OGH 9Os38/81

OGH9Os38/8128.4.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 12. November 1980, GZ 11 a Vr 305/80-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Birgit Thaler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. August 1936 geborene Manfred A, ein deutscher Staatsbürger, der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB sowie des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche zur Last A/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen I/ zu einer Handlung bzw Duldung verleitet zu haben, und zwar 1.) in der Zeit vom 4. April 1980 bis 8. April 1980 in Wien Angestellte der Autoverleihfirma 'X' durch die wiederholte Vorspiegelung, am nächsten Tag zwecks Verlängerung des Mietvertrages vorzusprechen, zur Duldung der weiteren Benützung des von ihm gemieteten PKWs der Marke VW-Polo GLS mit dem polizeilichen Kennzeichen W 536.704, über die vereinbarte Mietdauer hinaus, wodurch diese Autoverleihfirma an ihrem Vermögen um S 10.047,70 geschädigt wurde;

2.) am 7. April 1980 in Stockerau den Josef C durch die Vorspiegelung, das Geld am nächsten Tag zurückzuzahlen, zur Ausfolgung eines Geldbetrages von S 750,--, wodurch der Genannte an seinem Vermögen einen Schaden in dieser Höhe erlitt; II/ am 4. April 1980 in Stockerau Angestellte der Sparkasse Stockerau durch die Vorlage zweier ungedeckter, auf sein Konto bei der Stadtsparkasse Kaiserslautern gezogener Schecks über einen Betrag von insgesamt DM 12.000,--

zur Einlösung derselben und Auszahlung eines Geldbetrages von S 85.680,--, sohin zu einer Handlung zu verleiten versucht zu haben, wodurch die Sparkasse Stockerau an ihrem Vermögen einen Schaden in der vorerwähnten Höhe erleiden sollte;

B/ am 8. April 1980 in Stockerau dem Josef C S 1.000,-- mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern.

Mit der ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur die unter Punkt A/I/1.) und II/ bezeichneten Schuldsprüche.

Den erstangeführten Schuldspruch hält der Beschwerdeführer deshalb für mangelhaft begründet, weil das Erstgericht bei der Urteilsannahme, er habe auch in diesem Fall mit Bereicherungs- (und Schädigungs-)Vorsatz gehandelt, seine Verantwortung, im Zeitpunkt seiner Verhaftung noch über rund S 12.000,-- Bargeld verfügt zu haben, unberücksichtigt und auch seinen Hinweis auf einen Liegenschaftsbesitz in Spanien im Werte von DM 60.000,-- ungeprüft gelassen habe.

Entgegen diesem Vorbringen läßt sich weder seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (ON 12 d.A) noch jener in der Hauptverhandlung (vgl S 311 d.A) eine Behauptung des Beschwerdeführers über den Besitz von Bargeld in der Höhe von etwa S 12.000,-- im Zeitpunkt seiner Festnahme (am 11. Mai 1980) entnehmen;

eine solche Behauptung fände auch in der Aktenlage keine Deckung;

denn es wurden damals bei ihm nur 32 S, 60 Groschen, 2 Dinar und 10 Lire an Bargeld vorgefunden (vgl S 128 und 129 d.A).

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Vorgesagten mußte sich das Erstgericht auch mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel als Neuerung vorgebrachten Einwand nicht befassen, infolge seiner sofortigen Verhaftung nach seiner Rückkehr nach §sterreich zur Bezahlung der noch offenen PKW-Miete bei der Autoverleihfirma 'X' keine Gelegenheit mehr gefunden zu haben; war er doch hiezu nach der Aktenlage mangels entsprechender Barmittel ersichtlich gar nicht im Stande.

Die Frage, ob der Angeklagte Liegenschaftsbesitz in Spanien im Werte von DM 60.000,-- hatte, mußte das Schöffengericht nicht 'prüfen', weil der Angeklagte diesbezüglich im Verfahren erster Instanz keine einer Überprüfung zugänglichen Angaben gemacht und auch keine konkreten Anträge gestellt hat.

Der gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum A/I/1.) vorgebrachte rechtliche Einwand (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO), daß von einem tatsächlich bei der Autoverleihfirma 'X' eingetretenen Vermögensschaden erst dann gesprochen werden könnte, wenn sich nach Klage- und Exekutionsführung die Uneinbringlichkeit der dieser Firma aus der Autovermietung ihm gegenüber zustehenden Forderung herausgestellt hätte, ist nicht haltbar; es trat vielmehr der vom Angeklagten strafrechtlich zu vertretende Vermögensschaden nach Lage des Falles bereits mit der ohne Erlag der erforderlichen Kaution (S 154, 319) gestatteten Weiterbenützung des PKWs ab dem 4.4.1980 ein, weshalb der Beschwerdeführer (auch) in diesem Fall vollendeten (und nicht bloß versuchten) Betrug zu verantworten hat.

Es versagt aber auch das gegen den unter Punkt A/II/ bezeichneten Schuldspruch wegen versuchten Scheckbetruges gerichtete Beschwerdevorbringen, demzufolge sich der Angeklagte auf den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch beruft. Nach den hiezu im Ersturteil getroffenen Feststellungen scheiterte die vom Beschwerdeführer (auch nach seinem Eingeständnis in der Hauptverhandlung; vgl S 311 d.A) angestrebte sofortige Einlösung der beiden von ihm am 4. April 1980 der Sparkasse in Stockerau vorgelegten Schecks daran, daß sich der Angestellte dieser Sparkasse zu einer Auszahlung des Geldes ohne Rückfrage bei der Stadtsparkasse in Kaiserslautern zwecks Klärung, ob auf dem dortigen Konto des Beschwerdeführers auch eine entsprechende Deckung vorhanden war, nicht bereit fand, nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis der mangelnden Deckung für die Scheckvorlage einen Zeitpunkt (Karfreitag) gewählt hatte, an dem diese Rückfrage nicht möglich war, weil an diesem Tag die Stadtsparkasse Kaiserslautern geschlossen hielt (S 318 und 320 d.A). Damit war jedoch der Betrugsversuch des Angeklagten fehlgeschlagen, weil sein ersichtlich von der Hoffnung auf Einlösung der beiden Schecks ohne Überprüfung ihrer Deckung getragene Tatplan nicht aufging. In einem solchen Fall scheidet aber der nunmehr vom Beschwerdeführer reklamierte Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch von vornherein aus, den er daraus abzuleiten versucht, daß er in der Folge die Sparkasse in Stockerau nicht mehr aufgesucht habe, um dort doch noch die Einlösung der beiden Schecks zu erreichen. Denn ein (strafaufhebender) Rücktritt vom Versuch kommt in einem solchen Fall selbst dann nicht in Betracht, wenn der Täter in der Folge aus freien Stücken darauf verzichtet, den Erfolg - hier durch erneute Vorlage der ungedeckten Schecks zwecks Einlösung - durch Erweiterung seines (ursprünglichen) Tatplanes doch noch herbeizuführen (Leukauf-Steininger, Komm2, RN 9 und 10 zu § 16 StGB). Dazu kommt noch, daß von einer Freiwilligkeit eines solchen Verzichts im vorliegenden Fall angesichts der Kenntnis des Beschwerdeführers, daß die Sparkasse in Stockerau vor der Einlösung der Schecks bei der Stadtsparkasse in Kaiserslautern nachfragen wollte, keine Rede sein kann, war doch unter diesen Umständen auch bei einer neuerlichen Vorlage der ungedeckten Schecks deren Einlösung nicht zu erwarten, sodaß auch aus der Sicht des Beschwerdeführers das von ihm angestrebte Ziel, nämlich mittels dieser ungedeckten Schecks zu Geld zu kommen, nicht mehr erreichbar war.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 147 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, wogegen es als mildernd das 'letztlich doch abgelegte' Geständnis in Betracht zog.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.

Für die Annahme der vom Berufungswerber reklamierten Milderungsgründe nach § 34 Z 7 und 9 StGB bietet die Aktenlage keine Basis. Die tatsächlich vorhandenen Strafbemessungsgründe hat das Erstgericht aber - abgesehen davon, daß dem Angeklagten im Faktum II der Umstand, daß es hier beim Versuch geblieben ist, zusätzlich als mildernd zugute kommt - gebührend gewürdigt und über ihn eine Strafe verhängt, die angesichts des anzuwendenden, bis zu drei Jahren reichenden Strafsatzes und des schwer belasteten Vorlebens des Angeklagten - er wurde ab 1957 wegen Vermögensdelikten zu insgesamt mehr als 15 Jahren Freiheitsentzug verurteilt - durchaus tat- und tätergerecht ist, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kam.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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