VfGH B1074/90,B1079/90

VfGHB1074/90,B1079/90B1074/90,B1079/9026.6.1991

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §71 Abs5 MOG idF der Z73 des ArtII der MarktordnungsG-Nov 1988 mit E v 20.06.91, G332/90 ua.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lages des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

(weitere Anlaßfälle: B1259/90, B1260/90, B307/91, alle E v 26.06.91)

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit jeweils S 15.000,-- (insgesamt S 30.000,--) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit ihren auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden bekämpfen die Beschwerdeführer den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 27. Juli 1990, dessen erster Spruchpunkt folgendermaßen lautet:

"Gemäß §71 Abs5 Z2 Marktordnungsgesetz (MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.F. BGBl. Nr. 330/1988) werden die Begünstigungen, die sich aus der Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds zur Aufnahme von Almen in die von der Molkereigenossenschaft Gmunden zu führende Almliste ergeben, für die Dauer vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1991 für folgende Almen entzogen:

in St. Wolfgang: Grabner Sepp-Alm (Nr. 10 des Bescheides

Zl. Ia/Dr.A./r. vom 28. Juni 1983)

in St. Wolfgang: Lippenalm (Nr. 5 des Bescheides

Zl. Ia/Dr.A./r. vom 28. Juni 1983)"

In den beiden weiteren Spruchpunkten wird eine "Almliste" festgelegt, in der "alle Almen in der ab 1. Juni 1988 geltenden Fassung angeführt (sind), für die eine Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds zur Aufnahme in die von der Molkereigenossenschaft Gmunden zu führende Almliste vorliegt". Weiters wird festgestellt, daß für die von der genannten Molkereigenossenschaft übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag und eine Abhofpauschale so lange nicht zu entrichten ist, als alle Voraussetzungen des §71 Abs3 bis 6 MOG eingehalten werden, es wird eine Anzahl dieser Voraussetzungen aufgeführt und überdies festgestellt, daß durch diesen Bescheid ein früher ergangener Bescheid des Milchwirtschaftsfonds abgeändert wird.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß die Beschwerdeführer auf der Alm erzeugte Milch nicht unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle geliefert hätten, weswegen nach §71 Abs5 MOG idF der MOG-Novelle 1988, BGBl. 330, die Begünstigung aus der Almanerkennung für die Dauer von drei Wirtschaftsjahren durch Bescheid zu entziehen sei.

II. 1. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerdefälle hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Novellen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210, seit der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, soweit sie den Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" sowie die dazu ergangenen Übergangsbestimmungen und Ausnahmebestimmungen betrafen, von Amts wegen geprüft.

Das aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wurde zu G332-341/90 protokolliert.

Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1991, G332-341/90 ua., hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden §71 Abs5 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 291 idF BGBl. 330/1988 auf; hinsichtlich der übrigen in Prüfung gezogenen Bestimmungen wurde das aus Anlaß dieser Beschwerden eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

2. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 2.500,-- enthalten.

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