VfGH B1010/92

VfGHB1010/9215.6.1993

Zurückweisung einer Beschwerde mangels formeller Beschwer; keine nachteilige Veränderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Bescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1992, Z37.848/46-III/B/7/92, wurde dem Ausfuhrbewilligungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §6 Abs1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. 621 idF 396/1991, (VWG), iVm. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z37.360/28-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 9. Juni 1992, 59. Stück, (59. Öffentliche Bekanntmachung 1992), zum Teil stattgegeben. Wie - wenngleich formal verfehlt - aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, hat die Behörde den Abspruch über das Mehrbegehren einem weiteren Bescheid vorbehalten.

Mit Bescheid derselben Behörde vom 3. Dezember 1992, Z37.550/16-III/B/7/92, wurde demzufolge über das Mehrbegehren entschieden: der Antrag hinsichtlich des Restbetrages wurde abgewiesen.

2. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen den Teilbewilligungsbescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1992, Z37.848/46-III/B/7/92, weil sie darin die Abweisung des Mehrbegehrens erblickt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt zu sein und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).

Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10576/1985).

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid gemäß Art144 B-VG setzt ein Interesse des Beschwerdeführers - hier der beschwerdeführenden Gesellschaft - an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Bescheides voraus. Ein solches Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nur gegeben, wenn sie durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Fall eines auf Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer; siehe dazu etwa VwGH 3.9.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.3.1988, 87/16/0119; ferner etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 92). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft zu deren Nachteil verändert (VfSlg. 11764/1988, 12452/1990).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bloß teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abgesprochen und dem Antrag in diesem Teil stattgegeben. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der formellen Beschwer. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Betracht kommt.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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