VfGH A1/91

VfGHA1/9111.6.1991

Zurückweisung einer Klage auf Zahlung verschiedener Schadensbeträge mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Normen

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / ord Rechtsweg

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter, dessen Beschwerde gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs B603/90 vom 25. September 1990 wegen Unterbleibens der Mängelbehebung zurückgewiesen wurde, legt Schriftstücke vor, aus denen nach seiner Behauptung ersichtlich sei, daß Behörden (und Gerichte) ihn durch verschiedene Akte geschädigt hätten. An dieses Vorbringen schließt er eine mit "Forderungsklage" überschriebene Aufstellung von Schadensbeträgen in Gesamthöhe von 3,036.000 S an.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß es sich bei diesem Schriftsatz um eine an ihn gerichtete Klage handelt. Er ist zu ihrer Erledigung aber nicht zuständig:

Art137 B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung von vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich jedoch um Schadenersatzansprüche - nach dem AmtshaftungsG oder nach allgemeinem bürgerlichen Recht -, die nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen (vgl. z.B. VfSlg. 10.045/1984 mwN, 11.378/1987).

Wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist die Klage folglich ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

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