OGH Bkd21/78 (RS0057006)

OGHBkd21/783.7.1978

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt gegen den standesrechtlichen Grundsatz der Verpflichtung zur persönlichen Führung der Kanzlei, wenn er Mahnbriefe, die durch Briefkopf, Text und Faksimileunterschrift den Anschein von ihm stammender anwaltlicher Mahnbriefe erwecken, einer Versicherungsgesellschaft überläßt, die diese auch verwendet und ohne vorherige Kontrolle durch den Rechtsanwalt verwendet.

Normen

DSt 1872 §2 J

Bkd 21/78OGH03.07.1978
Bkd 31/80OGH07.07.1980

Vgl; Beisatz: Kein Verdacht eines Disziplinarvergehens, wenn der Rechtsanwalt die von der Versicherung ausgefertigten Mahnschreiben in seiner Kanzlei überprüfen, unterfertigen und die Stampiglie beisetzen läßt. (T1)

24 Ds 3/17aOGH10.01.2018

Auch; Beisatz: Dem Mandanten des Rechtsanwalts fehlt grundsätzlich die Eignung zur Besorgung von dessen Kanzleigeschäften, sodass der Rechtsanwalt diesem – auch wenn jeweilige telefonische Rücksprache vereinbart ist – jedenfalls kein anwaltlich vorgefertigtes Blankoschreiben zur Verwendung gegenüber Dritten überlassen darf. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Ausfolgung einer standardisierten Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung in PDF‑Form, undatiert und ohne Klientennennung, versehen mit der Unterschrift und der Stampiglie der Rechtsanwalts‑GmbH, an eine Mandantin zu deren weiterer Verwendung im Zusammenhang mit vom Beschuldigten zu vertretenden Besitzstörungshandlungen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780703_OGH0002_000BKD00021_7800000_002

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