VfGH A13/2014

VfGHA13/201420.1.2015

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage gegen den Bund auf Schadenersatz als offenbar aussichtslos wegen Nichtzuständigkeit des VfGH

Normen

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

Der Antrag des **** ***** ******, ************, **** ***********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen den Bund wegen € 800.000,– wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 15. Dezember 2014 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung bzw. Durchführung der Klage beim Verfassungsgerichtshof [...] wegen vorsätzlich falscher gesetzwidriger Handlungen und Entscheidungen der [unten] angeführten Gerichte sowie des Verstoßes gegen die Menschenrechte" und gibt als Schadenssumme "ca. 800.000,– Euro" an. Als "Beklagte" werden das Bezirksgericht Villach (Z 18 S 26/07), das Bezirksgericht St. Veit an der Glan (Z 1 E 1044/08g), das Landesgericht Klagenfurt (Z 21 Cg 48/08f bzw. 28 Cg 24/14m), das Landesgericht Linz (Z 31 Cg 28/13v) und das Handelsgericht Wien (Z 39 CG 60/14p) genannt.

2. Dem Vorbringen zufolge ist der geltend gemachte, der Sache nach gegen den Bund gerichtete Anspruch auf fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw. auf fehlerhaftes Vorgehen justizieller Organe zurückzuführen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich – sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes – im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg 13.079/1992, 16.107/2001, 19.430/2011).

Die vom Verfahrenshilfewerber aus dem Handeln von Organen verschiedener Gerichte abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. zB VfGH 26.2.2007, A21/06).

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos, zumal die Zurückweisung einer künftigen Klage wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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