Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul Alexander DE B werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ludwig A und Jörg C
werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten DE B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gegen das oben bezeichnete Urteil hat der Angeklagte Paul Alexander DE B zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S. 96/II), doch hat er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der in § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe sowie jene Punkte des Straferkenntnisses bezeichnet, durch die er sich beschwert findet; die (unspezifizierte) Erklärung, Berufung anzumelden, genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO. 2 ENr. 4 ff. zu § 294).
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO.).
Da die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der Angeklagten A und C) in sinngemäßer Anwendung des § 285 b
Abs. 6 StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.
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