VfGH A30/00

VfGHA30/0024.9.2001

Kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei und an die Beteiligten nach Zurückziehung einer Klage eines Bundeslandes gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich

Normen

VfGG §41
VfGG §41

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Schriftsatz vom 22. September 2000 erhob das Land Oberösterreich gemäß Art137 B-VG Klage gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleichsgesetz 1997, Art65 BGBl. 201/1996, und begründete dies im wesentlichen mit der Verfassungswidrigkeit des §8 Abs8 leg.cit.

2. Die beklagte Partei (der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) erstattete mit Schriftsatz vom 22. November 2000 eine Äußerung zur Klage, in der sie den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Klage abweisen und dem Bund den Ersatz der ihm entstehenden Kosten zusprechen.

II. 1. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 zog das Land Oberösterreich die Klage zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

2. Das vom beklagten Bund geltend gemachte Kostenbegehren war schon deshalb abzuweisen, weil die beklagte Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten war und sonstige ersatzfähige Kosten nicht angefallen sind (vgl. der hg. Beschluß vom 13. Dezember 2000, A12/00, mwN). Zudem hat sie den von ihr begehrten Kostenzuspruch nicht ziffernmäßig verzeichnet (vgl. hiezu wiederum A12/00).

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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