OGH Bsw21906/04; (RS0126646)

OGHBsw21906/04;13.6.2019

Rechtssatz

Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine lebenslange Haft als unwiderruflich betrachtet werden muss, prüft der GH regelmäßig, ob der zu lebenslanger Haft Verurteilte Aussichten auf vorzeitige Entlassung hat.

Normen

MRK Art3 III4

Bsw 21906/04AUSL12.02.2008

Bemerkung: Kafkaris gegen Zypern (T1a); Veröff: NL 2008,24

Bsw 3455/05EGMR19.02.2009

Auch; nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T1)<br/>Veröff: NL 2009,46

Bsw 26958/07EGMR03.11.2009

nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T2)<br/>Beisatz: Nach Art 3 MRK genügt es, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung oder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht. (Bem: Meixner gegen Deutschland) (T3)<br/>Veröff: NL 2009,325

Bsw 9146/07EGMR17.01.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass Freiheitsstrafe auf Lebenszeit ohne Aussicht auf Begnadigung per se mit der Konvention unvereinbar ist. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T4)<br/>Veröff: NL 2012,11

Bsw 66069/09EGMR17.01.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: NL 2012,20

Bsw 24027/07EGMR10.04.2012

Vgl auch; Veröff: NL 2012,114

Bsw 66069/09EGMR09.07.2013

Auch; Veröff: NL 2013,241

Bsw 140/10EGMR04.09.2014

nur T1; Veröff: NL 2014,383

Bsw 29750/09EGMR16.09.2014

nur T1; Veröff: NL 2014,389

14 Os 53/17aOGH05.09.2017

Auch

15 Os 45/19gOGH06.05.2019

Beisatz: Ob mit der Verhängung einer lebenslangen oder dieser gleich kommenden Freiheitsstrafe zu rechnen ist, wurde hier anhand der konkreten Spruchpraxis des ersuchenden Staats beurteilt. (T5)

Bsw 10511/10EGMR26.04.2016

Auch; Beisatz: Ungeachtet der Tatsache, dass die MRK kein Recht auf Resozialisierung als solches garantiert, setzt die Rechtsprechung des EGMR voraus, dass es verurteilten Personen, einschließlich solchen, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, erlaubt werden sollte, sich selbst zu resozialisieren. Einem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen muss – innerhalb der Zwänge des Gefängnisumfelds – eine realistische Chance gegeben werden, solche Fortschritte hinsichtlich der Resozialisierung zu machen, dass ihm die Hoffnung geboten wird, eines Tages für eine Begnadigung oder bedingte Entlassung geeignet zu sein. (Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T6)<br/>Veröff: NL 2016,110

Bsw 57592/08EGMR17.01.2017

nur T1; Veröff: NL 2017,7

Bsw 60367/08EGMR24.01.2017

nur T1; Veröff: NL 2017,54

Bsw 17675/18EGMR04.09.2018

Auch; Beisatz: Die Abschiebung in ein Land, in dem der betroffenen Person eine lebenslange Haft ohne Aussicht auf Entlassung droht, ist mit Art 3 MRK unvereinbar. (Saidani gg Deutschland [ZE]) (T7)<br/>Veröff: NL 2018,407

Bsw 77633/16AUSL13.06.2019

Beisatz wie T6<br/>Anm: Veröff: NL 2019,197

Dokumentnummer

JJR_20080212_AUSL002_000BSW21906_0400000_001

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