OGH Bkd15/83; Bkd39/86; (RS0055211)

OGHBkd15/83; Bkd39/86;12.9.2024

Rechtssatz

Es kann als anerkannte kollegiale Pflicht gelten, dass ein Rechtsanwalt Briefe eines Rechtsanwaltskollegen zu beantworten hat. Demnach ergibt sich schon aus der Nichtbeantwortung eines Schreibens eines Standeskollegen, der als Vertreter der Gegenseite deren Rechtsstandpunkt darlegt, der Verdacht eines Disziplinarvergehens.

Normen

DSt 1872 §2 F
DSt 1990 §1 G
RL-BA 1977 §18

Bkd 15/83OGH04.07.1983
Bkd 39/86OGH17.11.1986

Vgl; Beisatz: Die kollegiale Pflicht, dass der Rechtsanwalt Briefe eines Standeskollegen zu beantworten hat, bezieht sich auf die Beantwortung von allen Briefen, mit welchen Anfragen an den Rechtsanwalt gestellt werden oder die aus anderen Gründen eine Beantwortung gebieten. Diese Antwortpflicht hat aber gewisse Grenzen. So braucht der Brief eines Rechtsanwalts, worin dieser das Erlöschen eines Exekutionstitels durch Kompensation mit einer vermeintlich berechtigten Forderung behauptet - wobei er um Kenntnisnahme, nicht aber um Stellungnahme ersuchte -, nicht beantwortet zu werden. (T1)

1 Bkd 1/95OGH06.11.1998

Auch

12 Bkd 1/07OGH26.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Beantwortung von Schreiben eines Kollegen oder einer Kollegin ist vom Bestehen eines Mandats unabhängig, handelt es sich doch um eine von einem Mandatsverhältnis losgelöste kollegiale Standespflicht. (T2)

14 Bkd 12/07OGH14.04.2008

Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3)

10 Bkd 6/10OGH02.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T4); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt. (T5)

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Vgl auch

21 Ds 12/23mOGH12.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19830704_OGH0002_000BKD00015_8300000_001

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