VfGH A23/98

VfGHA23/9811.3.1999

Zurückweisung einer Klage auf Rückerstattung der vom Lohn eines Strafgefangenen einbehaltenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge; Entscheidung über einen Anspruch auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge mit Bescheid

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
AlVG §45
AlVG §66a
ASVG §69
B-VG Art137 / Bescheid
AlVG §45
AlVG §66a
ASVG §69

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit selbstverfaßter, der Sache nach auf Art137 B-VG gestützter Eingabe begehrt der Einschreiter die Rückerstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, die von seinem Entgelt, welches er für die Erfüllung der nach §44 Strafvollzugsgesetz bestehenden Arbeitspflicht erhalten hat, gemäß §66a Arbeitslosenversicherungsgesetz i.V.m. §54 Strafvollzugsgesetz einbehalten wurden; ferner wendet sich der Einschreiter gegen den weiteren Abzug dieser Beiträge. Dies begründet er damit, daß er nach Verbüßung der Strafhaft in seine Heimat abgeschoben und daher in Österreich niemals Arbeitslosengeld beziehen können werde, womit er der Sache nach offenbar geltend machen will, daß seine Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherungspflicht gegen den Gleichheitssatz verstoße.

2. Gemäß §66a AlVG sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß §44 Strafvollzugsgesetz nachkommen, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Die Versicherungspflicht beginnt von Gesetzes wegen mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt (§66a Abs2 AlVG).

3.1. Gemäß §45 AlVG sind Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. §69 ASVG räumt einen Anspruch auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge ein, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Soweit der Antragsteller daher vermeint, zu Ungebühr zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung herangezogen worden zu sein, steht ihm zur Entscheidung dieser Frage ein Verwaltungsrechtsweg offen, so daß eine Klage nach Art137 B-VG ausgeschlossen ist.

3.2. Auch insoweit, als der Einschreiter begehrt, den Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen künftig zu unterbinden, fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an einer Zuständigkeit.

4. Da somit insgesamt der Verfassungsgerichtshof zur Behandlung der vorliegenden Eingabe offenbar keine Zuständigkeit besitzt, war sie gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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