist es sich aber - im Gegensatz zur Landwirtschaft - als charakteristisch, 'daß sie das erntet, was die Vorfahren gesät haben und daß sie den Wald zur Nutzung für die nachfolgenden Generationen aufbaut und verjüngt. ... Diese wohl allgemein anerkannten Faktoren bedingen für die Forstwirtschaft, besonders für die Hochwaldwirtschaft mit hohem Umtrieb, aber auch gewisse Betriebs- (Mindest-)größen, zumal bei einem solchen Fall das dem Betriebsbegriff immanente Wirtschaftlichkeitsprinzip zum Tragen kommen kann.

Die Größenordnungen, die hiebei erforderlich sind, können nicht nach starren Regeln beurteilt werden, können also nach der Maßgabe des jeweiligen Falles ... unterschiedlich sein. Im Lichte der zum Tiroler Grundverkehrsgesetz ergangenen Judikatur des VfGH erscheint aber klargestellt, daß von einem forstwirtschaftlichen Betrieb weder bei Wald (-besitz) im Ausmaß von 8.000 m2 (Erkenntnis vom 30.1.1981, B95/79-14) noch im Ausmaß von 2,23 ha (Erkenntnis des VfGH. vom 16. März 1981, Zl. B247/79-21) die Rede sein kann, sodaß auch der Beantwortung der Frage, ob der Gesuchsteller nunmehr einen von der Rechtsordnung anerkannten Titel für die Bewirtschaftung von 8.286 m2 oder 14.524 m2 Wald innehat, untergeordnete Bedeutung zukommt. Muß doch in beiden Fällen davon ausgegangen werden, daß der Grundstückskäufer selbst unter Hinzurechnung der von dem strittigen Rechtsgeschäft umfaßten Grundflächen nicht über Waldbesitz in einer solchen Größenordnung verfügt, der als Grundlage für einen selbständigen Forstbetrieb angesehen werden könnte, der also nachhaltig nicht nur zur Erzielung von Erträgnissen (Leistungen) zur Befriedigung des eigenen Bedarfes ..., sondern auch zur Versorgung des Marktes in relevanter Weise beizutragen imstande ist. ..."

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3.2. Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

4. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1.1. Der Bf. behauptet zunächst, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein, weil das Gesetz denkunmöglich angewendet werde. Das Grundverkehrsrecht ziele darauf ab, daß land- oder forstwirtschaftlich genutzter Boden dieser Nutzung erhalten werden solle. Der Begriff "landoder forstwirtschaftlicher Betrieb" sei im Sinne dieser Zielsetzung zu verstehen. Eine verfassungskonforme Auslegung könne daher nur zu dem Ergebnis kommen, "daß ein forstwirtschaftlicher Betrieb dann vorliegt, wenn ein Forst in einer für forstliche Nutzung signifikanten Weise betrieben wird, also zur Förderung und Erfüllung von Funktionen, welche dem Wald eigentümlich sind und wie sie auch begrifflich im Forstgesetz aufgezählt sind". Im Sinne der Bestimmung des §6 Abs1 litc letzter Fall GVG liege daher das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum nicht forstwirtschaftlichen Betrieb weder im Ausmaß der Waldflächen noch in der Konkurrenzfähigkeit am Markt, sondern darin, ob eine regelmäßige Entfaltung forstwirtschaftlicher Tätigkeit gewährleistet sei oder - im Gegensatz dazu - die Waldstücke einer forstfremden Betriebsart zugeführt werden, wie beispielsweise als Park eines Hotels, als Spiel- oder Liegeplatz oder als Umgebung eines Freibades.

4.1.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche

Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die in §4 Abs1 und §6 Abs1 litc GVG vorgesehenen Gründe für eine Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Eigentumserwerb.

Gemäß §4 Abs1 GVG darf die nach §3 Abs1 leg. cit. erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nur erteilt werden, "wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht".

§6 Abs1 GVG führt einzelne Tatbestände an, bei deren Vorliegen "einem Rechtserwerb im Sinne des §3 Abs1

insbesondere nicht zuzustimmen ist", und konkretisiert derart den nur allgemein formulierten Inhalt des §4 Abs1 leg. cit. Als besonderer Versagungstatbestand ist im §6 Abs1 litc GVG genannt: "wenn zu besorgen ist, daß ... Grundstücke ... einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ohne zureichenden Grund entzogen bzw. jemandem zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird."

Daß gegen die genannten Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der VfGH wiederholt ausgesagt (vgl. VfSlg. 6991/1973, 7538/1975, 7546/1975, 7685/1975, 8011/1977, 8245/1978 und 9009/1981). Auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles sind Bedenken gegen die herangezogenen Gesetzesvorschriften nicht entstanden, solche wurden auch nicht vorgebracht.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Normen könnte die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur bei einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes vorliegen. Der VfGH kann unter den gegebenen Umständen jedoch nicht finden, daß die bel. Beh. das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hat.

Zunächst ist festzuhalten, daß entgegen der Meinung des Bf. eine verfassungskonforme Auslegung des §6 Abs1 litc letzter Fall GVG keineswegs in dem Sinne geboten ist, daß das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes bereits dann angenommen werden muß, wenn Wald in einer für forstwirtschaftliche Nutzung signifikanten Weise bewirtschaftet wird. Daß für die Beurteilung eines Grundstückes als forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des §1 Abs1 Z1 GVG dessen forstwirtschaftliche Nutzung genügt (vgl. VfSlg. 9009/1981) und damit die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde begründet wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß einzelne Versagungstatbestände - so §6 Abs1 litc GVG - auf eine bestimmte Betriebsform abstellen (vgl. VfSlg. 8257/1978). §6 Abs1 litc letzter Fall GVG steht auch mit den Zielen des Grundverkehrsrechtes, wie sie §4 Abs1 GVG umschreibt, keineswegs im Widerspruch, sodaß entgegen der Meinung des Bf. eine Auslegung im Sinne des Beschwerdevorbringens offenkundig nicht geboten ist.

Da das Kaufgrundstück nur ein Ausmaß von 3.456 m2 besitzt, der Bf. auch weder Land- noch Forstwirt ist - er ist, wie er in einer Stellungnahme selbst betont, Seilbahndirektor und er bisher nur 14.524 m2 Wald (hievon nur 8.286 m2 eigener Waldbesitz) selbst bewirtschaftet hat - seine landwirtschaftlichen Grundstücke hat der Bf. verpachtet, sodaß sie betriebsmäßig außer acht zu bleiben haben -, kann der VfGH schon deshalb nicht finden, daß die bel. Beh. das Gesetz denkunmöglich angewendet hat. Dazu kommt, daß auf Grund der Erträge der Waldgrundstücke des Bf. (die Stellungnahme der Landesforstdirektion spricht von einem jährlichen Gesamterlös von S 2.556,-- - der Bf. ist diesen Aussagen des Amtsgutachtens nicht entgegengetreten -) auch eine intensive Nutzung unter Einbeziehung des Kaufobjektes nicht erwarten läßt, daß der Waldbesitz des Bf. eine hinreichende Grundlage für einen Betrieb bilden könnte (vgl. hiezu VfSlg. 8011/1977); als eine denkbare wirtschaftliche Existenzgrundlage kommen somit selbst alle in Rede stehenden Waldgrundstücke insgesamt nicht in Frage (vgl. VfSlg. 7604/1975).

Dabei fällt im Ergebnis nicht ins Gewicht, ob den allgemeinen Ausführungen der bel. Beh. über ein Wirtschaftlichkeitsprinzip als Betriebsvoraussetzung zu folgen ist; ebenso ist für den Beschwerdefall die Meinung der bel. Beh., von einem Forstbetrieb könne nur gesprochen werden, wenn dieser auch zur Versorgung des Marktes beizutragen imstande sei, ohne Relevanz, weil sie für das Ergebnis nicht tragend ist (auf VfSlg. 8011/1977 wird dennoch verwiesen). Ob die Behörde das Gesetz richtig angewendet hat, ist vom VfGH nicht zu beurteilen. Für die von ihm zu prüfende Frage, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt ist, ist dies bei den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung.

Der Bf. ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

4.2.1. Der Bf. behauptet weiters, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit. Die bel. Beh. verweigere ihm eine Erweiterung seiner Betriebsflächen; in der Forstwirtschaft sei die Abhängigkeit von der Natur besonders charakteristisch, zumal eine Erhöhung der Produktivität nicht durch Anschaffung moderner Maschinen erzielt werden könne. Nur eine Erweiterung der Waldflächen ermögliche eine Rationalisierung der Holzzucht. Die Auslegung der bel. Beh. führe dazu, daß niemand außer dem Erben eines bereits bestehenden Betriebes mehr Forstwirt werden könne.

4.2.2. Das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann durch Gesetz verfassungsrechtlich einwandfrei eingeschränkt werden, solange dadurch nicht der Wesensgehalt dieses Grundrechtes berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen wird (zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985).

Dem VfGH ist nicht erkennbar, daß der angefochtene Bescheid den Bf. in diesem verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Recht verletzen könnte. Die Meinung des Bf., die Ansicht der bel. Beh. führe zu einer Gesetzesauslegung, wonach man nur mehr im Erbwege Forstwirt werden könne, ist offenkundig verfehlt, weil jedermann durch Erwerb eines forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern anzunehmen ist, daß er ihn selbst bewirtschaften wird, Forstwirt werden kann.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung liegt damit ebenfalls nicht vor.

4.3.1. In der Beschwerde wird schließlich behauptet, der angefochtene Bescheid verletze den Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil nur noch große Waldbesitzer Forstgrundstücke zukaufen könnten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum die Ziele der Grundverkehrsgesetzgebung nur in den Händen marktwirtschaftlich orientierter Unternehmer gewährleistet wären, sei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht herauszulesen.

4.3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 10516/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der angefochtene Bescheid den Bf. im Gleichheitsrecht demnach nur verletzen, wenn der Behörde Willkür vorzuwerfen wäre.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985).

Ein solcher Vorwurf kann der Behörde, wie bereits dargetan (vgl. 4.1.2.), jedoch nicht gemacht werden. Die Behörde hat das Gesetz unter den gegebenen Umständen jedenfalls denkmöglich angewendet; damit kommt auch ein willkürliches Verhalten nicht in Frage.

4.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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