OGH Bkd2/81 (RS0054984)

OGHBkd2/8129.6.1981

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt wird grundsätzlich erwartet, daß er in einer der Bedeutung seines Standes entsprechender Weise in Erscheinung tritt, sich beleidigender Äußerungen und Wendungen enthält und auch sonst versteht, seinen Standpunkt und seine Behauptungen mit Ruhe und in sachlicher Form vorzubringen.

Normen

DSt 1872 §2 A

Bkd 2/81OGH29.06.1981

Dokumentnummer

JJR_19810629_OGH0002_000BKD00002_8100000_001

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