OGH 9Os78/77 (RS0092559)

OGH9Os78/7728.6.1977

Rechtssatz

Eine Drohung mit dem Tod setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, im Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorzurufen.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §106
StGB §145

9 Os 78/77OGH28.06.1977
14 Os 26/88OGH25.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Bedingter Vorsatz genügt; Absicht ist nicht erforderlich. (T1)

14 Os 148/93OGH09.11.1993
15 Os 141/14wOGH03.12.2014

Auch; Beisatz: Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0090OS00078_7700000_001

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