Normen
AngG §23 Abs7 VII
Prä 554/26 | OGH | 22.06.1927 |
Verstärkter Senat; Veröff: Judikat Nr 28 neu = SZ 9/82 = Arb 3687 |
Dokumentnummer
JJR_19270622_OGH0002_000PRA00554_2600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Dem aus seinem Verschulden entlassenen Angestellten gebührt eine Abfertigung selbst dann nicht, wenn an der Entlassung auch den Dienstgeber ein Verschulden trifft. Doch ist es nicht ausgeschlossen, daß bei der Bemessung eines teilweisen Ersatzes nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzes darauf Bedacht genommen wird, daß der Dienstnehmer das Recht auf die Abfertigung durch das Verschulden des Dienstgebers verloren hat ("unbeschadet weiter gehenden Schadenersatzes").
Normen
AngG §23 Abs7 VII
Prä 554/26 | OGH | 22.06.1927 |
Verstärkter Senat; Veröff: Judikat Nr 28 neu = SZ 9/82 = Arb 3687 |
JJR_19270622_OGH0002_000PRA00554_2600000_001
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