OGH 9Os134/69 (RS0074885)

OGH9Os134/6924.3.1970

Rechtssatz

1./ Die Vorladung zum Gerichtstag ist dem Angeklagten nicht zur eigenen Hand zuzustellen.

2./ Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5a3
StPO §79 Abs1
StPO §79 Abs3
StPO §79 Abs4
StPO §286 Abs1
StPO §296 Abs3
StPO §471 Abs1

9 Os 134/69OGH24.03.1970

Veröff: EvBl 1970/324 S 556 = JBl 1970,585 (mit Stellungnahme von Liebscher) = RZ 1970,165

10 Os 236/71OGH22.10.1971

Vgl aber; Beisatz: Keine Berufungsverhandlung, wenn der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte ohne sein Zutun außerstande war, die an seine frühere Adresse gerichtete Ladung zur Kenntnis zu nehmen. Ist dieser von einem anderen Gericht zu einer neuen Strafsache in U-Haft genommen, so ist er nicht verpflichtet, dem ersten Gericht von diesem Umstand Mitteilung zu machen. (T1) Veröff: EvBl 1972/141 S 247 = JBl 1972,154 = RZ 1972,49 = SSt 42/41

12 Os 197/71OGH16.12.1971

nur: Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht. (T2)

10 Os 57/77OGH22.06.1977
13 Os 63/03OGH14.05.2003

Vgl; Beisatz: Nach § 79 Abs 3 StPO idF BGBl I 2000/26 kann die - an ihn selbst zu richtende (§ 79 Abs 4 zweiter Satz StPO) - Vorladung des Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung ohne Zustellnachweis erfolgen, weil deren Befolgung weder durch Beugemittel noch durch andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann (§ 79 Abs 1 erster Satz StPO). Ob der Angeklagte mit der in § 471 Abs 4 StPO vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19700324_OGH0002_0090OS00134_6900000_001

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