OGH Bkv3/94 (RS0071681)

OGHBkv3/9421.11.1994

Rechtssatz

Da die Rechtsanwaltschaft begrifflich nicht in Form einer Personengesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden kann und nicht in Form einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts ausgeübt werden darf, kommt als einziger weiterer Fall einer neben der im § 1 a Abs 1 RAO nur beispielsweise (arg "insbesondere"), genannten eingetragenen Erwerbsgesellschaft möglichen Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltshaft nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht.

Normen

ABGB §1175 K
EGG §6
RAO §1a
RAO §21e

Bkv 3/94OGH21.11.1994
7 Ob 32/99bOGH09.03.1999

Vgl auch

Bkv 7/99OGH06.12.1999

Auch; Beisatz: Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in § 1a Abs 1 RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß § 6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§ 1a Abs 2 Z 2 RAO). Das ergibt sich auch aus § 21e RAO, wonach eine Vollmacht auch einer Partnerschaft erteilt werden kann, wenn sie eine RA-Partnerschaft im Sinne § 1a Abs 1 - also eine eingetragene Erwerbsgesellschaft - ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_002

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