VfGH A5/04

VfGHA5/0413.10.2004

Abweisung einer Staatshaftungsklage wegen Verlustes der Notstandshilfe aufgrund Anrechnung des Partnereinkommens; kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie; keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofes infolge vertretbarer Rechtsauffassung

Normen

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
AlVG §33, §36
NotstandshilfeV §6
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.78 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gleichbehandlungsrichtlinie bzw Gleichbehandlungs-Richtlinie)
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
AlVG §33, §36
NotstandshilfeV §6
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.78 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gleichbehandlungsrichtlinie bzw Gleichbehandlungs-Richtlinie)

 

Spruch:

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Klägerin begehrt unter dem Titel der so genannten Staatshaftung, den Bund schuldig zu erkennen, ihr für den Verlust der Notstandshilfe und für die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie für sonstige Aufwendungen den Betrag von € 10.029,44 samt Zinsen zu bezahlen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, einen Schaden in dieser Höhe wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht habe.

2. Die Klägerin beantragte - gemäß ihrem Vorbringen - am 20. September 2002 die Gewährung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Freistadt, welches jedoch dem Antrag mangels Notlage mit Bescheid keine Folge gegeben habe. Die mangelnde Notlage sei damit begründet worden, dass der Lebensgefährte der Klägerin über ein entsprechendes Bruttoeinkommen verfüge. Die Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Freistadt sei erfolglos geblieben.

Gegen den im Rechtsmittelweg ergangenen Bescheid habe die Klägerin eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung erhoben, dass sie in ihrem Recht auf Erhalt der Notstandshilfe ab 23. September 2002 gemäß §§33 ff. Arbeitslosenversicherungsgesetz verletzt worden sei. Bei Anrechnung des Partnereinkommens auf Grund der überwiegenden Betroffenheit von arbeitslosen Frauen sei eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und damit ein Verstoß gegen Art3 und 4 der Richtlinie 79/7/EWG gegeben. Die Klägerin habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, dass es keine vergleichbare Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden kurz: EuGH) zum gänzlichen Wegfall einer Versicherungsleistung in Folge Anrechnung des Partnereinkommens gebe und in Anbetracht des niedrigen Sockelbetrages sowie der sonstigen Rechtsfolgen des Verlustes der Notstandshilfe, insbesondere der Ersatzzeit der Pensionsversicherung und des Krankenversicherungsschutzes, eine grobe Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe dessen ungeachtet die Beschwerde abgewiesen und damit seine Vorlageverpflichtung gemäß Art234 EG verletzt.

3. Der Bund als beklagte Partei bestreitet in seiner Gegenschrift den Sachverhalt nicht, führt aber aus, warum seiner Ansicht nach dem Verwaltungsgerichtshof kein "hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht" vorzuwerfen sei.

II. 1. Gemäß §33 Abs1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609 idF BGBl. I Nr. 77/2004 (im Folgenden kurz: AlVG), kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß §33 Abs3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. §36 Abs1 AlVG enthält eine Ermächtigung, wonach der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe zu erlassen hat. Gemäß §36 Abs3 litB AlVG ist bei der Erlassung der Richtlinien ua. auch die "Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)" zu beachten.

Auf Grund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) erlassen und mehrfach geändert. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 davon aus, dass er die Notstandshilfeverordnung "BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001", insbesondere dessen §6, anzuwenden habe. Diese Bestimmung lautet:

"§6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§18 Abs2 litb Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§14 Abs4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß §14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist §5 Abs1 erster Satz und Abs4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist §5 Abs3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

2. Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Gleichbehandlungsrichtlinie), gegen die nach Auffassung der Klägerin das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2004 verstößt, hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Grundsatz der Gleichbehandlung schrittweise verwirklicht wird (Art1) und findet auf die "Erwerbsbevölkerung" sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen Anwendung (Art2). Sie findet auch auf den Fall der Arbeitslosigkeit und auf Sozialhilferegelungen Anwendung (Art3 der Gleichbehandlungsrichtlinie). Art4 Abs1, auf den sich die Klägerin mehrfach beruft, lautet:

"Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

III. 1. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte die nunmehrige Klägerin ausführlich dar, warum nach ihrer Ansicht die österreichische Rechtslage nicht mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof fasste daraufhin am 19. März 2003 einen Beschluss, in dem die Parteien aufgefordert wurden, sich zu einer Reihe von Fragen zu äußern. Dieser Beschluss, der im Übrigen zu einer Reihe beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren, darunter auch zum Beschwerdefall der nunmehrigen Klägerin, erging, lautet:

"Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß §41 Abs1 zweiter Satz VwGG aufgefordert, sich zu den im Folgenden dargelegten Gründen zu äußern, von denen der Verwaltungsgerichtshof vorläufig annimmt, dass sie für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein werden, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann (vgl. die Kundmachung gem. §26a VwGG, BGBl. II Nr. 15/2003):

[...]

2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung [vgl. die Urteile vom 4. Dezember 1986, Rs 71/85 ('FNV'), Slg. 1986, 3870, vom 24. März 1987, Rs 286/85 ('McDermott und Cotter'), Slg. 1987, 1463, vom 27. Juni 1987, Rs 384/85 ('Clarke'), Slg. 1987, 2877 ua] die Auffassung, dass Art4 Abs1 der RL für sich betrachtet unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und ihres Inhalts hinreichend genau und unbedingt ist, um von einem Einzelnen in Anspruch genommen und vom Gericht angewandt zu werden. Auch wenn Art5 der RL den Mitgliedstaaten ein Ermessen in Bezug auf die Mittel einräume, so schreibe er doch das Ziel vor, das mit diesen Mitteln erreicht werden muss, nämlich die Beseitigung aller mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften. Art4 Abs1 RL könne seit Ablauf der Umsetzungsfrist (bzw. seit dem Wirksamwerden der Richtlinie für neu beigetretene Mitgliedstaaten der Europäischen Union) bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen von Einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden, um die Anwendung jeder mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschrift auszuschließen. Auf Grund des Art4 Abs1 haben Frauen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in gleicher Lage befinden, wobei die Richtlinie, soweit sie nicht durchgeführt wird, das einzige Bezugssystem bleibt (vgl. das o.a. Urteil in der Rs 'Clarke', Rz 9 bis 11; ferner das Urteil vom 11. Juli 1991, Rs C-31/90 , 'Johnson', Slg. 1991,I-3744).

Dem ist (ceteris paribus) der Fall gleichzuhalten, dass eine Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Mitgliedstaat legt dar, dass die betreffende Regelung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt ist ('indirekte Diskriminierung' - Urteil vom 13. Juli 1989, Rs 171/88, 'Rinner-Kühn', Slg. 1989, 2757).

3. Eine Leistung, die ein Mitgliedstaat einer Person gewährt und die zu einem System gehört, welches Schutz gegen eines der im Art3 RL genannten Risken bietet (wozu auch die Arbeitslosigkeit gehört), darf einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder von ihm Unterhalt bezieht, dann nicht verweigert werden, wenn die Leistung einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht, da dies eine gegen Art4 Abs1 RL verstoßende Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes darstellen würde (vgl. ua. das Urteil vom 24. Juni 1986, Rs 150/85, 'Drake', Slg. 1986, 2002).

Art 4 Abs1 RL bezieht sich aber nicht auf eine Leistung, die in bestimmten persönlichen Situationen Personen gewährt werden kann, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken, wobei dies nicht davon abhängt, ob der Leistungsempfänger Opfer eines der in Art3 der RL genannten Risken ist (vgl. das Urteil vom 16. Juli 1992, Rs C-63/91 , C-64/91 , 'Jackson & Cresswell', Slg. 1992,I-4774).

Art 4 Abs1 RL wurde daher vom EuGH ua. dahin ausgelegt, dass ein System von Leistungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit, bei dem die Höhe der Leistung durch den Familienstand und das Einkommen des Ehepartners aus oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit mitbestimmt wird, im Einklang mit der RL steht, wenn dieses System den Anspruchsberechtigten mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehepartner oder Kindern durch den Ausgleich ihrer im Vergleich zu Alleinstehenden höheren Belastungen mit Hilfe eines Zuschlages zu der Leistung ein angemessenes Existenzminimum garantieren soll. Es wurde daher die Garantie auf eine bestimmte Mindestleistung, die nur für Personen mit einem unterhaltsberechtigten Ehepartner oder mit einem Ehepartner gilt, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, als mit Art4 Abs1 RL vereinbar angesehen (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85, 'Teuling', Slg. 1987, 2516).

Gleiches wurde für ein System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität entschieden, bei dem sich die Höhe der Leistung ua. in Abhängigkeit von Einkünften unterhaltsberechtigter Personen bestimmte: Artikel 4 Absatz 1 RL sei so auszulegen, dass ein System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität, bei dem die Höhe der Leistung unter Berücksichtigung sowohl der Existenz von Personen, die dem Leistungsempfänger gegenüber unterhaltsberechtigt sind, als auch eventueller Einkünfte dieser Personen festgelegt wird, mit dieser Vorschrift vereinbar sei, wenn dieses System den Zweck habe, Familien ein Mindestmaß an Ersatzeinkünften zu garantieren und die Zuschläge, die den Personen gewährt werden, die mit einem Ehepartner oder Kindern ohne eigene Einkünfte zusammenwohnen, die Höhe der Belastungen, die bei vernünftiger Betrachtung mit dem Vorhandensein dieser Personen verbunden sind, nicht übersteigen. Ein solches System dient nämlich einem berechtigten Ziel der Sozialpolitik und setzt hiefür geeignete und erforderliche Mittel ein, so dass es aus Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt ist (Urteil vom 7. Mai 1991, Rs C-229/89 , Kommission/Belgien, Slg. 1991,I-2223).

Auch der Ausschluss von Beschäftigungen mit geringem zeitlichen Ausmaß (regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche) und geringfügigem Entgelt (einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt) von der gesetzlichen Rentenversicherung wurde vom EuGH als nicht gegen Art4 Abs1 der RL verstoßend beurteilt, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise habe davon ausgehen können, dass die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun hat (Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs C-317/93 , 'Nolte', Slg. 1995,I-4650).

Ferner wurde vom EuGH entschieden, dass die RL der Anwendung einer nationalen Regelung der Altersversicherung nicht entgegensteht, nach der die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags, auf den Rentenberechtigte Anspruch haben, deren unterhaltsberechtigter Ehepartner das Rentenalter noch nicht erreicht hat, unabhängig vom Geschlecht allein von dem Einkommen abhängig sind, das der Ehepartner aus oder im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bezieht, auch wenn diese Regelung zur Folge hat, dass eine wesentlich größere Anzahl von Männern als von Frauen den Zuschlag erhält (Urteil vom 19. November 1992, Rs C-226/91 , 'Molenbroek', Slg. 1992,I-5963).

Da beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind, haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1996, Rs C-8/94 , 'Laperre', Slg. 1996,I-288 mit weiteren Hinweisen in Rz 18).

4. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Rechtsprechung des EuGH daher vorläufig davon aus,

a) dass die RL, soweit sie direkt oder indirekt nach dem Geschlecht diskriminierenden gesetzlichen Bestimmungen entgegensteht, unmittelbar anzuwenden ist und dass sich die betroffenen Personen auf diese Richtlinie berufen können;

b) dass die Regelungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe, soweit die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens einer Notlage in Rede steht, dem sozialpolitischen Ziel dienen, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, nur im Falle der Notlage ein Mindesteinkommen in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslosengeldes zu sichern;

c) dass daher die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei Ermittlung der Notlage diesem sozialpolitischen Ziel dient, welches mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun hat;

d) dass daher die Regelung Art4 Abs1 der RL auch dann nicht verletzt, wenn auf Grund der Berücksichtigung des Partnereinkommens innerhalb des Kreises der in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten wesentlich mehr Frauen als Männer keine Notstandhilfe erhalten sollten, sowie letztlich

e) dass alle in diesem Zusammenhang zu beurteilenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch die oben wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH in einer Weise beantwortet sind, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, 'C.I.L.F.I.T.', Slg. 1982, 3415).

Da sich nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes somit einerseits ergibt, dass sich hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts eine Vorlage an den EuGH als nicht erforderlich erweist, andererseits für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Gründe maßgebend sein könnten, die von keiner Partei im bisherigen Verfahren erörtert und insoweit daher auch keiner Partei bekannt gegeben wurden (nämlich das Nichtvorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne des Art4 Abs1 RL in den vorliegenden Fällen), wird den Parteien gemäß §41 Abs1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Gründen binnen v i e r W o c h e n von der Zustellung dieses Beschlusses an zu äußern."

Die Beschwerdeführerinnen, darunter die Klägerin, beantworteten in einer ausführlichen Stellungnahme vom 15. April 2003 die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Fragen und wiesen auf die zahlreichen Entscheidungen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zitierte, hin. Sie nannten auch eine Reihe von Literaturzitaten. (Die Argumente entsprechen im Wesentlichen jenen, die auch in der Klage beim Verfassungsgerichtshof dargelegt werden.)

2. In seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 führte der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinschaftsrechtlichen Frage Folgendes aus:

"Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in Betracht gezogenen Entscheidungen des EuGH würden sich vom vorliegenden Beschwerdefall unterscheiden, so ist dem insofern beizupflichten, als in manchen Fällen eine 'Mindestnettoleistung' von der Anrechnung nicht erfasst gewesen ist (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85 'Teuling', Slg. 1987, 2516 bzw. Urteil vom 7. Mai 1991, C-229/89 , Kommission gegen Belgien, Slg. 1991,I-2223) oder die Anrechnung erst nach einem Jahr des Bezuges begonnen hat (vgl. Urteil 'Kommission gegen Belgien').

Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch dessen ungeachtet an seiner im oben wiedergegebenen Vorhalt geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Hinweise der beschwerdeführenden Partei vermögen nämlich schon insofern nicht zu überzeugen, als diese darauf beruhen, argumentativ jeweils den gesamten Sachverhalt der in ihrer Stellungnahme angesprochenen Entscheidungen des EuGH als für die jeweilige Entscheidung maßgebend zu erachten und sodann aus den Unterschieden im Sachverhalt die Unanwendbarkeit der jeweiligen Entscheidung des EuGH auf den vorliegenden Fall und daraus die Vorlagepflicht abzuleiten sucht:

Zunächst ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Rechtfertigung indirekter Diskriminierung nur dann möglich ist, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaates dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind.

Es besteht aber als Ausgangspunkt der folgenden Argumentation zunächst kein Zweifel daran, dass hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht bestehen, dh. dass das Gemeinschaftsrecht nicht dazu zwingt, solche Geldleistungen unbedingt auch für Zeiträume zu gewähren, für die nach derzeitigem österreichischem Arbeitslosenversicherungsrecht nur mehr ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Rechtsprechung des EuGH keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu entnehmen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass in einem solchen Fall ein garantiertes 'Mindesteinkommen' unabhängig von der wirtschaftlichen Lage einer arbeitslosen Person gewährt werden müsste und nur der ein solches (gleichsam: geschütztes) Mindesteinkommen übersteigende Betrag einer Minderung durch Einkommensanrechnung unterworfen werden dürfte. Ob und welche Transferzahlungen ein Staat unabhängig von Einkommen und Vermögen als 'Grundlohn' gewährt (und darauf läuft dieses Argument der Beschwerdeführerin hinaus), liegt zweifelsfrei in dessen sozialpolitischem Ermessen. Ebenso liegt es im rechtspolitischen Spielraum des nationalen Gesetzgebers, die Aufgabenverteilung zwischen Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe in der Weise vorzunehmen, dass die Garantie eines Mindesteinkommens in Form eines für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten (geschlechtsneutral festgelegten) Richtsatzes der Sozialhilfe überlassen wird, während in der Arbeitslosenversicherung ab dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein Beitrag zur Existenzsicherung nur in Relation zum letzten Arbeitseinkommen gewährt wird (Versicherungsgedanke), der insoweit dem letzten Einkommen entsprechend daher auch verschieden hoch sein kann. Da es eines solchen Beitrages zur Existenzsicherung eine Person insoweit nicht bedarf, als ihr in entsprechendem Ausmaß anderweitig Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, kann es auch nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, diese Mittel bei Beurteilung der Frage der Notlage entsprechend mit zu berücksichtigen. In all diesen Fragen ist der jeweilige Mitgliedstaat in seiner Sozialpolitik autonom (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1996, Rs C-8/94 , 'Laperre', Slg. 1996,I-288 mit weiteren Hinweisen in Rz 18; zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtslage auch auf Grund budgetärer Erwägungen im Zusammenhang mit indirekter Diskriminierung vgl. das Urteil vom 1. Februar 1996, Rs C-280/94 , 'Posthuma-van Damme', Slg. 1996,I-194).

Es kann daher für die Beantwortung der hier zu untersuchenden Frage der sozialpolitischen Rechtfertigung der Einkommensanrechnung beim Bezug von Notstandshilfe keinesfalls darauf ankommen, ob den 'Diskriminierten' ein Mindesteinkommen ungeschmälert verbleibt, wie die Beschwerdeführerin meint, oder ob dies - bei Vorhandensein anderweitiger Mittel und dem sich daraus ergebenden Fehlen der Bedürftigkeit - nicht der Fall ist.

Erörterungsbedürftig könnte allenfalls sein, ob bei einer solchen Einkommensanrechnung nur eigene Mittel der arbeitslosen Person berücksichtigt werden dürfen, oder ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insoweit zwischen allein stehenden Personen und in Hausgemeinschaft mit Partnern lebenden Personen zu unterscheiden, als das jeweilige Partnereinkommen als zumindest zum Teil zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehend angesehen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es zumindest zulässig ist (wenn nicht sogar verfassungsrechtlich geboten sein könnte, was aber hier offen bleibt), den unterschiedlichen wirtschaftlichen Situationen von allein stehenden Frauen und von Frauen, die in Ehe- oder in Lebensgemeinschaften leben, dadurch Rechnung zu tragen, dass einerseits Unterhaltsverpflichtungen dieser Personen, andererseits aber auch das zum gemeinsamen Wirtschaften zur Verfügung stehende Einkommen des jeweiligen Partners entsprechend berücksichtigt werden.

Der EuGH hat es bisher nicht nur als zulässig erachtet, Unterhaltspflichten von Beziehern einer Sozialleistung für die Höhe dieser Sozialleistung als maßgeblich festzulegen, sondern es auch zugelassen, das Erwerbseinkommen des Ehegatten zu berücksichtigen: Im Urteil vom 19. November 1992, C-226/91 , 'Molenbroek', ging es um Zuschläge zu Pensionsleistungen, die nach niederländischem Recht nur im Falle der Bedürftigkeit gewährt wurden und auf die das Einkommen des Ehepartners anzurechnen war, sodass dieser Zuschlag - vergleichbar der in Österreich in solchen Fällen vorgesehenen Ausgleichszulage im Sinne der §§292 ff ASVG - unter Umständen auch zur Gänze wegfallen konnte. Der EuGH hat seine Entscheidung nicht auf den Umstand gestützt, dass der betroffenen Person ihre Pensionsleistung jedenfalls zustehe und es daher auf die indirekte Diskriminierung beim Zuschlag nicht weiter ankomme; dies wäre im Übrigen sachlich fragwürdig, weil diese Pension ja vom Gesetzgeber definitionsgemäß als zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichend erachtet und deshalb ein Zuschlag gewährt wurde. Dieser Fall ist daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit der hier zu beurteilenden Konstellation in einer Weise vergleichbar, dass kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bleibt, dass unter Zugrundelegung der Grundsätze der 'Molenbroek'-Entscheidung auch die Anrechnung von Ehepartnereinkommen auf die Notstandshilfe mit der möglichen Konsequenz, dass diese uU auch zur Gänze wegfallen kann, und trotz des Umstandes, dass hievon mehr Frauen als Männer betroffen sind, zulässig ist.

Dies wird noch durch zwei Überlegungen erhärtet: erstens würde es dem nationalen Gesetzgeber unmöglich gemacht, eine Leistung der hier vorliegenden Art im Falle der Notlage zu gewähren, wenn es ihm gemeinschaftsrechtlich verwehrt wäre, dabei die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person einschließlich des Ehepartnereinkommens zu berücksichtigen. Zweitens hat es der EuGH auf Grund des von ihm angenommenen rechtspolitischen Spielraums des nationalen Gesetzgebers für nicht gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, wenn eine Leistung davon abhängt, dass vorher ein Einkommen über einer bestimmten Grenze bezogen wurde und dadurch mehr Frauen als Männer (von vornherein) vom Leistungsanspruch ausgeschlossen werden (Urteil vom 1. Februar 1996, Rs C-280/94 , 'Posthuma-van Damme'). Es kann daher auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn die Höhe eines Beitrages zur Existenzsicherung mit der Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeit erzielten Erwerbseinkommens in Relation steht.

Nur dann, wenn dasselbe sozialpolitische Ziel (Leistung beschränkt auf Fälle der Notlage) auch dann erreicht werden könnte, wenn die Anrechnung des Partnereinkommens unterbliebe, könnte die Regelung als unverhältnismäßig qualifiziert werden (vgl. ua. die von der Beschwerdeführerin zitierte Rz 42 der Entscheidung des EuGH vom 19. März 2002, Rs C-476/99 , 'Lommers', Slg. 2002,I-2921). Dies ist aber offenkundig hier nicht der Fall und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet."

Sodann meinte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Einkommensanrechnung auch nicht unverhältnismäßig sei. Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.641/1991 (Studienbeihilfe) und VfSlg. 12.833/1991 (Anrechnung des Partnereinkommens von Lebensgefährten bei Notstandshilfebeziehern) hielt der Verwaltungsgerichtshof die Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern für unbedenklich. In der Folge führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Literaturstellen behandeln den hier zu entscheidenden Fall nicht, sondern gehen nur auf die allgemeine Problematik indirekter Diskriminierung ein und geben im Wesentlichen die Rechtsprechung des EuGH wieder. Nur Bieback (Die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, Nomos-Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 216) setzt sich mit der Frage der Anrechnung von Partnereinkommen ausdrücklich (kritisch) auseinander, räumt im Zusammenhang mit einer Kritik am Gesetzgeber durch seine Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (aaO, 220) letztlich aber ein, dass eine solche Anrechnung unter Beachtung eines beim verdienenden Partner freibleibenden Existenzminimums den Anforderungen an eine sachliche und verhältnismäßige Regelung nicht widerspricht (ganz ähnlich auch VfSlg. 12833/1991 zum Freibetrag im Sinne des §6 NHV).

Die Einwände der Beschwerdeführerin, die Regelung sei im gemeinschaftsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig, laufen somit - zusammengefasst - entweder auf die Forderung nach einem garantierten Mindesteinkommen der arbeitslosen Person hinaus, das völlig unabhängig vom Einkommen ihres Partners zu gewähren ist, oder aber sie wären so zu deuten, dass der Sockelbetrag, der in §6 der Notstandshilfeverordnung vorgesehen ist, als unzureichend betrachtet wird. Die erstgenannte Forderung steht mit dem grundsätzlichen und gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandenden Anliegen des Gesetzgebers in Widerspruch, solche Geldleistungen nur bei Notlage zu gewähren, welches aber - wie vorstehend dargelegt - ohne Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von Partnerschaften im Verhältnis zu Einzelhaushalten nicht verwirklicht werden kann. Die zweitgenannte Forderung setzt einen Maßstab voraus, an Hand dessen die Regelung des §6 der Notstandshilfeverordnung als unverhältnismäßig beurteilt werden könnte. Ein solcher Maßstab steht dem Verwaltungsgerichtshof aber nur bedingt zu Gebote, da die Definition dessen, was unter Notlage zu verstehen ist, Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers ist, dem demzufolge auch bei der Grenzziehung zwischen Freibetrag und anrechenbarem Einkommen ein erheblicher rechtspolitischer Spielraum zukommt. Weder kann der Verwaltungsgerichtshof finden, dass die in Betracht kommenden Normsetzungsautoritäten die ihnen dabei gesetzten Schranken überschritten hätten, noch findet sich dazu in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin eine konkretisierte Behauptung.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht, und zwar ungeachtet dessen, dass zwar genau dieser Fall vom EuGH bisher nicht entschieden wurde, weil aber das vom EuGH in seiner Rechtsprechung zur indirekten Diskriminierung bei Sozialleistungen errichtete Gedankengebäude die Beantwortung aller hier entscheidungswesentlichen Fragen auf einer höheren Abstraktionsebene bereits vorweggenommen hat (vgl. im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tage, Zl. 2002/08/0038 sowie Zl. 2002/08/0202).

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene weitere Frage, ob die Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten des Bezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§227 Abs1 Z. 5 ASVG) dem Gemeinschaftsrecht entspricht, obwohl auch dies zu einer indirekten Diskriminierung weiblicher Arbeitsloser führen kann, muss der Verwaltungsgerichtshof hingegen offen lassen. Der in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Frage, ob die Beschränkung der Gewährung solcher Ersatzzeiten auf den Personenkreis von Beziehern und Bezieherinnen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sachlich gerechtfertigt werden kann, bzw. ob die Nichtberücksichtigung dieser Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung bei jenen Arbeitslosen, die der Arbeitsvermittlung (mangels Notlage freilich ohne Anspruch auf Notstandshilfe) zur Verfügung stehen, vor dem Hintergrund des Art4 der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 verhältnismäßig ist, kommt für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren nämlich keine Entscheidungserheblichkeit zu, sodass er gar nicht befugt wäre, diese Frage gemäß Art234 EG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Frage wäre vielmehr in erster Linie von den ordentlichen Gerichten in Leistungsstreitverfahren über Leistungen aus der Pensionsversicherung sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu beantworten."

IV. 1. In ihrer Klage konstatiert die Klägerin zunächst, dass in den Jahren 2000 und 2001 durch die Berücksichtigung des Partnereinkommens Anträge auf Notstandshilfe in nahezu 90 % der Fälle bei Frauen mangels Notlage abgewiesen wurden und dies zu den vorhandenen Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen beitrage. Die Einrechnung des Partnereinkommens führe daher zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen, die gemäß Art4 der Gleichbehandlungsrichtlinie verboten sei.

Eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor, wenn die Unterscheidung aus objektiv sachlichen Gründen erfolge. Im Hinblick auf die "Gefährdung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit" als allfälligen Rechtfertigungsgrund habe der EuGH allerdings entschieden, dass Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zwar zugrunde liegen und die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen, als solche jedoch eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen könnten. Daraus folgert die Klägerin, dass "Sparüberlegungen" für die gegenständliche Regelung nicht herangezogen werden könnten. Dann heißt es in der Klage:

"In den Rs C-317/93 , 444/93 (vgl EuGH 14.12.1995, Rs C-317/93 , Slg 1995,I-4625 (Nolte); EuGH 14.12.1995, Rs C-444/93 , Slg 1995,I-4741 (Megner, Scheffel); Felix, Geringfügigkeitsgrenzen sind gemeinschaftsrechtlich zulässig, SozSi 1996, 306) wurde der Ausschluss geringfügiger Beschäftigungen von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zugelassen, weil dies einem Strukturprinzip eines auf Beiträgen beruhenden Systems der sozialen Sicherheit entspricht. Wendet man diesen Grundsatz hier an, so haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gezahlt und erhalten dennoch wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens keine Leistung. Da somit kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt, liegt bei §36 AlVG iVm §6 Notstandshilfeverordnung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Gerade am Punkt der Rechtfertigung scheiden sich die Geister. Während der Verwaltungsgerichtshof das sozialpolitische Ziel einer 'Leistung beschränkt auf Fälle der Notlage' ohne weitere Prüfung als legitim beurteilt, kann die Klägerin bei einer Versicherungsleistung keinerlei legitimes Ziel der Sozialpolitik für eine Einschränkung erkennen und fehlt auch die Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit."

Nach Auffassung der Klägerin sei die Gleichbehandlungsrichtlinie Teil des aquis communautaire gewesen, so dass der Verwaltungsgerichtshof daher einen Vorrang dieser Bestimmung vor dem nationalen Recht zu beachten gehabt hätte. Schließlich führt die Klägerin aus, weshalb nach ihrer Auffassung dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Vorlagepflicht anzulasten sei:

"Der VwGH wirft der Klägerin vor (Seite 7 des Erkenntnisses), sie habe die Unterschiede zwischen den vom EuGH entschiedenen Fällen und ihrem eigenen herausgearbeitet und daraus unterschiedliche Rechtsfolgen abgeleitet. Dies ist aber nichts anderes als die Anwendung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes! Ein derartiger Hinweis des VwGH (Seite 7: '... vermögen nämlich schon insofern nicht zu überzeugen...') lässt nämlich befürchten, dass der VwGH seine negative Entscheidung bereits getroffen hat, bevor er überhaupt Unterschiede im Tatsächlichen überprüft hat.

Nachdenklich stimmt auch die häufige Verwendung von Floskeln wie 'kein vernünftiger Zweifel' (Seite 6 e)), 'kein Zweifel' (Seite 7 vorletzter Absatz), 'zweifelsfrei' (Seite 8 oben), 'kein vernünftiger Grund zu zweifeln' (Seite 10 oben) und 'keine Zweifel' (Seite 14 unten), da solche Ausdrücke eher die (erheblichen) Zweifel des Textverfassers zum Ausdruck bringen.

Der zweite Zweifel auf Seite 7, vorletzter Absatz, stellt schon eine Missachtung des gemeinschaftsrechtlich zwingend zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Es gibt zwar keine explizit normierte Dauer eines Anspruchs auf Geldleistungen, doch sind hierauf sowohl die VO 1408/71 (Abschnitt 3) als auch die RL 79/7 und damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist sicher nicht einfach und können diesbezüglich nur dann keine Zweifel bestehen, wenn man diesen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet bzw übersieht. Diese Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gipfelt auf den Seiten 8 und 9 in ein offenbar - auch gemeinschaftsrechtlich unbegrenztes - sozialpolitisches Ermessen des nationalen Gesetzgebers.

Zwischen einer Regelung zur Sicherung eines Existenzminimums und einer Versicherungsleistung wie der Notstandshilfe besteht ein markanter Unterschied. Da die Notstandshilfe ebenso wie das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist (vgl ua VwGH 15.11.2000, Zl 96/08/0108, ARD 5214/22/2001), müssen auch die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltenden Voraussetzungen erfüllt sein (§33 Abs2 AlVG). Weiters entfällt der Anspruch auf Notstandshilfe in den Fällen des §10 AlVG, zB bei fehlender Arbeitswilligkeit. Sowohl die Eigenschaft der Versicherungsleistung als auch der Ersatz eines Erwerbseinkommens sind beiden Geldleistungen gemeinsam. Bei keiner dieser Leistungen hat der Gesetzgeber jedoch ein Existenzminimum normiert. Die im Folgenden zu besprechenden Entscheidungen des EuGH gehen aber in jedem einzelnen Fall davon aus, dass es derartige gesetzliche Mindestleistungen (zB 35%, 70%) gibt, sodass schon dieser (gravierende) Unterschied für die fehlende Vergleichbarkeit spricht.

Aber sogar bei Verneinung dieses Unterschiedes zwischen einer Versicherungsleistung und einer Sozialhilfeleistung ist die Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung genau zu prüfen."

Die Klägerin befasst sich mit den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Urteilen des EuGH und widerspricht den vom Verwaltungsgerichtshof aus diesen Urteilen gezogenen Schlüssen.

Zusammenfassend führt die Klägerin aus:

"1. Anerkanntes Ziel der Sozialpolitik ist die Sicherung eines Existenzminimums.

2. Alle Verfahren behandeln nur die Frage der Gewährung von Zuschlägen neben einer garantierten Mindestleistung (= Existenzminimum).

3. Der Gerichtshof hat betont, dass eine Beschränkung der Zuschläge zulässig sein kann, wenn die gewählten Mittel für die Erreichung des sozialpolitischen Ziels (zur Garantierung der Mindestleistung) geeignet und erforderlich (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) sind.

4. In keinem der entschiedenen Fälle führt eine Anrechnung zu einer Minderung der Mindestleistung, sondern nur zu einer Einschränkung einer zusätzlichen Geldleistung.

5. In keinem der entschiedenen Fälle führt eine Anrechnung auf eine Geldleistung zu einem Verlust des Sozialversicherungsschutzes."

Die Klägerin meint dann:

"Das österreichische Recht sieht im Unterschied zu den oa Urteilen des EuGH bei der Anrechnung eines Partnereinkommens keinen Mindestbetrag an Notstandshilfe, also keine (individuelle) garantierte Mindestleistung (= Existenzminimum) vor. Da die grundsätzliche Rechtfertigungsmöglichkeit bisher nur Sachverhalte betroffen hat, welche bei zusätzlich zur garantierten Mindestleistung gewährten Zuschlägen bestimmte Voraussetzungen bzw eine Anrechnung eines Partnereinkommens normiert haben, liegt zum vorliegenden Sachverhalt keine vergleichbare Judikatur des EuGH vor. Die Notstandshilfe garantiert dem Versicherten eben keine garantierte Grundleistung, sodass das in den EuGH-Entscheidungen akzeptierte Ziel der Sozialpolitik, nämlich die Sicherung einer Mindestleistung, nicht auf diese Rechtssache übertragen werden kann. Würde hingegen §6 der Notstandshilfe-VO eine Freigrenze von 430 Euro/Monat unmittelbar bei der Notstandshilfe und nicht beim Einkommen des Ehepartners bzw Lebensgefährten vorsehen, so wäre die Vergleichbarkeit mit der EuGH-Judikatur gegeben. In diesem Falle könnte die Sicherung der Mindestleistung als legitimes Ziel der Sozialpolitik übernommen werden und müsste nur hinsichtlich von über 430 Euro liegenden Notstandshilfen geprüft werden, ob eine Anrechnung auf diesen Differenzbetrag verhältnismäßig ist. So wie sich aber die österreichische Rechtslage dzt darstellt, ist keine Mindestsicherung, sondern die Sicherung des Staatshaushaltes beabsichtigt. Letztere ist aber nach der Judikatur kein geeignetes Ziel der Sozialpolitik

[...]."

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit bringt die Klägerin vor, dass durch die Anrechnung des Partnereinkommens mangels Untergrenze keine Sicherung des Existenzminimums vorgenommen werde. Die Notstandshilfe falle bereits bei einem Partnereinkommen von € 630,-- weg, und der Ausgleichszulagenrichtsatz 2004 betrage schon für Alleinstehende € 654,19 und der Familienrichtsatz € 1.015,--. Die innerstaatliche Regelung sei daher nicht verhältnismäßig. Dies zeige sich auch darin, dass §6 Abs2 der Notstandshilfeverordnung eine Freigrenze von € 430,-- normiere, die sich aber bei über 50-jährigen auf das Doppelte (Abs3) und in bestimmten Fällen des Abs4 sogar auf das Dreifache erhöhe. Eine Erhöhung der Freigrenze bei Behinderungen sei zwar berechtigt, nicht aber eine altersabhängige unterschiedliche Festlegung der Freigrenzen. Unverhältnismäßig sei die Regelung auch deshalb, weil sie in Missachtung des Prinzips einer Versicherungsleistung die Dauer der Beitragszeiten nicht berücksichtige. Ferner sei die Regelung unverhältnismäßig, weil sie das Einkommen von Ehepartnern und jenes von Lebensgefährten gleichstelle, ohne dabei zu beachten, dass bei bloßen Lebensgemeinschaften kein Unterhaltsanspruch bestehe. Die Verhältnismäßigkeit könne man auch nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis behauptet - anhand der finanziellen Leistung alleine beurteilen. Sie sei in Verbindung mit dadurch ausgelösten Rechtsfolgen zu beurteilen, zu denen auch der Wegfall des Sozialversicherungsschutzes gehöre. Im Falle des Wegfalles der Notstandshilfe würden sich folgende sozialversicherungsrechtliche Nachteile ergeben:

All diese Negativfolgen des Verlustes der Notstandshilfe belegen, dass durch die Bezugnahme auf den Leistungsanspruch zahlreiche Folgediskriminierungen verursacht werden, welche nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Gemeinschaftsrechts in keiner Weise rechtfertigbar sind."

Unter Hinweis auf Literaturstellen führt die Klägerin weiters aus, dass erwerbstätige Ehefrauen durch den Wegfall der Notstandshilfe eigene Ansprüche verlieren würden, die sie auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit und Beitragszahlung erlangen. Sie würden letztlich genauso gestellt wie eine nichterwerbstätige Ehefrau. Es würde weiters die Ehe, in der beide Ehepartner arbeiten, mit jener Ehe gleichgestellt, in der nur ein Ehepartner arbeitet. Der eigene frühere finanzielle Beitrag der erwerbstätigen Ehefrau zum gemeinsamen finanziellen Unterhalt werde nicht berücksichtigt. Würde hingegen das Familieneinkommen durch einen Ehepartner allein verdient und würde dieser arbeitslos, so bliebe der Anspruch ungeschmälert. Werde dasselbe Familieneinkommen durch beide Partner erwirtschaftet und einer der beiden arbeitslos, entfalle die Lohnersatzleistung ganz oder werde erheblich gekürzt. Im Falle der Arbeitslosigkeit beider Partner würden beide Leistungen nicht ungeschmälert ausbezahlt. Daher könne eine Anrechnung des Partnereinkommens nur in Systemen, die nicht beitragsbezogen sind, nicht auf vorheriges Erwerbseinkommen abstellen und die wirklich nur ein Existenzminimum garantieren wollen, gerechtfertigt sein.

Die Klägerin weist ferner auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1972 (BVerfGE, 78, 234 [258f]) hin, wonach durch die Anrechnung des Partnereinkommens dem Ehepartner, dessen Höhe angerechnet wird, als verhältnismäßige Mindestposition zumindest ein Freibetrag in Höhe seines potentiellen Arbeitshilfeanspruches verbleiben müsse, der ihm nach seinem eigenen Einkommen zustehen würde. Bereits die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zeige, dass in Österreich die Pauschalfreigrenze von € 430,-- ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände und unter Missachtung des sonst geltenden Existenzminimums in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes von € 634,54 gegen diesen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoße. Die Klägerin schließt daraus Folgendes:

"Daher kann die Lösung des gegenständlichen Problems nur darin liegen, dass unter Beachtung eines konkreten legitimen Ziels der Sozialpolitik und der zwingenden Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Gesetzgeber zumindest eine gesicherte Mindestgrenze des Notstandshilfeanspruchs festlegt, welche unabhängig vom Partnereinkommen gebührt.[...]

Der VwGH geht offenbar davon aus, dass die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu keinerlei Mehrkosten führen dürfe. Wisskirchen (vgl Wisskirchen, Mittelbare Diskriminierung von Frauen im Erwerbsleben (1994) 107 ff) hat zur Frage weniger diskriminierender Alternativmaßnahmen mE zu Recht ausgeführt, dass eine diskriminierte Person nur so gering wie möglich belastet werden dürfe. Auf der Ebene der Rechtfertigung müsse daher eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden, die eine Erforderlichkeit im engeren Sinne, also das Kriterium des mildesten Mittels, beinhalte. Dabei weist sie auch auf die vom EuGH noch nicht endgültig entschiedene Frage hin, ob Alternativmaßnahmen (hier: zB die Gewährung eines Teils der Notstandshilfe) auch finanziell teurer sein können und meint, dass dies zu bejahen sei. Die Grenze würde nur dann erreicht sein, wenn die Kosten außer Verhältnis zur verbesserten Rechtstellung von Frauen stehen würden. Eine derartige Prüfung des VwGH ist jedoch in keiner Weise erfolgt.

Sollte der VfGH Zweifel an diesen Ausführungen haben, so ist er gem §234 EG zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH verpflichtet.

In einem derartigen Verfahren wären an den EuGH etwa folgende zwei Fragen zu stellen:

Abschließend zitiert die Klägerin eine Reihe von Entscheidungen des EuGH und des Verfassungsgerichtshofs betreffend Staatshaftung und beziffert ihren Schaden, ohne diesen allerdings im Einzelnen darzulegen. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt nach Auffassung der Klägerin vor, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angewendet, sondern sogar seine Vorlagepflicht verletzt habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst davon ausgegangen sei, dass es keine Entscheidung des EuGH zu diesem Fall gebe und sich stattdessen auf ein Gedankengebäude des EuGH berufen habe, das es in dieser Ausgestaltung nicht gebe. Wenn jedes letztinstanzliche Gericht seine Vorlagepflicht durch die Eigeninterpretation eines Gedankengebäudes beseitigen könnte, wäre Art234 EG - so die Klägerin - wohl gegenstandslos. Es liege jedenfalls kein Fall des acte claire vor. Da der Verwaltungsgerichtshof seiner Vorlagepflicht nicht nachgekommen sei, treffe diese Pflicht nunmehr im Rahmen der Behandlung des Staatshaftungsanspruchs den Verfassungsgerichtshof, worauf dieser bereits in seinem Erk. vom 10. Oktober 2003, A36/00, selbst hingewiesen habe. Ergänzend zu den oben angeführten Fragen möge der Verfassungsgerichtshof noch in einer Vorlage folgende Frage an den EuGH stellen:

"Wenn eine dieser zwei Fragen verneint wird: Ist ein Staatshaftungsanspruch zu bejahen, wenn ein Höchstgericht trotz expliziten Hinweises auf fehlende vergleichbare Judikatur des EuGH sowie die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Hinweises auf die drohende Staatshaftung diese missachtet und nicht einmal ein Vorabentscheidungsverfahren einleitet bzw. welche rechtliche Bedeutung kommt einem derartigen Verhalten zu?"

2. Die beklagte Partei vertritt - nach Darlegung der Rechtsprechung des EuGH zur Staatshaftung - die Auffassung, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis ausführlich mit den gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen, also insbesondere mit Art4 der Gleichbehandlungsrichtlinie sowie der dazu ergangenen Judikatur des EuGH, auseinandergesetzt habe, weshalb jedenfalls kein offenkundiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in dem Sinn vorliege, dass das relevante Gemeinschaftsrecht einschließlich der Judikatur nicht beachtet worden wäre. Die beklagte Partei bringt ferner vor:

"2.2. Bei der Notstandshilfe handelt es sich unbestritten um eine Leistung, die gemäß Art3 in den sachlichen Anwendungsbereich der RL 79/7/EWG fällt. Aus Sicht des Bundes kann es dahingestellt bleiben, ob dies gemäß Art3 Abs1 lita fünfter Spiegelstrich oder litb leg.cit. der Fall ist. Es ist allerdings angesichts der Ausführungen der Klägerin darauf hinzuweisen, dass die nationale Einordnung einer Leistung bei der Beurteilung der Frage, ob die Leistung in den sachlichen Anwendungsbereich einer gemeinschaftsrechtlichen Norm fällt, irrelevant ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 1992, Rs C-78/91 , Hughes, Slg. 1992, I-4859).

2.3. Aus der Subsumtion unter Art3 der RL 79/7/EWG folgt, dass das unmittelbare anwendbare (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Dezember 1986, Rs 71/85, FNV, Slg. 1986, 3874) Gleichbehandlungsgebot des Art4 zu beachten ist. Es handelt sich auch um eine Norm, die dem Einzelnen Rechte verleiht. Da §36 AlVG nicht nach dem Geschlecht differenziert, kommt nur eine mittelbare Diskriminierung in Betracht, da unbestrittener Maßen erheblich mehr Frauen als Männer von der Einkommensanrechnung betroffen sind. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Auffassungen der Klägerin und des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof kommt allerdings vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH zur Auffassung, dass diese Diskriminierung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, da die Einkommensanrechnung einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient, erforderlich ist und auch geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen.

2.5. Der Bund ist ebenfalls dieser Ansicht. Nach Auffassung des Bundes ist aus der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Judikatur des EuGH (Urteil vom 11. Juni 1987, Rs 30/85, Teuling, Slg. 1987, 2497; vom 7. Mai 1991, Rs C-229/89 , EK/Belgien, Slg. 1991, I-02205;

vom 19. November 1992, Rs C-226/91 , Molenbroek, Slg. 1992, I-05943;

vom 1. Februar 1996, Rs C-280/94 , Posthuma-van Damme, Slg. 1996, I-00179; vom 8. Februar 1996, Rs C-8/94 , Laperre, Slg. 1996, I-00273) abzuleiten, dass eine nationale Regelung, die als Leistungsvoraussetzung die Berücksichtigung des Einkommens (und zwar auch jenes des [Ehe]Partners) vorsieht und von der verhältnismäßig mehr Frauen betroffen sind, dann keine unzulässige Diskriminierung darstellt, wenn diese Regelung einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient.

Allen den genannten EuGH-Rechtssachen zu Grunde liegenden nationalen Vorschriften ist gemeinsam, dass es sich nicht um 'Regelleistungen' der sozialen Sicherheit handelt, sondern diese an Situationen anknüpfen, in welchen Personen zusätzlicher, ergänzender Leistungen bedürfen. Damit ist aber die Parallelität zur Notstandshilfe, die ja gemäß §33 Abs2 AlVG nur zu gewähren ist, wenn sich der Betreffende in einer Notlage befindet und der Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist, augenscheinlich. Die Notstandshilfe dient - wie der Verwaltungsgerichtshof im ggst. Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 ausgeführt hat - auch der 'Existenzsicherung'. Das Ziel der Regelung liegt daher in der Absicherung von Personen, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der Arbeitslosenversicherung.

2.6. Die Klägerin ist nun der Ansicht, die genannte Judikatur des EuGH sei nur auf Fälle übertragbar, in welchen bestimmten Personen ein Existenzminimum gesichert werden soll. Damit verkennt sie aber die genannte Judikatur und ihre wesentlichen Aussagen. Es ist zwar zutreffend, dass alle behandelten Fälle die Sicherung eines Existenzminimums zum Gegenstand hatten. Dies hängt aber mit der Ausgestaltung der jeweiligen nationalen Rechtslage zusammen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass von den oben genannten und auch von der Klägerin herangezogenen EuGH-Judikaten vier die Rechtslage in den Niederlanden und eines die Rechtslage in Belgien betrafen.

Die Klägerin überträgt nun nicht wie der Verwaltungsgerichtshof im ggst. Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 die grundlegenden Wertungen der Judikatur des EuGH auf §36 AlVG und §6 Notstandshilfeverordnung, sondern interpretiert diese in einer Weise, dass sie gleichsam die den Judikaten zu Grunde liegende niederländische und belgische Rechtslage (die ein Existenzminimum offensichtlich in einer Leistung sichern) zum Maßstab der Prüfung der Gemeinschaftsrechtskonformität des §36 AlVG macht.

Abgesehen davon, dass es aus der Sicht des Bundes keinen Unterschied macht, ob die zitierte EuGH-Judikatur auf eine einzige Leistung zur Existenzsicherung angewendet wird, bzw., ob man diese - wie der Verwaltungsgerichtshof - auch auf eine Leistung anwendet, die Teil eines Gefüges verschiedener existenzsichernder Normen ist, verkennt die Klägerin die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.

2.7. Es ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit Sache der Mitgliedstaaten ist (vgl. etwa Urteil vom 7. Februar 1984, Rs 238/82, Duphar, Slg. 1984, 523). Es bestimmt daher das Recht der Mitgliedstaaten, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist (vgl. etwa Urteil vom 30. Jänner 1997, Rs C-4/95 und C-5/95 , Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511).

Die Organisation der Existenzsicherung ist ebenfalls eine Frage der Ausgestaltung des nationalen Systems der sozialen Sicherheit. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, besteht gleichsam eine 'Aufteilung' zwischen der ebenfalls existenzsichernden Sozialhilfe und der Notstandhilfe im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, wodurch die Sozialhilfe entlastet wird. Auch die Ausgleichszulage nach den §§292 ff ASVG hat funktional betrachtet für die Bezieher von Pensionen existenzsichernde Funktion und kann in diesem Zusammenhang genannt werden. Dass es dabei um Fragen der Ausgestaltung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit handelt, zeigt schon der Umstand, dass es gemeinschaftsrechtlich zweifellos zulässig wäre, überhaupt keine Notstandshilfe vorzusehen, sondern einheitlich eine einzige Existenzminimumsleistung. Der Argumentation der Klägerin folgend, könnte in diesem Fall eine Einkommensanrechnung gemeinschaftsrechtskonform stattfinden, nicht jedoch wenn eine Grundsicherung auf mehrere Leistungen aufgeteilt ist, wie dies in Österreich der Fall ist.

2.8. An dieser dargestellten grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vermag auch das 'originäre Gemeinschafts-Sozialrecht', zu welchem die RL 79/7/EWG zählt, nichts zu ändern (vgl. zur Terminologie im Bereich der sozialen Sicherheit Haverkate/Huster, Europäisches Sozialrecht 1999, die das Buch dieser Nomenklatur entsprechend aufbauen).

So führt auch Eichenhofer (Sozialrecht der Europäischen Union 2001, 183) in diesem Zusammenhang aus:

'Das Verbot der Diskriminierung reicht aber nicht so weit, dass es dem zur Sozialpolitik befugten und berufenen nationalen Gesetzgeber eines Mitgliedstaats die sozialpolitische Gestaltungsmacht nehmen könnte. Gleichstellungsgebote sind auf vorgegebene Setzungen durch den nationalen Gesetzgeber angewiesen, weil sie auf diese bezogen und von diesen abgeleitet und abhängig sind. Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung darf nicht als Legitimation zur ergänzenden Sozialgestaltung durch die EU missverstanden werden.'

2.9. Der Bundeskanzler ist daher der Ansicht, dass die Absicherung einer Notlage im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, deren Feststellung notwendig mit einer Einkommensermittlung und Anrechnung verbunden ist, vor dem Hintergrund der genannten Judikatur des EuGH ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und es daher nicht zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Staatshaftungsanspruches erfüllt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Judikate geeignet, die gegenständliche Rechtsfrage zu lösen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihrerseits die - noch anhängige - Rs C-313/02 (Wippel gegen Peek & Cloppenburg) anführt, die in keinem Zusammenhang mit dem hier interessierenden Rechtsproblem steht, geht es doch dort um Fragen des Arbeitsvertragsrechts.

2.10. Der Vollständigkeit halber weist der Bund darauf hin, dass das europäische koordinierende Sozialrecht selbst eine Leistungskategorie kennt, bei welcher eine Anrechnung des Einkommens typisch ist. Es handelt sich dabei um so genannte beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinn des Art4 Abs2a der Verordnung (EWG) 1408/71 (vgl. dazu Bucher, Soziale Sicherheit, Beitragsunabhängige Sonderleistungen und soziale Vergünstigungen [2000]). Diese Leistungen liegen gleichsam zwischen Sozialhilfe und klassischen Leistungen der sozialen Sicherheit (vgl. zu einer Leistung bei Arbeitslosigkeit das Urteil des EuGH vom 2. August 1993, Rs C-66/92 , Slg. 1993, 1-04567).

2.11. Auch aus der von der Klägerin stets ins Treffen geführten Tatsache, dass es sich bei der Notstandshilfe um eine Versicherungsleistung handle, ist aus Sicht des Bundes nichts zu gewinnen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die (hier schon aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotene) nationale Zuordnung einer Leistung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht primär entscheidend ist. Es ist nämlich nach Ansicht des Bundes unzweifelhaft, dass die Notstandshilfe starken Fürsorgecharakter hat, was gerade ihre Zielrichtung deutlich macht. Es ist daher auch aus diesem Grund eine 'Unübertragbarkeit' der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten EuGH-Judikatur nicht gegeben.

2.12. Es ist jedoch einzuräumen, dass auch dann, wenn eine Regelung - wie hier - einem legitimen Ziel der nationalen Sozialpolitik dient, es nach der Rechtsprechung des EuGH zur Vermeidung einer Diskriminierung im Sinn des Art4 der RL 79/7/EWG geboten ist, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, das Ziel zu erreichen, kurz verhältnismäßig ist.

Der Bund teilt diesbezüglich die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Anrechnung des Partnereinkommens auch geeignet ist, das Ziel zu erreichen, nämlich eine Regelung, die Personen in einer Notlage eine im Rahmen des AlVG vorgesehene existenzsichernde Leistung gewährt. Dafür ist es nach Auffassung des Bundes gerade zu geboten, die gesamte wirtschaftliche Situation des Arbeitslosen zu beurteilen.

Aber auch die Methode der Anrechnung selbst ist verhältnismäßig. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass §6 Notstandshilfeverordnung gestaffelte Freibeträge für jeweils spezifische Situationen vorsieht, daher eine differenzierende und nicht schematische Regelung ist. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Bundeskanzlers in nicht zu beanstandender Weise dargetan, dass die Anrechnung 'genau im Verhältnis der Höhe des Partnereinkommens unter Schonung eines Sockelbetrages erfolgt, dessen Höhe auch von Unterhaltspflichten und vom Alter der Person abhängt'.

2.13. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Folgen der Nichtgewährung der Notstandshilfe vermögen an der Verhältnismäßigkeit nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um Regelungen, die an den Bezug einer Leistung nach dem AlVG anknüpfen. Zunächst steht es aus Sicht des Gemeinschaftsrechts dem nationalen Gesetzgeber frei, Leistungsansprüche zu regeln. Da schon §36 AlVG iVm §6 Notstandshilfeverordnung nicht gegen Art4 der RL 79/7/EWG verstößt, muss dies auch für andere anknüpfende Rechtsfolgen gelten. Auch diese können nämlich dem Gedanken der Unterstützung in Notlagen zugeordnet werden.

Der von der Klägerin angeführte Aspekt eines 'unangreifbaren' Sockelbetrages würde aber zu einer positiven Gestaltung der Sozialordnung eines Mitgliedstaates führen, die - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht im Wege des EG-Gleichbehandlungsrechts bewirkt werden kann.

2.14. Was letztlich die Berücksichtigung des Einkommens nicht nur von Ehepartnern, sondern auch von Lebensgefährten betrifft, teilt der Bund die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Lebensgemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Dies erscheint sachgerecht, da ja auf faktische Situationen (Notlage) abgestellt wird und daher auch die tatsächlichen ökonomischen Verhältnisse maßgeblich sein müssen. Besteht aber eine Wirtschaftsgemeinschaft, so ist kein Grund erkennbar, im gegebenen Zusammenhang nicht auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.

2.15. §36 AlVG und §6 Notstandshilfeverordnung sind daher auch verhältnismäßig.

C. Zur Frage der Verletzung der Vorlagepflicht nach Art234 EGV durch den Verwaltungsgerichtshof

1. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2004 auch wegen des Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art234 EGV die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Staatshaftungsanspruches erfüllt sind.

2. Der Bund teilt auch diese Auffassung der Klägerin nicht.

Es wurde unter Pkt. II.B. ausführlich dargelegt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw. die sich aus dieser ergebenden Grundsätze auf die gegenständlichen Rechtsfragen angewendet werden können. Die Klägerin geht offenkundig davon aus, dass eine Vorlagepflicht nur dann nicht besteht, wenn der EuGH einen Fall mit identer Rechtslage wie der hier in Rede stehenden bereits entschieden hat.

2.2. Es haben aber auch Höchstgerichte anderer Mitgliedstaaten die Frage der Anrechung des Partnereinkommens nicht vorgelegt, sondern selbst entschieden: So führt Steinmeyer (in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 3. Auflage 2002, Art4 RL 79/7/EWG Rz 36, obgleich diesen Umstand danach kritisierend) Folgendes aus:

'Die Gerichte einiger Mitgliedstaaten haben den nichtdiskriminierenden Charakter der Anrechnung von Partnereinkommen bei bedürftigkeitsbezogenen Leistungen für so selbstverständlich gehalten, dass sie deshalb von einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof absahen und auch nicht mehr auf die Frage eingingen, ob die Leistung überhaupt in den sachlichen Geltungsbereich der RL (EWG) 79/7 fallen. Für das allgemeine Sozialhilfesystem ist dies in den Niederlanden vom Obersten Gericht in Sozialhilfesachen entschieden worden (Raad van State RvS 20-6-1990, Periodiek Sociale Verzekeringen 1990, 668). Im Vereinigten Königreich hat der Court of Appeal in der Anrechnung von Einkommen bei Sozialhilfeleistungen keine Benachteiligung von Frauen gesehen (Blaik v. Chief Adjudication Officer, Common Market Law Report 1991, 539, sowie Welfare Rights Bulletin No. 107, S. 7/8). Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hat diese Einkommensanrechnung grundsätzlich für zulässig gehalten (BverfGE 87, 234, 256/7).'

Wenn man nun das Entscheidungsjahr der Urteile der genannten Höchstgerichte mit dem Urteilsdatum der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Urteile des EuGH vergleicht, zeigt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits auf eine wesentlich ausgestaltetere Rechtsprechung zurückgreifen konnte, weshalb auch aus diesem Grund die Vorlagepflicht nicht verletzt wurde.

2.3. Letztlich ist auch anzumerken, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einer Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofes den Umstand außer Acht lässt, dass die gegenständliche Rechtsfrage aus zwei gemeinschaftsrechtlichen Aspekten besteht. Einerseits geht es um die Auslegung der RL 79/7/EWG , worauf die Klägerin ausschließlich ihre Argumente stützt, wobei hier - wie dargestellt - eine ausreichend klare Rechtsprechung des EuGH besteht. Andererseits geht es jedoch auch - was der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Bundes zu Recht aufzeigt - um die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Zum zuletzt genannten Aspekt steht jedoch seit der Gründung der Gemeinschaft fest, dass die Ausgestaltung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Sache der Mitgliedstaaten ist, dieser Aspekt also ebenfalls hinreichend geklärt ist."

V. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Klage erwogen:

Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden dadurch erwachsen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Der Verfassungsgerichtshof ist daher für die Entscheidung des geltend gemachten Anspruches zuständig (VfGH 10.10.2003, A36/00; 12.12.2003, A2/01 ua.). Sonstige Prozesshindernisse sind nicht hervorgekommen.

VI. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes erwogen:

1. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in einem Staatshaftungsverfahren - ähnlich einem Rechtsmittelgericht - die Richtigkeit der als staatshaftungsbegründend gerügten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen. Er ist nur berufen zu beurteilen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt. Nach dem Urteil des EuGH vom 30. September 2003, Rs C-224/01 - Köbler, muss ein Verstoß eines Höchstgerichts eines Mitgliedsstaates gegen Gemeinschaftsrecht "offenkundig" das Gemeinschaftsrecht bzw. die Entscheidungen des EuGH "verkennen". Auch komme es auf das "Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift" und die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an.

2. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der Klägerin bei, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie jedes andere Gericht - den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten hat. Würde also in einem konkreten, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fall eine Lösung nach rein innerstaatlichem Recht dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, so wäre Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden. Bestehen Zweifel über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, wären entsprechende Vorlagefragen an den EuGH zu richten. Dies kann aber nicht bedeuten, dass ein Gericht eine Bestimmung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht in jeder Hinsicht zu beurteilen hat, also unabhängig vom möglichen Ausgang des bei ihm anhängigen Verfahrens. Dies ist deshalb vorweg festzustellen, weil die Klägerin die Rechtslage einer umfassenden Beurteilung unterzieht und hiebei mögliche Auswirkungen der von ihr behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit auf Fälle bezieht, die in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fall gar nicht zur Beurteilung standen. Inwieweit eine gemeinschaftsrechtliche Beurteilung für den bei ihm zu lösenden Fall relevant ist, hatte allein der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen (EuGH 6.10.1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T, Slg. 1982, 3415, 3429), ohne darauf eingehen zu müssen, ob in anderen Fallkonstellationen doch Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden wäre.

3. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht die Meinung der Klägerin zu teilen, dass die Verletzung der Vorlagepflicht durch ein Höchstgericht allein einen qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Gerade die oben genannte Entscheidung des EuGH im Fall Köbler zeigt, dass die bloße Verletzung der Vorlagepflicht noch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist. Vielmehr müssen zur Begründung eines Staatshaftungsanspruches weitere Kriterien, die der EuGH in seiner Judikatur entwickelt hat, erfüllt sein.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Beschwerdeführerin und nunmehrigen Klägerin aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage nicht einfach abgetan, sondern sich damit intensiv auseinandergesetzt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen dadurch besonders betont hat, dass er seine vorläufige Rechtsansicht den Parteien mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht der Meinung der Klägerin beizutreten, dass der Staatshaftungsanspruch schon allein dadurch begründet sei, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst einräumte, dass "genau dieser Fall vom EuGH bisher nicht entschieden wurde". Ein Fall des acte claire ist gegeben, "wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des (Europäischen) Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind." Es darf "keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage" bleiben (EuGH, Fall C.I.L.F.I.T, Rz 13 bis 16). Die Offenkundigkeit erfordert also nicht, dass der EuGH einen Fall entschieden hat, der genau jenem entspricht, den das innerstaatliche Gericht zu entscheiden hat, was in der Praxis wohl fast nie vorkommt. Die gesicherte Rechtsprechung kann sich durchaus auch aus einer Gesamtschau mehrerer Urteile des EuGH ergeben, von denen kein einziges genau den Fall trifft.

Wenn es - wie bereits oben ausgeführt - im Rahmen eines Staatshaftungsprozesses nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - was die Übereinstimmung sowohl mit dem Gemeinschaftsrecht als auch mit der innerstaatlichen Rechtslage betrifft - zu beurteilen, so vermag auch eine allfällige Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofs im Anlassverfahren - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht automatisch im nunmehrigen Staatshaftungsverfahren auf den Verfassungsgerichtshof überzugehen. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof bloß zu beurteilen, ob ein allfälliger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht qualifiziert ist.

5. Der Verwaltungsgerichtshof ging sowohl in seiner Anfrage an die Parteien als auch in seinem Erkenntnis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie unmittelbar anzuwenden ist und direkt oder indirekt nach dem Geschlecht diskriminierenden Regelungen entgegensteht. Die Regelungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe dienten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem sozialpolitischen Ziel, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, nur im Falle einer Notlage ein Mindesteinkommen zu sichern: Die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten bei Ermittlung der Notlage diene diesem sozialpolitischen Ziel und habe mit der Diskriminierung auf Grundlage des Geschlechts nichts zu tun und verletze daher auch nicht die Gleichbehandlungsrichtlinie.

In der Klage werden jene Entscheidungen des EuGH, welche im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs genannt werden, analysiert und die Unterschiede zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargestellt. Die Klägerin meint, dass im österreichischen Recht bei der Anrechnung eines Partnereinkommens im Gegensatz zu den Urteilen des EuGH kein Mindestbetrag an Notstandshilfe unabhängig vom Partnereinkommen vorgesehen sei. Eine Lösung könne nur darin liegen, dass unter Beachtung eines konkreten legitimen Zieles der Sozialpolitik und der zwingenden Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Gesetzgeber zumindest eine gesicherte Mindestgrenze des Notstandshilfeanspruches festlegen müsste, welche unabhängig vom Partnereinkommen gebührt.

Der Verwaltungsgerichtshof räumte ein, dass in manchen vom EuGH entschiedenen Fällen eine "Mindestnettoleistung" von der Anrechnung nicht erfasst gewesen sei oder die Anrechnung erst nach einem Jahr des Bezuges begonnen habe, doch gäbe es keine aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Verpflichtung zur Gewährung eines Mindestbetrages unabhängig vom Partnereinkommen. Ob und welche Transferzahlungen ein Staat gewähre, läge in dessen sozialpolitischem Ermessen.

Der Verwaltungsgerichtshof berief sich auf einige Urteile des EuGH, um darzustellen, dass ein Mitgliedstaat im Prinzip bei der Gestaltung der Existenzsicherung einer Person, wie dies durch die Notstandshilfe gewährleistet sein soll, autonom und nicht an Vorgaben der Gemeinschaft gebunden ist. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteile lassen einen solchen Schluss zu, auch wenn der jeweilige Sachverhalt, welcher der Vorlage der jeweiligen Gerichte zu Grunde lag, anders als jener war, den der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen hatte. So heißt es im Urteil vom 8. Februar 1996, C-8/94 - Laperre, unter Berufung auf die Vorjudikatur, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig seien und ihnen bei Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele ein weiter Ermessensspielraum zustehe (Rz 18). Die Gewährung der Unterstützung hing nach dem im Anlassfall maßgebenden niederländischen Recht von der Höhe des Vermögens ab, und es war auch vorgebracht worden, dass die Regelung in der Praxis mehr Frauen als Männer betraf (mittelbare Diskriminierung). Dennoch meinte der EuGH, dass die Regelung nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun habe und der nationale Gesetzgeber bei der Ausübung seiner Befugnis in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass die betreffenden Rechtsvorschriften zur Erreichung des Zieles der Regelung erforderlich waren (Rz 19).

Im Urteil vom 1. Februar 1996, C-280/94 - Y.M. Posthuma-van Damme, meinte der EuGH, dass Art4 Abs1 der Gleichbehandlungsrichtlinie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegenstehe, wonach eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von der Voraussetzung abhängig ist, dass im Laufe des Jahres vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Einkommen aus oder im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit erzielt worden ist, auch wenn von dieser Voraussetzung mehr Frauen als Männer betroffen sind.

Das Urteil des EuGH vom 19. November 1992, C-226/91 - Molenbroek, betraf einen Fall, in dem Zuschläge zu Pensionsleistungen nach niederländischem Recht nur im Falle der Bedürftigkeit gewährt wurden und auf die das Einkommen des Ehepartners anzurechnen war, sodass der Zuschlag unter Umständen auch zur Gänze entfallen konnte. Auch in diesem Fall war das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass von der Regelung mehr Frauen als Männer betroffen sind. Der EuGH meinte, dass eine mittelbare Diskriminierung dann vorliegen könnte, wenn die Regelung nicht durch objektive Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben, gerechtfertigt sei. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dann der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel des Mitgliedstaates dienen und für die Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind (Rz 13). Die Gewährung eines Einkommens in Höhe eines sozialen Minimums sei ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten. Hinsichtlich der Art der sozialen Schutzmaßnahmen und der konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung verfügten diese über einen sachgerechten Gestaltungsspielraum (Rz 15). Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die konkrete Regelung, die die Bedürftigkeit auch vom Einkommen des anderen Eheteils abhängig machte, mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sei (Rz 20).

6. Dem Verwaltungsgerichtshof kann kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorgeworfen werden, wenn er angesichts dieser Entscheidungen des EuGH keine Zweifel hegte, dass den von ihm angewendeten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Gemeinschaftsrecht nicht entgegenstehe, "weil das vom EuGH in seiner Rechtsprechung zur indirekten Diskriminierung von Sozialleistungen errichtete Gedankengebäude die Beantwortung aller hier entscheidungswesentlichen Fragen auf einer höheren Abstraktionsebene bereits vorweggenommen" habe. Aus der Rechtsprechung ergibt sich schließlich ein weiter Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, der ihnen jede sachgerechte Lösung erlaubt. Der Umstand, dass mehr Frauen als Männer von der Lösung betroffen sein mögen, steht dem nicht entgegen. In Befolgung dieser Grundgedanken begründete der Verwaltungsgerichtshof im Detail, warum die Regelung sachgerecht und aus welchen Gründen auch die Gleichsetzung von ehelicher oder sonstiger Lebensgemeinschaft bei Beurteilung der Bedürftigkeit sachlich sei. Ob die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelnen richtig sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen; sie sind jedenfalls vertretbar.

Die Klage war daher abzuweisen. Die beklagte Partei hat keinen Kostenersatz beantragt, weshalb auch keine Kosten zuzusprechen waren.

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