Rechtssatz
Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen.
Ds 8/03 | OGH | 05.02.2004 |
Auch; nur: Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. (T1) |
2 Ds 1/19y | OGH | 11.06.2019 |
nur T1; Beisatz: Ein strenger Maßstab gilt auch für die Straffrage. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_0000DS00003_0100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)