Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Dezember 1941 geborene beschäftigungslose Erhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2 (unrichtig auch Abs 1 Z 4), 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in wiederholten Angriffen Bargeld, Benzingutscheine, Schmuckgegenstände, Elektrogeräte und eine Kühltasche im Gesamtwert von zirka 152.000 S mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch, Einsteigen oder Nachsperre am 19. August 1980 im Feriendorf 'VALALTA' in Rovinj (in fünf Fällen), am 31. Mai 1983 und am 1. Juni 1983 zwischen Porec und Vrsar (in insgesamt 23 Fällen) weggenommen und am 3. August 1982 im Feriendorf 'MONSENA' in Rovinj, sowie am 1. Juni 1983 zwischen Porec undd Vrsar (jeweils in einem Fall) wegzunehmen versucht zu haben, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von solchen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Erhard A mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB sowie im Ausspruch, die ihm angelasteten Tathandlungen gewerbsmäßig begangen zu haben. Den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, derzufolge der Gesamtwert des Diebsgutes zirka 152.000 S beträgt, mithin 100.000 S übersteigt, und macht geltend, daß sich von den gestellten Schadenersatzansprüchen und den zur Tatzeit geltenden Umrechnungskursen ausgehend - wie an einem Faktum (A/II/2/lit g) demonstriert wird - ein Gesamtbetrag von nur 90.390 S ergäbe. Die Mängelrüge schlägt jedoch nicht durch. Zur Begründung der bekämpften Konstatierung verwies das Erstgericht darauf, daß der Angeklagte zwar die Bewertung der Diebsbeute mit insgesamt 152.000 S für überhöht ansah, den Gesamtwert des Diebsgutes von über 100.000 S aber nicht bestritt. Soweit Schmuck gestohlen wurde, folgte das Gericht den für glaubwürdig erachteten Wertangaben der Geschädigten vor der jugoslawischen Behörde (vgl Band II, S 438 f d.A). Ob und in welcher Höhe aber zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht wurden, ist schon deshalb unerheblich, weil es den Geschädigten freistand, im ursprünglich jugoslawischen Strafverfahren nur einen Teil ihrer zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche anzumelden, was ersichtlich auch geschah (so zB im Fall des Geschädigten Rolf B - Faktum A II 1 a - , der angesichts des ihm zugefügten Schadens einen nur als symbolisch zu verstehenden Teilschadensbetrag von nur 10.000 Dinar geltend machte - vgl Bd I S 125, 126), und zum Teil überhaupt keine Anträge auf Zuerkennung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche gestellt wurden (so zB von Lydia C - Bd I S 202). Eine Schadensberechnung auf der Basis der geltend gemachten Schadenersatzansprüche konnte somit nicht zielführend sein, weshalb das Erstgericht nicht verhalten war, darauf einzugehen.
Hinsichtlich der gestohlenen Bargeldbeträge und der in jugoslawischen Währungseinheiten ausgestellten Gutscheine konnte das Erstgericht zutreffend von einer Wertermittlung an Hand der offiziellen Umrechnungskurse ausgehen.
Als verfehlt erweist sich die Beschwerde auch insoweit, als sich der Angeklagte unter den Gesichtspunkten eines Begründungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) und eines Subsumtionsirrtums (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) gegen den Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der inkriminierten Taten wendet: Die Absicht, sich durch die wiederkehrende (nicht bloß gelegentliche oder fallweise) Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende (d h für längere Zeit wirksame) Einnahme zu verschaffen, leitete das Erstgericht mängelfrei daraus ab, daß der Angeklagte seit dem Jahr 1980 planmäßig, d h mit Spezialwerkzeugen ausgerüstet, in gleichen Zeitabständen (während des sommerlichen Urlaubsreiseverkehrs) Fahrten in jugoslawische Touristenzentren unternahm, um dort in wiederholten Angriffen jeweils auf gleichartige Weise aus Appartements und Hotels Bargeld sowie Schmuckstücke zu stehlen und aus dem Erlös der Diebsbeute Mittel für seinen Lebensunterhalt zu gewinnen (vgl Bd II, S 436, 439, 440 d.A). Ob diese Tathandlungen auch der Finanzierung des Ausbaus seines Hauses und Fremdenbeherbergungsbetriebes dienen sollten, erscheint - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - keineswegs entscheidungswesentlich, weshalb es auch unerheblich ist, ob das Haus luxuriös eingerichtet ist oder nicht und welche (sonstigen) Mittel für die Einrichtung des Hauses zur Verfügung standen. Ebensowenig kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl ÖJZ - LSK 1976/191 ua) darauf an, welche Bedeutung der erstrebten Einnahmsquelle im Gesamtrahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zukam. Der Annahme gewerbsmäßiger Begehung steht daher nicht entgegen, daß der Angeklagte, wie vom Erstgericht festgestellt wurde (vgl Bd II, S 435 f d.A), auch über anderweitige finanzielle Mittel verfügte und bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht auf fortlaufende Einnahmen aus dem ihm zur Last liegenden deliktischen Verhalten angewiesen war, sondern sich nur ein zusätzliches kriminelles Nebeneinkommen erschließen wollte, um aus durch den Arbeitsplatzverlust bewirkten finanziellen Schwierigkeiten herauszukommen (vgl Bd II, S 425 d.A). Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit setzt auch keine Neigung zu 'chronischer Kriminalität' voraus, die in Vorstrafen oder in einem raschen Rückfall des Täters zum Ausdruck kommen müßte, es genügt vielmehr die aus seinem Gesamtverhalten erkennbare, auf Wiederholung der Straftat und auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz des Täters, wie sie vom Erstgericht im vorliegenden Fall ohnehin festgestellt wurde. Dem bekämpften Ausspruch haftet somit weder ein Begründungsmangel noch ein Rechtsirrtum an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen des Angeklagten und die Höhe des Wertes der gestohlenen Sachen, als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten, die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes und den Umstand, daß es zum Teil beim Versuch blieb. Auch der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Wenn auch die letzte einschlägige Vorstrafe (wegen Diebstahls) im Jahr 1974 verhängt wurde, so kann doch - entgegen der Ansicht der Berufung - von einem Wohlverhalten seit nahezu 10 Jahren nicht gesprochen werden, wurde doch der Angeklagte in der Zwischenzeit - im Jahr 1981 - wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 208 StGB, also wegen eines von der Rechtsordnung verpönten Verhaltens, verurteilt. Die Berufungsbehauptung, bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung könne die Wiederholung strafbarer Handlungen und ein rascher Rückfall keine besonders erschwerende Bedeutung haben, geht ins Leere, denn derartige Erschwerungsgründe wurden vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen.
Eine (teilweise) Sicherstellung der Diebsbeute aus den vorliegenden Schuldspruchfakten wurde dem Angeklagten vom Erstgericht ohnedies als mildernd zugerechnet. Mit der Behauptung, das Diebsgut sei 'nahezu zur Gänze sichergestellt' worden, wird ein ins Gewicht fallender zusätzlicher Milderungsgrund nicht dargetan. Dagegen unterließ es das Erstgericht - im Ergebnis zugunsten des Angeklagten- , den Umstand als erschwerend zu werten, daß die Diebstähle mehrfach qualifiziert waren und vor allem zwei den anzuwendenden Strafsatz bedingende Qualifikationsumstände erfüllt wurden (§ 128 Abs 2 StGB einerseits und § 130, zweiter Satz, StGB andererseits).
Angesichts der solcherart ergänzenden Strafzumessungsgründe erweist sich, daß das vom Erstgericht verhängte Strafausmaß durchaus der Schuld des Täters und dem (hohen) Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Es erscheint dem Obersten Gerichtshof keinesfalls reduktionsbedürftig.
Aus den angeführten Erwägungen war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
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