Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Gerichtshofes erster Instanz die vom Verurteilten Karl H*** angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO zurück, weil in der Hauptverhandlung ein gültiger, mit dem Willen des Angeklagten vorgenommener Rechtsmittelverzicht erfolgt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die von dem Genannten dagegen rechtzeitig erhobene
Beschwerde - daß er sie (fristgerecht) direkt beim Obersten Gerichtshof und nicht beim Erstgericht einbrachte, kann nicht zu seinem Nachteil ausfallen, weil ihm insoweit nach der Aktenlage möglicherweise eine unrichtige (unvollständige) Rechtsmittelbelehrung zuteil wurde - ist nicht begründet. Lassen doch die Akten - Hauptverhandlungsprotokoll; Äußerungen des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft - keinen Zweifel daran offen, daß nach der Urteilsverkündung ein gültiger und somit unwiderruflicher Rechtsmittelverzicht erfolgte, und zwar auch dann, wenn die Verzichtserklärung nicht vom Angeklagten persönlich, sondern von dessen Verteidiger abgegeben wurde. Wird doch nicht einmal vom Verurteilten behauptet, der von ihm nunmehr ins Treffen geführte mangelnde Konsens zwischen ihm und dem Verfahrenshelfer sei dem Gericht schon bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung bekannt gewesen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 285 a ENr. 41).
Der unbegründeten Beschwerde mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
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