VfGH B1066/01

VfGHB1066/016.3.2002

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Einfuhrzoll für aus dem "Accordinoraum" unter Gewährung der Zollbegünstigung importierte Waren infolge Weiterverkaufs an Wiederverkäufer in anderen Bundesländern als Tirol und Vorarlberg; keine Rechtfertigung eines solchen Wettbewerbsvorteils bestimmter Importeure unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit

Normen

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige ."Accordino".
B-VG Art44 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige ."Accordino".

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die in Betracht zu ziehende Rechtslage bietet folgendes Bild:

Das sog. Accordino (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, BGBl. 125/1957), das gemäß ArtII Z4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59, zur Gänze im Verfassungsrang steht, dient nach seiner Präambel der Erleichterung des lokalen Austausches gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen und Waren zwischen Österreich und Italien. Art1 dieses Abkommens versteht unter "lokalem Austausch", jenen Austausch, der sich zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung festgesetzten Grenzen einerseits und der Region Trentino - Alto Adige/Südtirol in den durch die italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen andererseits abspielt. Art2 sieht vor, daß die in Liste B aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den Zollbehörden der beiden Länder bis zu den in der Liste festgesetzten Wertmengen "zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen gebräuchlich sind, zugelassen" werden.

II. 1. Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, eine in Innsbruck domizilierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, hatte in den Jahren 1992 bis 1994 aus dem Accordinoraum Wein importiert und in der Folge in den ostösterreichischen Raum weiterveräußert.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für diese Importe eine Einfuhrzollschuld in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft für die aus dem Accordinoraum importierten Waren die mit der Gewährung der Zollbegünstigung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe. Unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 3. September 1987, Zl. 87/16/0071, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, das (unstrittige) Faktum des Weiterverkaufes der importierten Weine in andere Bundesländer an dortige Wiederverkäufer sei als bedingungsschädlich und als Grund für die Entstehung einer Zollschuld kraft Gesetzes zu werten.

2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde behauptet die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich im Recht, auf Grund des (im Verfassungsrang stehenden) sog. Accordino keine Abgabe (nachträglich) zahlen zu müssen und führt wörtlich hiezu u.a. folgendes aus:

"Im Art1 des Accordino ist ausschließlich die Rede von lokalem Austausch bestimmter begünstigter Waren, zu denen Wein unbestritten gehört.

'Lokaler Austausch' bedeutet nach seinem Wortsinn, dass der Verkäufer und der Käufer der Waren im 'Accordino-Gebiet' domiziliert sein müssen. Dies (ist) im Anlassfall unstreitig der Fall gewesen.

Weder der Wortsinn noch der Zusammenhang der Worte 'lokaler Austausch' (bzw. identisch 'scambi locali') in ihrer eigentümlichen Bedeutung lassen die geringste Grundlage für die Annahme der Notwendigkeit eines lokalen Verbrauchs und damit eines lückenlosen Weiterveräusserungsverbots der lokal ausgetauschten Waren erkennen, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich behauptet."

Gleiches gelte auch für eine Interpretation des Accordino nach dem Zweck des Abkommens. Eine Verpflichtung zum lokalen Verbrauch würde den Zielsetzungen des Accordino geradezu diametral zuwiderlaufen. Das Accordino sei nämlich erklärtermaßen ausschließlich deshalb eingeführt worden, um schon an sich benachteiligte Wirtschaftsgebiete, die zudem durch die "Zerschneidung" und damit verbundene Trennung der Wirtschaftsbeziehungen weiter beeinträchtigt wurden, besser zu stellen.

Mit der Verpflichtung zum lokalen Verbrauch der Waren würden aber die normalen wirtschaftlichen Aktivitäten behindert werden. Die Accordino-begünstigten Warenmengen seien ohnehin kontingentiert, sodaß ein Übermaß an Warenfluß, das ernsthafte innerstaatliche Wirtschaftsprobleme bewirken hätte können, ohnehin auszuschließen gewesen sei. Es liege eben im Wesen einer Begünstigung, sonst Benachteiligte durch eine kompensatorische Begünstigung zu fördern. "Wäre Tirol nicht geteilt worden, hätte der Wein auch ohne Zoll nach Niederösterreich geliefert werden können. Die Grenzziehung nunmehr mitten durch Westösterreich hätte eine neue Grenzziehung und nicht eine wirksame Begünstigung bedeutet."

Bei Würdigung des Charakters des Accordino als unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht, bei Würdigung des Sinns des Accordino, bei Berücksichtigung der parallel heranzuziehenden Erwerbsfreiheit und des Art4 B-VG sei - so die Beschwerde abschließend - offensichtlich, daß das Accordino keineswegs die Einschränkung beinhalten könne, "dass von einem im privilegierten Gebiet gelegenen österreichischen Unternehmen aus dem anderen privilegierten Gebiet erworbene Waren nicht außerhalb der Bundesländer Tirol oder Vorarlberg verkauft werden dürfen".

3. Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung führt sie hiezu u.a. aus, daß das Accordino im Lichte seines Zieles und Zweckes derart auszulegen sei, daß sein wesentlicher Zweck darin bestehe, daß Waren mit Ursprung in den beiden Regionen "lokal" ausgetauscht werden können. Von einem "lokalen Austausch" könne aber rechtens nicht mehr gesprochen werden, wenn die begünstigten Waren an Unternehmer verkauft würden, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw. ihre Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet hätten. Wörtlich führt sie hiezu überdies folgendes aus:

"Solcherart machen Wortlaut Systematik sowie Sinn und Zweck des Abkommens ebenso wie die spätere Praxis der Vertragsstaaten hinreichend deutlich, dass die durch das Accordino gewährte Zollbegünstigung bedingt voraussetzt, dass die 'lokal ausgetauschten' Waren nicht später an Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz) im übrigen Bundesgebiet verkauft werden.

Diese logische und in sich schlüssige Auslegung versucht die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Ausführungen der Entscheidung B195/89 des Verfassungsgerichtshofes zu widerlegen, indem sie darauf verweist, dass das Accordino zur Gänze in den Verfassungsrang gehoben wurde, wodurch österreichisches Verfassungsrecht und nicht Völkerrecht anzuwenden wäre. Lokaler Austausch bedeute lediglich, dass Verkäufer und Käufer im Accordino Gebiet ansässig sein müssten, für die Annahme eines lokalen Verbrauches und eines damit verbundenen Weiterveräußerungsverbotes wäre keine Grundlage vorhanden. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass darin ein wesentlicher Zweck des Accordino zu erkennen ist. Nach der Auslegung der Beschwerdeführerin könnten die Accordino Waren nach dem Verkauf in das Accordino Gebiet in das restliche Österreich - die diesbezügliche Einschränkung wird sogar als Eingriff in die Erwerbsfreiheit angesehen - weiterverkauft werden. Dies würde aber dazu führen, dass sich in Tirol und Vorarlberg wegen der günstigen Einkaufsmöglichkeit im Rahmen des Accordino lediglich einige zusätzliche Handelshäuser angesiedelt hätten, die die Waren und den damit verbundenen Preisvorteil außerhalb des Gebietes weitergegeben hätten. Der Zweck des Accordino Abkommens, für die Bewohner der begünstigten Zonen die Nachteile der politischen Grenzziehung zu mildern, wäre damit vereitelt worden. Das Abkommen soll ein Mittel darstellen, durch welches die Wirtschaft und die Bevölkerung der Bundesländer Tirol und Vorarlberg ihre traditionellen Verbindungen mit den durch den Staatsvertrag von Saint-Germain abgetretenen Gebieten 'Südtirol - Trentino' aufrecht erhalten können. Würde man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, hätte dies in der Praxis eine Ausweitung des Vertragsgebietes auf ganz Italien und Österreich zur Folge, allerdings wäre dann jegliche Begünstigung und auch das Abkommen selbst obsolet."

Auch angesichts des Verfassungsranges sämtlicher Vorschriften des Accordino könne das Fehlen einer ausdrücklichen "Verbrauchsbestimmung im Vertragsgebiet" nicht als schädlich angesehen werden, denn auf Grund der langjährigen Praxis ergebe sich, daß auch nach Auffassung der Vertragsparteien Übereinstimmung bezüglich des grundsätzlichen Verbleibens der begünstigten Waren in den in Betracht kommenden Gebieten bestehe.

"Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Verpflichtung zum lokalen Verbrauch den Zielsetzungen des Accordino, nämlich der Förderung von normalen wirtschaftlichen Aktivitäten, geradezu diametral zuwiderlaufen würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass der weitere Absatz von begünstigen Waren - ohne Entrichtung der Abgaben - in Gebiete außerhalb der begünstigten Regionen die zum Schutz der (restlichen) inländischen Wirtschaft vom Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen unterlaufen würde. Jede andere Auslegung würde dazu führen, dass derjenige Unternehmer, der seinen Sitz außerhalb der begünstigten Region hat und eine aufgrund der Erleichterungen eingeführte Ware erwirbt, gegenüber jedem anderem im Staatsgebiet, der durch die bestehenden gesetzlichen Einfuhrverbote und sonstigen Beschränkungen am Erwerb gleichartiger ausländischer Waren gehindert ist, einen dem Gleichheitsgebot widersprechenden Wettbewerbsvorteil erlangen würde.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre es offensichtlich, dass der Wortsinn des Accordino mit 'lokaler Austausch' keine Annahme eines lokalen Verbrauches rechtfertige. Dagegen spricht allerdings im Vertragswortlaut, dass nicht die Einfuhr von Waren, also das Gelangen von Erzeugnissen über die Zollgrenze, sondern der sich zwischen den im Accordino genannten Gebieten 'abspielende' Austausch von Waren erleichtert werden soll. Diese Absicht impliziert allerdings eine Beschränkung des Verkehrs mit diesen Waren auf diese Gebiete. Ganz deutlich wird die Tatsache durch die Verwendung des verbum legale 'abspielt', das dem Begriff des lokalen Warenaustausches eine in das Wirtschaftsleben der Region viel tiefer eingreifende Bedeutung verleiht, als der Begriff der Einfuhr. Insoweit lässt sich auch aus dem Vertragstext ableiten, dass ein 'lokaler Verbrauch' im Sinne des Willens der Vertragsparteien war."

Ebenso könne - so die belangte Behörde weiter - der Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach eine Verpflichtung zum lokalen Verbrauch den Zielsetzungen des Accordino geradezu diametral zuwiderlaufen und den gegenteiligen Effekt der Behinderung normaler wirtschaftlicher Aktivitäten erreichen würde, nicht gefolgt werden:

Die gebietsmäßige Beschränkung der Weiterveräußerung sei nämlich insofern sinnvoll, als das Accordino den Zweck verfolge, für die Bewohner der begünstigten Zonen die Nachteile der politischen Grenzziehung zu mildern und eine Besserstellung der jeweils regionalen Bevölkerung - durch Versorgung mit Produkten, die durch die Grenzziehung nicht mehr im selben Umfang möglich war - zu erreichen. Wäre auch die Möglichkeit gegeben, die aus Südtirol stammenden Waren nach Ostösterreich zu verkaufen, so würde die Tiroler und Vorarlberger Bevölkerung nicht mehr in den Genuß der vom Abkommen umfaßten Begünstigungen kommen. Insoweit müsse auch eine Einschränkung der innerösterreichischen Erwerbsfreiheit akzeptiert werden.

4. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2002 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Replik zur Gegenschrift, in der sie an den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten festhält.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Da sich der maßgebliche Sachverhalt vor dem Beitritt Österreichs zur EU ereignet hat und die im vorliegenden Fall importierten Waren nicht vom EWR-Abkommen erfaßt waren, ist das Accordino im Beschwerdeverfahren jedenfalls präjudiziell.

1.2. Mit der von der Beschwerde allein aufgeworfenen Frage, ob das sog. Accordino so zu interpretieren ist, daß die Zollbegünstigung (nachträglich) verloren geht, wenn die begünstigten Waren außerhalb Tirols und Vorarlbergs veräußert (verbraucht) werden, hat sich erstmals der OGH anläßlich der Entscheidung einer bei ihm anhängigen Strafsache auseinandergesetzt (OGH vom 11. März 1986, 11 Os 28/86). Er hat in dieser Entscheidung - auf das Wesentliche zusammengefaßt - die Auffassung vertreten, die Begünstigung nach dem Accordino betreffe den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg einerseits und der italienischen Region Trentino - Alto Adige/Südtirol andererseits und setze schon begrifflich voraus, daß die ausgetauschten Waren in den in Betracht kommenden Gebieten verbleiben und dort zum Verkauf abgesetzt werden. "Jede andere Auslegung würde eine Import- und Exporterleichterung für bestimmte Güter für das ganze Staatsgebiet der Republik Österreich und der Republik Italien bedeuten und das sog. Accordino-Abkommen seines regionalen Begünstigungscharakters entkleiden."

1.3. Mit derselben Frage hat sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 3. September 1987, Zl. 87/16/0071, befaßt. Er kommt dort mit ausführlicher Begründung, gestützt auf die Grundsätze der Auslegung völkerrechtlicher Verträge und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Abkommens, zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

"Solcherart machen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Abkommens ebenso wie die 'spätere Praxis' der Vertragsstaaten hinreichend deutlich, daß die durch das Accordino gewährte Zollbegünstigung begrifflich jedenfalls voraussetzt, daß die 'lokal ausgetauschten' Waren nicht später an Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz) im übrigen Bundesgebiet verkauft werden."

2. Der Verfassungsgerichtshof tritt diesen Rechtsmeinungen bei und sieht sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, einen anderen Standpunkt einzunehmen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sollte durch das Accordino nicht die Grenzziehung rückgängig gemacht, sondern lediglich die Möglichkeit eines erleichterten Warenaustausches geschaffen werden. Daß damit für die (begünstigten) Importeure eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit einhergeht, mag zutreffen. Umgekehrt wäre es aber gerade unter dem Gesichtspunkt der allen Unternehmern gewährten Erwerbsfreiheit nicht verständlich, wenn Importeure aus dem Accordinoraum die abgabenbegünstigt eingeführten Waren ohne Beschränkung im gesamten Bundesgebiet veräußern und auf diese Weise einen beachtlichen Wettbewerbsvorteil erlangen könnten.

3. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Accordino sind in der Beschwerde weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Eine Verfassungswidrigkeit käme - in Anbetracht des Verfassungsrangs des Accordino - ohnehin nur wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG in Betracht; ein solcher ist - aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde - aber nicht erkennbar.

4. Die beschwerdeführende Partei wurde sohin weder in den von ihr geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

5. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

6. Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die beschwerdeführende Partei in sonstigen, nicht im Accordino vorgesehenen Rechten verletzt wurde.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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