OGH Ds39/36 (RS0072011)

OGHDs39/364.12.1936

Rechtssatz

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dem § 19 RAO besteht nicht bezüglich der Gelder, die von der Partei dem Rechtsanwalt mit einer Zweckbestimmung übergeben wurden und dadurch in der Hand des Anwaltes blieben, daß dieser Zweck nicht erreicht werden konnte.

Normen

RAO §19

Ds 39/36OGH04.12.1936

Veröff: SSt XVI/112

20 Ds 8/20mOGH09.02.2021

Vgl; Beisatz: § 19 Abs 1 RAO erfasst nur jene Gelder von dritter Seite, deren Bestimmung auch darin besteht, letztlich an den Klienten ausgefolgt zu werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19361204_OGH0002_0000DS00039_3600000_001

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