OLG Linz 12Rs6/25a

OLG Linz12Rs6/25a3.2.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, **, **straße **, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, **-Straße **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Pflegegeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 2024, GZ*‑16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RS00006.25A.0203.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

Begründung:

Die Klägerin – vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin – begehrte mit ihrer Klage ein höheres Pflegegeld als das (ausgehend von einem Pflegebedarf von monatlich 138 Stunden) mit Bescheid neu bemessene der Stufe 3 ab 1. September 2024. Die Klägerin habe verstärkt Demenzerscheinungen und sei stark alkohol- und nikotinabhängig. Sie sei zu den wesentlichen Agenden des täglichen Lebens nicht imstande und ihre Betreuung sei mit einem sehr hohen Ausmaß verbunden. Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich die Klägerin auf ein einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten.

Zusammen mit der Klagebeantwortung legte die Beklagte den Anstaltsakt vor (ON 5), woraufhin die Klägerin mit vorbereitendem Schriftsatz vom 17. September 2024 ihren Antrag auf Klagsstattgabe wiederholte und näher darlegte, warum die von der Beklagten angenommenen Stunden zu gering seien (ON 7).

Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ergab einen Pflegebedarf, der in rechtlicher Hinsicht mit 238 Stunden und aufgrund des außergewöhnlichen Pflegeaufwands einem Pflegegeld der Stufe 5 entsprach (ON 9).

Nach Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung vom 12. November 2024 bot die Beklagte einen Vergleich über Pflegegeld der Stufe 5 an, dieser kam jedoch mangels Einigung über die Kosten nicht zustande. Die Beklagte lehnte eine Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 17. September 2024 ab. Das Erstgericht verkündete daraufhin das Urteil über Pflegegeld der Stufe 5 ab 1. September 2024 und behielt die Kostenentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor. Die Klägerin verzichtete hinsichtlich des Pflegegelds auf Rechtsmittel und die Beklagte meldete keine Berufung an (ON 14.2).

In der gekürzten Urteilsausfertigung wurden die Prozesskosten für die Klage und die Teilnahme an der Verhandlung mit EUR 673,39 (darin EUR 112,23) bestimmt. Die Honorierung des vorbereitenden Schriftsatzes wurde mit der Begründung abgelehnt, auch gemäß § 257 Abs 3 ZPO zulässige Schriftsätze müssten nach § 77 Abs 1 Z 2 ASGG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein. Die Kommentierung des anstaltsärztlichen Gutachtens vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens sei nicht zweckmäßig, da mit der Klagserhebung der Bescheid außer Kraft trete. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei kein kontrollierendes Rechtsmittelverfahren, vielmehr werde der Anspruch unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger geprüft. Allfällige Diskrepanzen mit dem Anstaltsgutachten seien im Rahmen der Gutachtenserörterung zu klären. Nach § 75 Abs 2 ASGG sei dafür eine mündliche Streitverhandlung vorgesehen und in dieser hätte das Vorbringen ohne wesentlichen Zeitaufwand erstattet werden können.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der – nicht von einer Berufungsanmeldung abhängige und rechtzeitige (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 417a ZPO Rz 5) – Kostenrekurs der Klägerin, mit welchem sie einen weiteren Kostenzuspruch von EUR 336,81 (darin EUR 56,14 USt) anstrebt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

1 Die Klägerin macht geltend, ihr vorbereitender Schriftsatz sei notwendig und zweckmäßig gewesen, da ihr bei Klagseinbringung das Anstaltsgutachten nicht vorgelegen sei und es ihr möglich sein müsse, auf eine für die gutachterliche Beurteilung wesentliche Urkunde zu reagieren. Es sei notwendig gewesen, die Rechtsposition der Klägerin zu den unzutreffenden Einschätzungen der Beklagten darzustellen. Sie habe in dem Schriftsatz klagsergänzende Angaben gemacht, die letztlich auch zu einer Erhöhung des Pflegegelds geführt hätten.

2 Mangels einer abweichenden Bestimmung im ASGG sind vorbereitende Schriftsätze nach § 257 Abs 3 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig.

Da der strittige Schriftsatz rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung eingebracht wurde und im Verfahren in Sozialrechtssachen keine Eventualmaxime gilt, ist auch eine Honorierung nach TP 3A RATG nicht von vornherein ausgeschlossen.

3 Ein Kostenersatz gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist aber nach § 77 Abs 1 Z 2 ASGG (ebenso wie im Zivilprozess nach § 41 ZPO) nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten vorgesehen. Auch nach § 257 Abs 3 ZPO zulässige Schriftsätze sind daher nur dann zu honorieren, wenn sie diesem Kriterium entsprechen.

3.1 Zweckentsprechend ist jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Partei geeignet ist; notwendig jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 41 Rz 5). Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 41 ZPO Rz 20). Die Notwendigkeit von Kosten ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs vom Standpunkt ex ante, also für den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung, zu beurteilen (RIS-Justiz RS0036038 [T1]). Diese Beurteilung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

3.2 Daraus folgt, dass ein vorbereitender Schriftsatz dann nicht zu honorieren ist, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, die neuen Tatsachen aber ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Tagsatzung nachgetragen werden können (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.60). Auch darf das für eine vollständige Klage erforderliche Vorbringen nicht auf die Klage und einen nachfolgenden Schriftsatz aufgeteilt werden (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.56).

3.3 Es trifft zwar zu, dass die Klägerin zum Anstaltsgutachten erst nach dessen Vorlage Stellung nehmen konnte, allerdings ist eine derartige Stellungnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – jedenfalls in einem Fall bzw zu dem Zeitpunkt wie dem vorliegenden – entbehrlich. Wie das Erstgericht bereits zutreffend dargelegt hat, tritt der Bescheid mit der Klagserhebung außer Kraft und das Gericht prüft selbständig und amtswegig unter Beiziehung eines Sachverständigen den Anspruch auf Pflegegeld (vgl RIS-Justiz RS0085839, RS0106394).

Entscheidend für die erfolgversprechende Bekämpfung eines Pflegegeld-Bescheids ist der konkrete Pflegebedarf, im Fall der Klägerin ein solcher, der über die Einschätzung durch die Beklagte mit 138 Stunden hinausgeht. Um ein substanziiertes Vorbringen zum tatsächlich vorhandenen Pflegebedarf zu erstatten, bedarf es aber keiner Auseinandersetzung mit den von der Beklagten angenommenen Werten, sondern es genügt das Wissen der Klägerin bzw ihrer Erwachsenenvertreterin.

Im vorbereitenden Schriftsatz steht zum Pflegebedarf der Klägerin nichts, was sie nicht schon in der Klage vorbringen hätte können, so etwa, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie Motivationsgespräche benötige oder dass sie Bewegungseinschränkungen und einen unsicheren Gang habe und daher Mobilitätshilfe im engeren Sinn erforderlich sei. Warum die bloße, ohnehin nicht näher begründete Behauptung, dass die Klägerin volle Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege benötige, nicht bereits in der Klage erhoben werden hätte können, bleibt offen. Der Einsichtnahme in das Anstaltsgutachten bedurfte es dazu jedenfalls nicht.

Entscheidend sind Ausführungen, welche Hilfestellung beim Kochen erforderlich ist, irrelevant sind hingegen die behaupteten Widersprüchlichkeiten zu diesem Thema im Anstaltsgutachten. Ein Vorbringen, wonach die Klägerin keinesfalls Heizmaterial herbeischaffen könne, „sollte dies aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands erforderlich sein“, ist zum einen wenig hilfreich und hätte auch bereits in der Klage erstattet werden können.

4 Da mit dem vorbereitenden Schriftsatz auch keine Urkunden vorgelegt oder Beweise angeboten wurden, kommt auch keine Entlohnung nach TP 1 oder TP 2 RATG in Betracht.

Zu Recht hat daher das Erstgericht eine Honorierung abgelehnt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an den rechtlichen Schwierigkeiten des Rekursverfahrens.

6 Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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